Feller
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Anfrage des Abgeordneten Schaft beantworte ich wie folgt: Zu Frage 1: Nach der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 werden die Beschäftigungsverhältnisse mit studentischen Beschäftigten in der Regel für ein Jahr begründet. In begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden. Ein Unterschreiten der Mindestvertragslaufzeit des Beschäftigungsverhältnisses ist insbesondere aus sachlichen oder persönlichen Gründen denkbar. Sachliche Gründe können vor diesem Hintergrund zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht oder die Eigenart der Arbeitsleistung den kürzeren Vertragszeitraum rechtfertigt. Persönliche Gründe können zum Beispiel dann vorliegen, wenn die betroffene Person innerhalb eines Jahreszeitraums ihr Studium beenden wird. Die Gründe, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen, richten sich nach dem individuellen Einzelfall, sodass es keine abschließende Aufzählung hierzu gibt. Zu Frage 2: Nach der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember, wonach in begründeten Fällen kürzere oder längere Zeiträume für Beschäftigungsverhältnisse mit studentischen Beschäftigten vereinbart werden können, obliegt es den jeweiligen personalführenden Dienststellen, ein Abweichen vom Regelfall der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu begründen und gegebenenfalls zu dokumentieren. Dabei gehe ich selbstverständlich davon aus, dass die Hochschulen nicht missbräuchlich, sondern in diesem Bereich rechtmäßig handeln werden. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass wir die Auffassung teilen, dass die Verwaltung grundsätzlich rechtmäßig handelt, und daran erst mal keinen Zweifel haben. Zu Frage 3: Eine Mitwirkung der Personal- und Assistenzräte bei der Bewertung und Begründung zur Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit sowie bei der Umsetzung zur schuldrechtlichen Vereinbarung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 88 Nr. 4 und Nr. 5 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Demzufolge ist die Mitbestimmung der Personalvertretungen im Einzelfall abhängig von einem Antrag der beschäftigten Person. Dabei kann auch ein Vertreter des Assistentenrats stimmberechtigt in den Sitzungen des Personalrats mitwirken. Zu Frage 4: Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nur gegen individuell getroffene Vereinbarungen. Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vielen Dank.
