Bergner
Fragestunde
Da sind wir über den fliegenden Wechsel sehr froh. Sie kommen ja gar nicht mehr zum Luftholen. Ich entschuldige mich, aber ich war mit einer Schülergruppe wegen des Girls‘ und Boys‘ Days unterwegs. Frage 4: Wie viele Restitutionsanträge wurden ursprünglich gestellt? Dazu antworten wir: Zunächst weise ich darauf hin, dass die in der Fragestellung genannten Beantragungen bzw. Erteilungen von Grundbuchsperren keine gesonderten Verfahren darstellen. Wie bereits im Rahmen der Beantwortung der eingangs genannten Kleinen und Mündlichen Anfragen erläutert, ist die Eintragung von Anmeldevermerken im Grundbuch in § 30b Abs. 1 des Vermögensgesetzes geregelt. Ihre Eintragung auf Ersuchen der Behörde setzt voraus, dass für das jeweilige Grundstück noch ein Restitutionsantrag anhängig ist. Damit ist – um es im Sinne der Fragestellung zu formulieren – die Beantragung bzw. Erteilung von Grundbuchsperren immer Teil des noch in einer Bearbeitung befindlichen Verwaltungsverfahrens, das gegebenenfalls auch schon als weiterführendes Gerichtsverfahren anhängig sein kann. Zu Ihrer Frage nach der Zahl der ursprünglich gestellten Restitutionsanträge nehme ich wie folgt Stellung: Im verfahrensrechtlichen Sinne hat jede der drei Linien Reuß nur einen Restitutionsantrag gestellt, und zwar jeweils für das gesamte von der Enteignung betroffene Vermögen, das wiederum verschiedene Vermögenswerte umfasst hat: je Grundstücke, Unternehmen, bewegliche Gegenstände sowie Forderungen und/oder Guthaben unterschiedlicher Art. Deshalb wurde in den Verfahren der jüngeren Linie Reuß und der Linie Reuß-Köstritz – die ältere Linie kann außen vor bleiben, da sie bekanntlich ihren Restitutionsantrag in einen Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz umgestellt hatte – zunächst vom Grunde nach und damit unabhängig von den im Einzelnen beantragten Vermögenswerten darüber entschieden, ob der gestellte Restitutionsantrag begründet ist oder nicht, das heißt, ob es sich bei der Enteignung des beantragten Vermögens um eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes gehandelt hat, die Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes begründet. Wie bereits ausführlich in den Antworten zu den eingangs genannten Kleinen und Mündlichen Anfragen dargelegt, wurde der Restitutionsantrag der Rechtsnachfolger der jüngeren Linie Reuß rechtskräftig abgelehnt, da das gesamte Vermögen dieser Linie einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage unterlag, für die gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes eine Rückübertragung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Verfahren zum Restitutionsantrag dieser Linie ist insgesamt bestandskräftig abgeschlossen. Hier ist weder ein Verwaltungsverfahren noch ein weiterführendes Gerichtsverfahren mehr anhängig. Eine sogenannte Grundbuchsperre war hier nur für ein Grundstück zu veranlassen. Zu den Gründen verweise ich ebenfalls auf die Antworten zu den eingangs genannten Kleinen und Mündlichen Anfragen. Die Grundbuchsperre wurde zwischenzeitlich auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Grundbuch wieder gelöscht, nachdem die letzte Entscheidung in diesem Verfahren bestandskräftig geworden war. Im Verfahren der Linie Reuß-Köstritz wurde – wie in der Antwort zu den Fragen 2 und 3 ausgeführt wurde – zunächst grundsätzlich und rechtskräftig festgestellt, dass deren gesamtes Vermögen einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes unterlag und dass daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Restitution des gesamten Vermögens besteht. Auf dieser Grundlage hat die Behörde dann über den Restitutionsantrag in Gestalt von sogenannten Teilbescheiden vermögenswertbezogen weiter entschieden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die seinerzeit enteigneten Vermögenswerte nach 1990 unterschiedlichen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten wie zum Beispiel der jeweiligen Belegenheitsgemeinde, Privatpersonen oder auch juristischen Personen wie Gartenvereinen gehört haben, sodass hier aus verwaltungsverfahrensrechtlichen und auch aus datenschutzrechtlichen Gründen separate Verfahren durchzuführen waren. Wie bereits in den Antworten zu Ihren Kleinen Anfragen Nummer 7/2559 und 7/3139 angegeben, waren rund 2.120 aktuelle Grundstücke Gegenstand des Restitutionsantrags der Linie Reuß-Köstritz. Lediglich zu 49 dieser Grundstücke ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Hier steht allerdings der Abschluss durch eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten unmittelbar bevor. Die Behörde wird dann auch für diese Flurstücke die im Grundbuch eingetragenen Anmeldevermerke löschen lassen. Zu allen anderen Grundstücken sind die Verfahren bereits abgeschlossen, auch Gerichtsverfahren sind hierzu nicht mehr anhängig. Mit der gütlichen Einigung zu den 49 Grundstücken wird dann auch der Restitutionsantrag zum Vermögen der Linie Reuß-Köstritz abgeschlossen sein.
(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE:
Kann das nicht schriftlich übergeben werden?) Zusammenfassend weise ich nochmals darauf hin, dass die Frage der Restitutionsberechtigung – also ob die Enteignung des Vermögens der jeweiligen Linie Reuß eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes darstellt oder nicht – höchstrichterlich und abschließend entschieden ist. An diese rechtskräftigen Entscheidungen ist, wie bereits wiederholt mitgeteilt, der Freistaat Thüringen – also sowohl die für die Verfahren zuständige Verwaltungsbehörde als auch die Landesregierung – nach § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung gebunden. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
