Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Restitutionsansprüche der Fürstenfamilie Reuß waren bereits Gegenstand der Kleinen Anfragen Nummern 7/2559, 7/3139, 7/3140, 7/4417 und 7/5599, die durch das Thüringer Finanzministerium in den Drucksachen 7/4531, 7/5807, 7/5808, 7/7594 sowie 7/9705 beantwortet wurden. Zudem haben Sie, Herr Abgeordneter Schubert, zwei Mündliche Anfragen zu diesem Thema gestellt, die in den Plenarsitzungen am 1. Juni 2023 bzw. am 7. Juli 2023 beantwortet wurden. Die Beantwortung Ihrer dazu gestellten Nachfragen erfolgte schriftlich in den Drucksachen 7/8234 und 7/8555. Mit Ihrer Mündlichen Anfrage beziehen Sie sich auf die Antwort des Finanzministeriums in Drucksache 7/9705 zu Ihrer Kleinen Anfrage Nummer 7/5599 aus der 7. Legislaturperiode. Wie in allen Antworten dargelegt, ist für die Beantwortung zwischen den verschiedenen Linien der Familie Reuß zu unterscheiden, und zwar Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie und Reuß-Köstritz. Bei den drei Linien handelt es sich um eigenständige, voneinander unabhängige Linien mit jeweils eigenem Vermögen, das nach 1945 unterschiedlichen Sachverhalten und unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen unterlag. Da in der Antwort zur Kleinen Anfrage Nummer 7/5599 aus den dort genannten Gründen nur auf die jüngere Linie Reuß und die Linie Reuß-Köstritz abgestellt wurde, beschränkt sich auch die Antwort auf die Mündliche Anfrage nur auf diese beiden Linien. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage für die Landesregierung wie folgt: Ich komme zur Antwort auf die Frage 1: Wie Sie, Herr Abgeordneter, in Ihren Vorbemerkungen selbst ausführen, haben Sie diese Frage bereits mehrfach gestellt und sie wurde auch bereits mehrfach beantwortet, so unter anderem in der Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage Nummer 3139 in der Drucksache 5807 – beide aus der 7. Legislaturperiode. Ich zitiere wörtlich: „Soweit um Beifügung eines genauen Grundstücksinventars“ – meine Anmerkung: der Linie Reuß-Köstritz – „gebeten wird, geht die Landesregierung davon aus, dass damit eine detaillierte Aufstellung aller [von Rückübertragungsansprüchen] umfassten Grundstücke mit den Angaben zur Belegenheitsgemeinde, zur Gemarkung sowie zur Flur und zum Flurstück gemeint ist. Da das Verfahren zum überwiegenden Teil der Grundstücke abgeschlossen ist und die Grundstücke entweder in Privateigentum zurückübertragen wurden oder in Privateigentum verblieben sind, stehen der Veröffentlichung einer solchen Aufstellung die nach den datenschutzrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften schutzwürdigen Interessen der privaten Eigentümer entgegen. Im Übrigen hat der Rückübertragungsberechtigte unter Verweis auf den Beschluss des Thüringer […]Verwaltungsgerichts vom 5. März 2014 – Aktenzeichen 2 EO 386/13 – […] einer Veröffentlichung seiner höchstpersönlichen und sonstigen personenbezogenen Daten, zu denen auch eine detaillierte Aufstellung der von ihm beanspruchten Grundstücke zählen würde, im Zusammenhang mit der Beantwortung der Kleinen Anfragen 7/3139 und 7/3140 ausdrücklich widersprochen. Für die Fürstenhäuser ältere Linie und jüngere Linie liegen der Landesregierung keine Aufstellungen zu den von den ursprünglichen Rückübertragungsan[sprüchen] umfassten Grundstücken vor.“ Im Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage Nummer 5599 hat der Rückübertragungsberechtigte seinen Widerspruch gegen eine Weitergabe einer detaillierten Aufstellung der von ihm beanspruchten Grundstücke erneuert und vorsorglich auch auf mögliche weitere Anfragen erstreckt. Aus diesem Grund ist auch die in den Vorbemerkungen Ihrer Mündlichen Anfrage vorgeschlagene Beantwortung Ihrer Frage nach einer Grundstücksaufstellung in vertraulicher Form nicht möglich. So weit die Antwort zu Frage 1. Ich komme zur Antwort zu Fragen 2 und 3: Wegen des Sachzusammenhangs der Fragen 2 und 3 werde ich diese zusammen beantworten. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen für die Bearbeitung der Restitutionsanträge ergeben sich, unabhängig davon, um welche Linie Reuß es sich handelt, unmittelbar aus dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – kurz: Vermögensgesetz – selbst. Hier ist definiert, wer Berechtigter und Verfügungsberechtigter im Verfahren nach diesem Gesetz ist und welche Vermögenswerte vom Geltungsbereich umfasst sind. Zudem ist in § 1 geregelt, welche Entschädigungsmaßnahmen einen Restitutionsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes begründen und für welche Schädigungsmaßnahmen das Gesetz nicht anwendbar ist. Entsprechend diesen Regelungen hatten die Verwaltungsbehörde und im Übrigen auch die Gerichte unter anderem zu prüfen und zu entscheiden, ob es sich bei der Enteignung des Vermögens der jeweiligen Linie Reuß um eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 des Vermögensgesetzes gehandelt hat oder nicht. Herr Abgeordneter, in den Vorbemerkungen zu Ihrer Mündlichen Anfrage führen Sie aus, dass die in der Kleinen Anfrage Nummer 7/5599 von Ihnen gestellten Fragen nach diesen Prüfschritten nur mit den Informationen aus dem sich dem Verwaltungsverfahren anschließenden Gerichtsverfahren beantwortet wurden. Hierzu weise ich zunächst darauf hin, dass dies nicht der Fall ist. So wird in der Antwort zu den Fragen 1a und 1b nach der Art und Weise der Prüfung der Antragsberechtigung und der Eigentümerstellung bezüglich der konkret zur Restitution beantragten Vermögenswerte im Verwaltungsverfahren auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Antworten zur Mündlichen Anfrage in der Drucksache 7/8311 und zur Kleinen Anfrage Nummer 7/3139 in der Drucksache 7/5807 verwiesen. In diesen Antworten wurde dargelegt, auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen die Anspruchsberechtigung und die frühere Eigentümerstellung durch die für die Restitutionsverfahren zuständige Behörde geprüft wurde und in welchen Behörden und Stellen die dafür erforderlichen Nachweise recherchiert wurden. Dass in der Antwort zu Ihrer Frage, welche Dokumente bzw. Nachweise zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des jeweils von der Enteignung Betroffenen der zuständigen Behörde vorlagen, auf die in dem Verfahren zu beiden Linien ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Gera und die dazu ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen wurde, ist der Tatsache geschuldet, dass das jeweilige Verwaltungsverfahren und das sich daran anschließende Gerichtsverfahren eine Einheit bilden. Das Gericht hat, um es vereinfacht auszudrücken, das letzte Wort für die rechtliche Beurteilung des dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der in den Verfahren zu beiden Linien relevanten Fragen nach der Staatsangehörigkeit des von der Enteignung Betroffenen zum Enteignungszeitpunkt. Das Gericht prüft dabei, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und umfassend ermittelt hat und die von ihr auf der Grundlage der vorgelegten oder im Ergebnis entsprechender Recherchen in den Archiven des Bundes, des Freistaats, der Landkreise und Kommunen beigezogenen Dokumente und Unterlagen getroffene Entscheidung rechtmäßig ergangen ist. Deshalb werden vom Gericht nach der Erhebung einer Klage gegen die im Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung regelmäßig die vollständigen Akten dieses Verfahrens angefordert und dem jeweiligen Gerichtsverfahren als sogenannte Beiakte zugeordnet. In der Antwort zu Frage 1a der Kleinen Anfrage Nummer 7/5599 in Drucksache 7/9705 hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen zu beiden Linien angegeben, welche Dokumente und Unterlagen aus der Zeit der Enteignung für die Beurteilungen, ob es sich bei der Enteignung des Vermögens der jeweiligen Linie um eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes gehandelt hat, maßgebend waren. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage nach der Staatsangehörigkeit des von der Enteignung Betroffenen. Im Verfahren der Linie Reuß-Köstritz besteht die Besonderheit, dass die Verwaltungsbehörde die Enteignung des Vermögens dieser Linie zunächst ebenfalls als Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage gewürdigt und den Restitutionsantrag ablehnend entschieden hat.
(Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Da hat
sich ein Beamter ausgelebt, oder?) – Herr Vorsitzender, wir können uns das aufteilen, aber das ist eine Antwort, die hat 29 Seiten – nur als Zwischeninformation. Auf die Klage der Rechtsnachfolger des von der Enteignung Betroffenen hat das Verwaltungsgericht im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Behörde angeregt, diesen Ablehnungsbescheid zurückzunehmen, da es anderenfalls der Klage stattgeben und den Ablehnungsbescheid selbst aufheben würde. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es im Ergebnis eigener Recherchen festgestellt hat, dass der von der Enteignung Betroffene im Zeitraum von 1945 bis 1949 als Österreicher ausländischer Staatsangehöriger gewesen sei und nicht den Status eines Doppelstaatlers gehabt habe. Deshalb habe die Enteignung des Vermögens dieser Linie gegen das Enteignungsverbot der Besatzungsmacht für Ausländer verstoßen und sei als entschädigungslose Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen.
(Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Frage-
stunde ist nicht eine Stunde für eine Frage!) Ich mache die eine Antwort noch fertig, Herr Bilay.
(Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Bis
wann?) Sind nur noch zwei Seiten. Zu Art und Umfang: Der für diese Beurteilung maßgebenden, vom Verwaltungsgericht selbst durchgeführten Recherche liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die vom Gericht selbst beigezogenen Dokumente und Unterlagen sind Teil der Gerichtsakte. Dem gerichtlichen Hinweis ist die Behörde gefolgt und hat in der Folge den Ablehnungsbescheid aufgehoben und über den Restitutionsantrag unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gera neu entschieden. Mit den in den Antworten zu den bisherigen Kleinen und Mündlichen Anfragen bereits genannten Urteilen vom 13. Februar 2008 – Aktenzeichen 2/K/2439 aus 2003 GE – und vom 8. Juni 2010 – Aktenzeichen 2/K/369 aus 2009 GE – hat das Verwaltungsgericht Gera seine Beurteilung zur Enteignung des Vermögens der Linie Reuß-Köstritz einschließlich der Frage nach der Staatsangehörigkeit des von der Enteignung Betroffenen ausdrücklich bestätigt. Auch in den dazu ergangenen Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 – Aktenzeichen 8/B/69 aus 2008 – bzw. vom 23. Juni 2001 – Aktenzeichen 8/B/69, Punkt 10 – wurde die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gera anerkannt. Sämtliche Entscheidungen sind rechtskräftig. Jetzt kommen wir zur Antwort zu Frage 4. Mit Ihrem Einverständnis, Herr Vorsitzender, würde ich an die Frau Finanzministerin übergeben.
