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Karawanskij

25.04.2024 Sitzungen 7/134

Thüringer Maßregelvollzug handlungsfähig und kosteneffizient erhalten – kritische Prüfung und Evaluation der ReVerstaatlichung einleiten

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wenn man den verfassungsrechtlichen Normalfall eines staatlichen Maßregelvollzugs als Ideologieprojekt bezeichnet, dann weiß ich nicht, was Sie für ein Rechtsverständnis haben bzw. (Beifall DIE LINKE) wie auch andere Bundesländer hier einen Maßregelvollzug in staatliche Hände bringen, weil das einfach das staatliche Gewaltmonopol ist. Und dass unser Maßregelvollzug dysfunktional sei: Also man kann ja viel Kritik üben – und wir haben das ja auch im Ausschuss diskutiert –, aber dysfunktional ist er nun wirklich nicht. Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, mit dem Antrag, den Sie hier seitens der CDU vorlegen, wird gefordert, dass zur Re-Verstaatlichung eine kritische Prüfung und Evaluation eingeleitet wird. Dabei geht jeder Prüfung und jeder Evaluation eine Betrachtung der Ausgangslage voraus. Insoweit möchte ich Sie heute mitnehmen und noch einmal zur Notwendigkeit der Re-Verstaatlichung des Maßregelvollzugs ausführen. Ich kann erst mal vorab sagen, dass der Erwerb der dem Maßregelvollzug zugeordneten Wirtschaftsgüter zu den vereinbarten Konditionen des jeweiligen Übertragungsvertrags aus dem Jahr 2002 aus rechtlichen, aber auch aus fiskalischen Gründen unabweisbar war und auch unabweisbar bleibt. (Zwischenruf Abg. Zippel, CDU: Es ist jetzt teurer!) Da können wir das Verfassungsrecht dazu nehmen, da können wir das Vergaberecht dazu nehmen, da können wir aber auch genauso die Wirtschaftsgüter dazu nehmen, wenn wir beispielsweise den Erwerb gegenüberstellen, was tatsächlich dann teurer ist. Die staatliche Organisation des Maßregelvollzugs entspricht nämlich vorbehaltlos dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Funktionsvorbehalts, nach dem die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen ist. Das befindet sich in Artikel 33 Grundgesetz. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben sich dazu bekannt, nur im Ausnahmefall eine Abweichung von dem Gewaltmonopol des Staates zuzulassen. Von dieser Möglichkeit zur Abweichung vom staatlichen Normalfall hatten wir in Thüringen mit der Privatisierung in der Vergangenheit Gebrauch gemacht. Vor allen Dingen in einem hochsensiblen Bereich wie dem Maßregelvollzug, dem vor allen Dingen erhebliche Grundrechtseingriffe immanent sind, beispielsweise wenn es um Fixierungen der Patientinnen und Patienten geht, soll aber das staatliche Gewaltmonopol ebenso wie im Strafvollzug künftig wieder unmittelbar gewahrt werden. Ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, dass das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel daran gelassen hat, dass der staatliche Maßregelvollzug der verfassungsrechtliche Normalfall ist. Es gibt also keinen vernünftigen Grund, Straftäterinnen und Straftäter, die aufgrund ihrer psychischen oder Suchterkrankungen beispielsweise das Unrecht ihrer Straftat nicht einsehen und deshalb nicht oder vermindert schuldfähig verurteilt werden können, unter einen geringeren staatlichen Schutz zu stellen als voll schuldfähige Straftäterinnen und Straftäter. Die Privatisierung soll deshalb wie der Kernbereich des Justizvollzugs künftig auch im Thüringer Maßregelvollzug keinen Platz mehr haben. Der Staat hat eine Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit, nämlich diese zu sichern, aber auch gegenüber den Täterinnen und Tätern, die im Maßregelvollzug darüber hinaus auch psychiatrische Patientinnen und Patienten sind. Er sollte diese Aufgabe nicht an Private delegieren, auch wenn nur ansatzweise die Gefahr von Interessenskonflikten besteht. Diese Gefahr lässt sich aber gerade immer dann nicht gänzlich ausschließen, wenn wirtschaftliche Anreize und Gewinnerzielungsabsichten eine Rolle spielen. Daher war und bleibt es auch noch folgerichtig, wenn wir als Landesregierung wieder zu unmittelbarer staatlicher Verantwortung für diese hoheitliche Kernaufgabe zurückkehren wollen. Deshalb haben wir als Landesregierung mit dem Beschluss vom 19. November 2019 eine wichtige Weichenstellung vorgenommen und ein klares Bekenntnis zur Wiederherstellung des – und ich möchte es noch mal sagen, weil es wirklich wichtig ist – verfassungsmäßig rechtlichen Regelfalls statuiert. Dieser verfassungsrechtliche Regelfall ist der staatliche Maßregelvollzug. Selbst wenn man jetzt die Rechtslage ignorieren würde, was rechtswidrig wäre, aber wenn man diese Bedenken mal beiseite nehmen würde und sagt, man betrachtet jetzt die reine wirtschaftliche Basis, dann würden sich daraus für Thüringen wirtschaftliche Nachteile ergeben. Derzeit besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung der im Maßregelvollzug zugeordneten Wirtschaftsgüter zum Buchwert, der bei Verzicht auf einen Rückübertragungsanspruch unwiderruflich entfällt, was vor allen Dingen in Bezug auf die Immobilien zu enormen, aber auch vor allen Dingen zu unnötigen Kostensteigerungen führt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, unabhängig von diesen zentralen Schwerpunkten wurde auch immer wieder diese Re-Verstaatlichung als Irrweg dargestellt und die Wirtschaftlichkeit der Re-Verstaatlichung oder auch deren Qualität hinterfragt. Insofern möchte ich hier nur beispielhaft auf die Frage des Personalbestands des Maßregelvollzugs in Mühlhausen im Rahmen des Antrags in der 67. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 25. Januar dieses Jahres eingehen. Die Personalstruktur vor und nach der Re-Verstaatlichung zeigt bei einer Gegenüberstellung der Stichtage 31. Dezember 2022 und des Folgejahres 2023, dass es in diesem Zeitraum zu einem Personalaufwuchs von kumuliert sieben Stellen kam. Hinsichtlich der Personalausstattung des TZFP am Standort Erfurt wird nochmals betont, dass es im Haushalt 2024 weder zu einer Stellenmehrung noch zu Stellenhebungen kam. Dass die CDU bereits durch die Neufassung ihres Antrags auf die Forderung einer umgehenden Rückabwicklung der Re-Verstaatlichung verzichtet hat und dass stattdessen die geforderte Evaluation abgelehnt wurde, zeigt, dass der verfassungsrechtliche Regelfall – also der staatliche Maßregelvollzug – auch immer mehr Anerkennung und Verständnis erfährt. Insofern möchte ich hier an dieser Stelle noch mal Herrn Klaus-Peter Fiege, Geschäftsführer des Ökumenischen Hainich Klinikums Mühlhausen, aus der gemeinsamen Pressemitteilung vom Dezember 2022 mit den Worten zitieren: „[I]ch bin zuversichtlich, dass wir den Maßregelvollzug in verantwortliche Hände geben.“ – und sagen: Ja, haben Sie. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

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