Raymond Walk
Gesetz zur Neuregelung des Thüringer Versammlungsrechts
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, werte Besucher, Artikel 8 unseres Grundgesetzes regelt den Schutz des Versammlungsrechts. Im Kern geht es um die Versammlungsfreiheit als Ausdruck einer gelebten Demokratie. In diesem Jahr, genau am 23. Mai, feiert unser Grundgesetz sein 75-jähriges Bestehen seit 1949. Eine der wichtigen und tragenden Säulen unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist nach wie vor die Versammlungsfreiheit. In der Tat hat sich das Versammlungsgeschehen gerade in den letzten Monaten stark verändert – der Kollege hat es gerade angesprochen –, auch aufgrund völlig neuer Protestformen, Stichwort „Klimakleber“ oder auch die Auswirkungen der Coronapandemie. Das gilt nicht nur für die Bundesrepublik, das gilt auch für Thüringen. Ob Versammlungslagen anlässlich des brutalen Überfalls der Hamas auf Israel, der Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine, Sternfahrten mit Traktoren oder Lkw oder Demonstrationen gegen Hass, Gewalt und Rassismus, die Zahl der Menschen, die zu Beginn dieses Jahres 2024 auf die Straße gehen, sich in positivem Sinne, das will ich noch mal betonen, auch einmischen, ihre Meinung äußern, die Zahl ist sehr groß und zeigt, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit so aktuell ist wie eh und je. Vielleicht noch mal ein Blick zurück: Als uns die Mütter und Väter des Grundgesetzes unseres Landes 1949 die Verfassung gaben, schauten sie dabei auch und gerade zumindest hier in Thüringen auf die Weimarer Verfassung von 1919. Bereits dort war das Recht auf Freiheit zur Versammlung verankert. Derzeit ermöglicht das Grundgesetz Millionen von Menschen in ganz Deutschland, ihre Meinung offen und öffentlichkeitswirksam im Wortsinn auf die Straße zu tragen. Damit demonstrieren sie auch Stärke und Wehrhaftigkeit unserer Demokratie. Das unterstreicht noch mal die Bedeutung dieses wichtigen Grundgesetzes. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Versammlungsfreiheit ausdrücklich auch für unbequeme Formen der Meinungsäußerung gilt. Sie gilt damit auch selbst für Demokratiegegner oder Extremisten von rechts und links, allerdings nur dann – das ist die Grundbedingung –, wenn nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen wird. Damit wird die Intention des Artikels 8 Grundgesetz deutlich: Eine funktionierende und eine wehrhafte Demokratie muss auch unterschiedliche Auffassungen und kontroverse Diskurse aushalten können. Sehr geehrte Damen und Herren, die Parlamentarische Gruppe der FDP will mit ihrem Gesetzentwurf erreichen, dass das Versammlungsgesetz des Bundes durch eine landeseigene Regelung ersetzt wird. Damit soll es dem Land ermöglicht werden, künftig eigene, landeseigene Regelungen vorzunehmen. Ich erspare jetzt die Ausführungen zur Föderalismusreform, das haben wir eben schon gehört. Aber unter dem Strich ist es so, wie Kollege Bergner gesagt hat: Solange wir kein eigenes Gesetz beschließen, gilt die Bundesregelung weiter. Auf die Bundesregelung haben wir hier in Thüringen, das ist auch richtig, keinen Einfluss. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, so weit, so gut. Lassen Sie mich abschließend aber noch auf zwei spannende Aspekte bzw. Fragestellungen eingehen. Erstens die Frage, die eben auch schon bei meinem Kollegen Bilay anklang: Benötigen wir tatsächlich ein neues, eigenständiges Versammlungsgesetz in Thüringen? Ich will es ein bisschen aufdröseln. Mein Informationsstand aus den Landkreisen und kreisfreien Städten, die ja für die Versammlungsbehörden zuständig sind, aber auch aus dem Bereich der Polizei ist, dass Thüringen bisher unterm Strich – ich sage es mal salopp – ganz gut mit den bisherigen Regelungen gefahren ist. Gravierende Mängel oder Defizite sind mir jedenfalls nicht übermittelt worden. Der lange Zeitraum, insgesamt 14 bzw. 16 Jahre nach der Föderalismusreform, ist ja bereits angesprochen worden. Mir ist aber zum Beispiel nicht einleuchtend, generell ist das, glaube ich, auch ein Schwachpunkt, warum es 16 verschiedene Versammlungsgesetze geben muss. Ich denke gerade, dass doch ein Versammlungsgesetz in der gesamten Bundesrepublik gleichlautend sein sollte, auch im Hinblick auf den Einsatz beispielsweise meiner Kollegen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen in anderen Bundesländern. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, diese Frage, ob Bundesrecht zuständig ist oder nicht, das ist aktuell durch die Föderalismusreform entschieden. Damit komme ich zu einer weiteren Frage, die noch wichtiger ist, und das ist die Frage, welche Gründe denn dafür sprechen, dass wir uns für ein eigenes Gesetz entscheiden. Ich will noch mal das aufgreifen, was Kollege Bergner gesagt hat. Die CDU-Fraktion hat in der letzten Legislatur in der Drucksache 6/6659 einen eigenständigen Entwurf für ein neues Versammlungsgesetz auf den Weg gebracht. Es ist leider damals mehrheitlich abgelehnt worden. Aber ich will aus diesem ganzen Konstrukt – das ist sehr umfangreich, wie auch der Vorschlag, der von der FDP vorgelegt wird – nur drei Punkte herausgreifen, die natürlich dafür sprechen und auch nachvollziehbar sind, warum wir ein eigenes Gesetz hier in Thüringen auf den Weg bringen sollten. Der erste Grund: Natürlich hat sich die Rechtsprechung in 14 bzw. 16 Jahren weiterentwickelt. Das muss sich natürlich auch im neuen Gesetz wiederfinden. Auch da bin ich beim Kollegen der Linken, dass das offensichtlich nicht der Fall ist, jedenfalls nicht umfassend. Der zweite Punkt: Ich finde schon sinnvoll – das war auch Gegenstand unseres Gesetzentwurfs seinerzeit –, dass Beschränkungsmöglichkeiten an historisch besonders sensiblen Tagen, also 8. Mai, oder besonders sensiblen Orten, beispielsweise Buchenwald, Einklang bzw. Einfluss nehmen sollten und verankert werden sollten. Oder auch, das ist der dritte Punkt, damit will ich es bewenden lassen, der Schutz der Würde der Opfer einmal des nationalsozialistischen Terrorregimes oder auch der SED-Diktatur. Ich denke, das sind nachvollziehbare Gründe, warum wir sagen, das wollen wir in Thüringen auch geregelt haben.
(Beifall CDU, Gruppe der FDP)
Ich habe schon darauf hingewiesen, dass unsere damaligen Bemühungen leider erfolglos waren. Jetzt komme ich zur abschließenden Frage: Wollen wir ernsthaft ein so bedeutendes, komplexes und weitreichendes Gesetz unmittelbar noch vor Ende der Legislatur verabschieden? Dazu ist meine Meinung auch hier klar: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit. Deswegen sollten wir uns auch die erforderliche Zeit einräumen, dieses anspruchsvolle Gesetzespaket mit der notwendigen Seriosität und vor allen Dingen auch Rechtssicherheit zu behandeln. Ich will nur noch begleitend darauf hinweisen, dass daneben auch noch Änderungen im Polizeiaufgabengesetz vorzunehmen sind, aber auch im Ordnungsbehördengesetz. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich komme zum Schluss. Dessen ungeachtet werden wir uns einer Überweisung an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss nicht verschließen. Ich freue mich auf die Erörterungen dort. Herzlichen Dank.
(Beifall CDU)
