Schenk
Fragestunde
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Möller, vorgetragen durch Abgeordneten Mühlmann, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Die Fragen 1 und 2 möchte ich zusammenfassend beantworten: Die Landesregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Mündlichen Anfrage hat die Landesregierung das geschützte Recht des von der Frage Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen fällt im konkreten Fall zugunsten des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus, denn auch wenn der Name des Betroffenen nicht genannt wird, sind die zur Verfügung stehenden Informationen in dieser Sache so hinreichend individualisierbar, dass Informationen über den Betroffenen bekannt werden und diesem auch zugeordnet werden könnten. Weiterhin ist zu beachten, dass der Betroffene im von Ihnen angefragten Zeitraum teilweise noch ein Kind war. Einer Beantwortung stehen damit rechtliche Schritte im Sinne des Artikels 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, das als Datenschutzgrundrecht in Artikel 6 Abs. 2 der Thüringer Verfassung seine besondere Ausprägung gefunden hat, zählt zu den schutzwürdigen Interessen Einzelner im Sinne des Artikels 67 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer Verfassung. Diesbezüglich darf ich auch auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014 verwiesen, das Sie unter dem Aktenzeichen 2 EO 386/13 finden. Ich komme zu Frage 3: Die Schule bzw. das Schulamt haben in solchen Fällen in enger Abstimmung mit den gegebenenfalls beteiligten weiteren Behörden die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Entwicklung des Schülers im Sinne des Bildungsund Erziehungsauftrags zu sichern oder Gefährdungen für den Unterricht, die Gesundheit oder die Sicherheit der anderen Schülerinnen und Schüler abzuwenden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind die Artikel 51 und 52 des Thüringer Schulgesetzes. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 und danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
