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Schenk

15.03.2024 Sitzungen 7/131

Fragestunde

Das habe ich ausgeführt. Das Thüringer Schulgesetz führt aus, was da unternommen werden kann, um sowohl dem Erziehungsauftrag an der einen Stelle und natürlich auch der Sicherheit an der anderen Stelle entgegenzukommen. Bei der Sicherheit ist natürlich – das ist Ihnen ja wahrscheinlich auch bekannt, es gab verschiedene Sicherheitsüberprüfungen an der Schule. Es wurde eine entsprechende Maßnahme dort durchgeführt, die dann, nachdem man eine nicht mehr vorliegende Gefahrensituation feststellen konnte, wieder beendet wurde. In diesem Sinne wird sowohl im Rahmen des Schulgesetzes als auch im Sinne der polizeilichen Arbeit dort weiterhin für Sicherheit gesorgt. Natürlich wird der Erziehungsauftrag – deswegen hatte ich auch auf das Kindesalter des Betroffenen verwiesen – weiter umgesetzt, indem man sich schulgesetzlich dort betätigt. Die Person wurde mit einer bestimmten Auflage versehen, auf die ich aus bestimmten Gründen, die ich unter Frage 1 genannt habe, hier nicht näher eingehen möchte.

Protokoll ↗