Dorothea Marx
Gesetz zur Neuregelung des Thüringer Versammlungsrechts
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ein wichtiges Thema, spätes Gesetz auf einer alten Vorlage basierend. Sie haben gesagt, Herr Bergner, Sie hätten ein paar Aktualisierungen eingebaut, aber eigentlich nur eine. Aber das ist natürlich nicht das, was man da machen müsste. Das ist jetzt schon vielfach gesagt worden. Wir haben eine immer hart arbeitende Rechtsprechung auch in diesem Bereich, zu Recht, weil es um eines der wichtigsten, aber auch manchmal streitigen Grundrechte geht. Das ist das Recht auf Versammlungsfreiheit, das natürlich auch nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Ein Punkt, der immer noch fehlt, ist auch die Einordnung, wie die Versammlungsfreiheit unter der Coronapandemie gefahren wurde. Ich möchte dazu mal eine kleine Anekdote erzählen. Ein Verfassungsgericht hatte entschieden, dass sogar das Totalverbot von sogenannten Alleinversammlungen während der Coronapandemie zulässig gewesen wäre, weil dadurch ja potenziell andere Versammlungsteilnehmer angezogen werden könnten, ergo eine Infektionsausbreitung riskiert würde. Mit einem Einwand setzte sich dieses Gericht aber nicht auseinander, nämlich nicht damit, dass das Totalverbot dieser Versammlungen, also Alleinversammlungen, sogar noch dann gegolten hat, als längst Schönheitssalons, Theater- und Zirkusveranstaltungen wieder öffnen durften. Das ist ein Armutszeugnis für die Versammlungsfreiheit. Nur möchte ich jetzt auch noch mal erwähnen, welches Verfassungsgericht dieses Urteil gefällt hat. Das war gar nicht hier bei uns in Deutschland, das war ein russisches Verfassungsgericht in Russland Wladimir Putins. Russland – nur mal ein Hinweis auf die rechte Seite hier, die noch gleich sprechen wird – war nämlich alles andere als ein Eldorado für Grundrechte in Coronazeiten. Deswegen, diese Anekdote behandelt Alleinversammlungen, denn andere waren sowieso verboten. Unser Bundesverwaltungsgericht ist da natürlich – Gott sei Dank – sehr viel anders und sehr viel weiter in seinen Entscheidungen und hat im letzten Jahr zur Sächsischen Coronaschutzverordnung etwa dieses entschieden, und zwar möchte ich hier zwei zentrale Aussagen nennen. Der erste Punkt war, dass auch das Bundesverwaltungsgericht zur Sächsischen Coronaschutzverordnung ausdrücklich gesagt hat im ersten Punkt: Der Staat durfte, ja musste Maßnahmen ergreifen, damit sich die massive Gesundheitsgefahr in der Coronapandemie nicht ausbreitet. Aber der zweite Punkt, Veranstaltungen dürften nicht mehr generell eingeschränkt werden, während gleichzeitig Einkaufszentren, große Geschäfte und Gottesdienste wieder zugelassen waren. Das war eine Ungleichbehandlung, die nicht in Ordnung war. Im Klartext: Das Bundesverwaltungsgericht hat genau da ein Unrecht gesehen, wo das russische Verfassungsgericht keines sehen wollte. Deswegen war die Versammlungsfreiheit bei uns in Deutschland zwar unter Stress, aber eben nicht, weil eine Coronadiktatur geherrscht hätte – die gab es aber in Russland, wie ich Ihnen gerade erzählen durfte –, sondern weil Behörden und unabhängige Gerichte den Schutz des Lebens und der Grundrechte abwägen mussten, und das haben sie auch getan. Auch in anderen Bereichen des Versammlungsrechts haben wir sehr gute Entscheidungen der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte. Deswegen ist die Frage: Was haben wir davon oder kriegen wir es noch hin, wenn wir hier in Thüringen noch spezielle Regelungen draufsetzen? Man kann das machen. Aber, wie gesagt, es wird nicht leicht, auch die Frage der Feiertage oder auch der Gedächtnistage oder der Verherrlichung vom Nationalsozialismus hier noch konkreter reinzuschreiben, Dinge, die Sie noch nicht ausführlich drin haben, obwohl das unterschiedlichste Länder jetzt geregelt haben. Wir haben auch andere Sachen, die man regeln könnte. Jetzt haben wir es zum Beispiel: Wie halten wir es mit der Versammlungsfreiheit in Bereichen, die nicht der klassische öffentliche Raum sind, wie zum Beispiel öffentliche Flächen privater Unternehmen in öffentlicher Hand? Wir haben ja Demonstrationen zum Beispiel in Flughäfen gehabt. Was ist mit Einkaufspassagen und Shoppingcentern? Alles solche Dinge. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar vor 13 Jahren schon Antworten auf diese Fragen gegeben, auch das müsste man aufgreifen. Ja, es gäbe viel zu tun. Es ist nett, dass es Ihnen noch mal eingefallen ist, dass man so was in Thüringen auch machen könnte. Wir werden es nicht mehr hinbekommen. Aber wir unterhalten uns gern im zuständigen Innen- und Kommunalausschuss darüber, was man dort noch machen könnte. Vielleicht klappt es ja dann beim nächsten Mal. Herzlichen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
