Götze
Zweites Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes – Videoüberwachung an gefährlichen Orten
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die CDU-Fraktion will ausgehend von der Annahme, dass es in Thüringen derzeit keine tragfähige Rechtsgrundlage für polizeiliche Videoüberwachungen an öffentlich zugänglichen Orten gebe, eine solche durch Erweiterung von § 33a neu schaffen. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Annahme ist schlichtweg falsch, weil das PAG die angemahnten Rechtsgrundlagen bereits enthält. Die Grundlagen für die Überwachung von Veranstaltungen im öffentlichen Raum finden sich im § 33 Abs. 1 Polizeiaufgabengesetz, die Überwachung gefährlicher Orte wird durch § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG und die Überwachung gefährdeter Objekte durch § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAG ermöglicht. Wesentliche Verfahrensvorschriften einschließlich der Bestimmungen einer Aufbewahrungsfrist von einem Monat finden sich in § 33 Abs. 3 und 4 Polizeiaufgabengesetz. Die Bestandsregelungen unterscheiden sich von ihrem Regelungsgehalt her nicht von dem, was von der CDU als Neufassung vorgeschlagen ist. Aus Sicht der Landesregierung besteht kein Regelungsbedarf. Insoweit fällt es mir schwer, eine Empfehlung für eine Ausschussüberweisung auszusprechen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
