Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, zu der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Lukin sei zunächst der Hinweis gestattet, dass nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamts als Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreie Stadt Jena dort keine Informationen zu dem nachgefragten Sachverhalt vorliegen. Zur Beantwortung können daher nur allgemeine Hinweise zur Gesetzeslage gegeben werden. Ich möchte die Anfrage wie folgt beantworten: Ich komme zu Frage 1: Für Beamte gelten bei der Aufnahme von Tätigkeiten neben ihrem Hauptamt die sich aus dem Nebentätigkeitsrecht für Beamte ergebenden Einschränkungen. Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen sind die §§ 49 bis 58 Thüringer Beamtengesetz. Diese Bestimmungen gelten auch für kommunale Wahlbeamte. Nach § 51 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz bedürfen Beamte zur Übernahme einer freiwilligen Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Ausnahmen werden in § 52 Thüringer Beamtengesetz abschließend aufgeführt. Die Genehmigung erteilt gegebenenfalls nach § 51 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz die oberste Dienstbehörde. Oberste Dienstbehörde der Beamten einer kreisfreien Stadt – also auch der hauptamtlichen Beigeordneten – ist nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung der Oberbürgermeister. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt nach § 49 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz nicht als Nebentätigkeit und bedarf entsprechend auch nicht der Genehmigung nach § 51 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz. Ein Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ist nach § 51 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach der gesetzlichen Aufzählung in § 51 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Beamtengesetz insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit „1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamten in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamten angehören, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamten beeinfluss[t werden] kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamten führen kann [oder] 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.“ Ob eine Nebentätigkeit vorliegt, die einer Genehmigung bedarf, und ob diese gegebenenfalls auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen genehmigt werden kann, bedarf immer einer Prüfung im Einzelfall. Antwort zur Frage 2: Für die Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit der Beamten einer kreisfreien Stadt ist der Oberbürgermeister als oberste Dienstbehörde zuständig. Eine Befassung des Stadtrats sieht § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung nicht vor. Im Übrigen möchte ich hier auf die Antwort zu Frage 1 verweisen. Antwort zu Frage 3: Nach § 41 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 48 Thüringer Beamtengesetz ist bei einer Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Anzeigepflicht gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu beachten. Zum Zeitraum, für den die Anzeigepflicht gilt, wird im Einzelnen auf § 58 Thüringer Beamtengesetz hingewiesen. Sofern durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, kann sie durch die letzte oberste Dienstbehörde untersagt werden. Erforderlich ist also insoweit eine Prüfung im Einzelfall durch die letzte oberste Dienstbehörde. Letzte oberste Dienstbehörde der früheren Beamten einer kreisfreien Stadt, also auch der früheren hauptamtlichen Beigeordneten, ist nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
