Dorothea Marx
Zweites Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes – Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer auf der Tribüne! Verehrter Kollege Walk, jeder Fall von Gewalt gegen Frauen ist einer zu viel. Leider könnten wir viele Stunden damit füllen, dieses Problem zu beschreiben. Ich habe selber jahrelang in einem Netzwerk gegen häusliche Gewalt gearbeitet. Ich will auch ohne Umschweife über Lösungen sprechen – Lösungen, die wir in der Vergangenheit bereits auf den Weg gebracht haben, oft auch, ohne uns als Parteien zu zanken, sondern geeint im Willen, häusliche Gewalt zu bekämpfen. Vor Kurzem haben wir 20 Jahre Gewaltschutzgesetz begehen können. Durch das Gesetz können Opfer häuslicher Gewalt Schläger im eigenen Heim aus der Wohnung durch das Zivilgericht verbannen lassen, eine wegweisende Initiative von Rot-Grün im Bund, der sich damals auch die CDU angeschlossen hatte. Im Land setzen wir derzeit endlich die vertrauliche Spurensicherung durch. Ich weiß nicht, wieso es da wieder Geplänkel gibt, Frau Tasch. Das ist ein wichtiges Thema, ich rede gerade hier vorn und würde mich ganz doll freuen, wenn Sie mir zuhören. Es geht um vertrauliche Spurensicherung, die haben wir gerade ins Werk gesetzt, denn Opfer sexualisierter Gewalt sollen Beweise für das Verbrechen gerichtssicher dokumentieren können, ohne sofort zu einer Anzeige gezwungen zu sein. Zu Recht aber fordern Frauenrechtsorganisationen und Opferverbände, dass wir mehr tun müssen, dass wir nicht akzeptieren, dass deutschlandweit immer noch über 170.000 Frauen jährlich Opfer häuslicher Gewalt werden. Das ist die Zahl von 2022. Ich möchte exemplarisch die Frauenrechtsorganisation „Terres des Femmes“ nennen. Sie hat 25 Forderungen aufgestellt, um gegen häusliche Gewalt vorzugehen. Und ein Punkt von den 25 aus diesem Katalog, den greifen Sie heute mit Ihrem Gesetzentwurf auf, nämlich die elektronische Fußfessel als Abstandskontrolle für häusliche Gewalttäter. Wir arbeiten gerade an einem anderen wichtigen Punkt von „Terres des Femmes“, nämlich dass wir wirklich auch wieder genügend Plätze in den Frauenhäusern brauchen, sichern und das auch ordentlich finanzieren müssen. Verehrte Kolleginnen und Kollegen, bei 25 Forderungen wird deutlich, auch bei zwei sinnvollen Maßnahmen werden wir es perspektivisch nicht belassen können. Es gibt ja zum Beispiel vorgelagert zum Gewaltschutzgesetz noch die Möglichkeit für die Polizei, häusliche Gewalttäter der Wohnung zu verweisen. Wir sollten darüber nachdenken, diese Maßnahme auf eine Maximalfrist von zumindest zwei Wochen zu verlängern. So fordert es auch „Terres des Femmes“, so regelt es die Mehrheit der anderen Bundesländer. Das ist auch deswegen wichtig, weil diese Zeit doch benötigt wird, um sich dann dauerhafte Schutzkonzepte zu überlegen, dass die Frauen nicht gleich wieder Oper werden. Auch sollten wir im Polizeiaufgabengesetz den operativen Opferschutz besser verankern. Das heißt im Klartext: Es soll durch Tarnidentitäten notfalls verhindert werden können, dass der, der seiner eigenen Partnerin gegenüber gewalttätig wird, danach noch einmal an sie herankommen kann, also sich das Opfer besser schützen kann, überhaupt wieder aufgefunden zu werden. Verehrte Kolleginnen und Kollegen, insofern bin ich hier versöhnlich unterwegs. Allerdings möchte ich doch nicht versäumen, noch auf zwei Defizite im Gesetzentwurf der CDU hinzuweisen. Da fehlt noch die Erforderlichkeit. Sie führen eine elektronische Fußfessel ein, ohne zu verlangen, dass diese Maßnahme überhaupt erforderlich sein muss, um die Person von entsprechenden Straftaten abzuhalten. Das ist ein Kriterium aus der Rechtsprechung. Weil Sie die elektronische Fußfessel schon bei einer „drohenden Gefahr“ für ein bedeutendes Rechtsgut einsetzen wollen, gibt es rechtliche Probleme, und nicht allein im Normalfall des Polizeirechts der konkreten Gefahr. Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat aber erst Anfang dieses Jahres unter anderem mit so einer Erforderlichkeitsklausel gerechtfertigt, dass eine solche Fußfessel überhaupt verfassungsrechtlich in Ordnung ist. Also das müsste man noch nachbessern. Dieses Verfassungsrisiko sollten wir ernst nehmen, auch deshalb, weil dieser weite Begriff der „drohenden Gefahr“ in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf ein kritisches Echo in Teilen der Gesellschaft gestoßen ist. Also diese Debatte müssten wir noch mal führen. Das zweite Defizit, das wir sehen: Wie lange darf die Polizei nach Ihrem Gesetz eigentlich jemandem ein Kontakt- und Näherungsverbot erteilen? Sie schreiben im Gesetz: „§ 18 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.“ Darf man den Kontakt jetzt wie bei Wohnungsverweisungen zehn Tage verbieten – das ist der Absatz 2 – oder wie beim Aufenthaltsverbot drei Monate? Dieser Fehler ist wahrscheinlich bei der Erarbeitung des Entwurfs bei Ihnen entstanden, weil Sie wahrscheinlich aus dem brandenburgischen Gesetz eine Vorschrift kopiert haben, die anders als bei uns eine einheitliche Frist bei beiden Maßnahmen hat, was deswegen dann auch nicht problematisch ist. Das heißt, da müssen wir eine Normenklarheit herstellen. Ein Gesetz, dass das Risiko in sich tragen würde, vor dem Verfassungsgericht nicht bestehen zu können, würde natürlich Frauen auch nicht weiterhelfen.
(Beifall Gruppe der FDP)
Dennoch überweisen wir natürlich sehr gern dieses gut gemeinte Gesetz in den entsprechenden Fachausschuss und wir schauen dann gern gemeinsam, was nötig ist. Und ich würde mich persönlich auch freuen, wenn es schnell ginge. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
