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Prof. Dr. Hoff

15.03.2024 Sitzungen 7/131

Fragestunde

Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, zunächst einmal vielen Dank für die Frage, die ein Themenfeld aufruft, das eine ganze Reihe von Investoren dann auf den Plan ruft, wenn die Denkmalbehörde in einen solchen Bauprozess hineingeht, aber auf Basis des Denkmalrechts auch die bodendenkmalpflegerelevanten Sachverhalte bearbeitet. Ich komme zu Frage 1: Die Kosten für die Begleitung der Erdarbeiten, für die Sicherung und Behandlung von Funden und für die Dokumentation werden auf der Grundlage des Verursacherprinzips geltend gemacht. Das ist in § 7 Abs. 4 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes auch gesetzlich normiert. Danach hat der Verursacher, hier der Eigentümer, eines Eingriffs alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals anfallen. Dieser Kostenerstattungsanspruch ist hinsichtlich seiner Höhe auf die zumutbaren Kosten beschränkt. Für die in Rede stehenden Kosten für die denkmalfachliche Begleitung der Erdarbeiten, für die Sicherung und Behandlung von Funden und für die Dokumentation ergibt sich diese Beschränkung unmittelbar dann wiederum aus § 13 Abs. 3 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes. Danach hat der Inhaber einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, der Eigentümer, im Rahmen des Zumutbaren die Kosten an das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie zu erstatten. Hinsichtlich der zumutbaren Kosten kommt eine Erstattung durch Fördermittel generell nicht in Betracht. Wie hoch die Kosten sein dürfen, wurde in Thüringen bisher noch nicht obergerichtlich abschließend beantwortet. In Anbetracht der insoweit vergleichbaren Rechtslage wird in Thüringen für die Bestimmung der zumutbaren Kosten die Entscheidung des OVG SachsenAnhalt – da gab es eine Entscheidung vom 16. Oktober 2010, in der schriftlichen Beantwortung haben Sie dann auch das Aktenzeichen – herangezogen. Danach dürfen die zumutbaren Kosten für die Sicherung und Behandlung von Funden sowie für die Dokumentation im Regelfall 15 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten. Zu Frage 2: Wir haben als Landesregierung keine Kenntnis über den Inhalt des Kaufvertrags zwischen der Stadt Erfurt und dem Käufer. Ausweislich der Stellungnahme, die die Untere Denkmalbehörde der Stadt Erfurt an uns abgegeben hat, verfügt auch sie dazu über keinerlei Kenntnis. Die Frage kann daher inhaltlich nicht beantwortet werden. Sofern sich im Hinblick auf eine schriftliche Nachfrage ein neuer Sachstand ergibt, würden wir den in einer schriftlichen Beantwortung im Nachhinein dann noch mal mitteilen. Jetzt sind wir bei der Frage 3 – Sie hatten ja angesprochen, bei dem einen Grundstückseigentümer so, beim anderen anders –: Da ist der Sachverhalt so, dass die Nachbarbebauung auf einer Bodenplatte ohne Kellergeschoss errichtet worden ist, weshalb also dort keine denkmalschutzrelevanten Eingriffe in den Erdboden vorgenommen werden. Und insofern fehlt es, obwohl sie beide Nachbarn sind, an der Vergleichbarkeit in der Behandlung. Das kann ich hier nur so darstellen, so ärgerlich das dann für die beteiligten Akteure im Einzelfall ist. Zu Frage 4: Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Eigentümer hat 2021 eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, also Erfurt, gestellt. Dann wurde das TLDA im entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Bescheid beteiligt, über die archäologische Relevanz sowie die mit Kosten und Zeit verbundenen bauvorbereitenden archäologischen Untersuchungen informiert. Im Jahre 2023 wurde durch die Stadt Erfurt die Baugenehmigung erteilt. Die enthält Nebenbestimmungen und dazu gehört eben auch die Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Denkmalfachbehörde usw. usw. Die Denkmalfachbehörde hat darauf aufbauend den Bauherrn bei der Erstellung der geforderten denkmalpflegerischen Zielstellung beraten, hat übrigens auf eigene Kosten eine Voruntersuchung durchgeführt und die Ergebnisse der Voruntersuchung sind Grundlage des zwischen dem Bauherrn und dem Landesamt geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags. Dieser Vertrag wurde von den Vertragsparteien am 23. Januar 2024 bzw. am 31. Januar 2024 unterschrieben. Zu der Frage der Zumutbarkeit der Kosten und der zeitlichen Abläufe wird die Landesregierung im Nachgang schriftlich berichten. Was hier möglicherweise auch der konkrete Einzelfall, den Sie dargestellt und den Sie in der Anfrage aufgerufen haben, zeigt und wir natürlich feststellen, ist, dass in der Kommunikation zwischen Behörden, insbesondere im Hinblick darauf, dass eben auch Investoren zwar grundsätzlich Verständnis für das Vorgehen einer Denkmalfachbehörde haben und gleichzeitig auch den Anspruch anmelden, mit planbaren Kosten in einem planbaren Zeitraum agieren zu können, dass hier tatsächlich Potenzial besteht, genau dies in dieser Planbarkeit für die handelnden Akteure entsprechend abzubilden. Da erscheint es mir zwingend notwendig zu sein, dass auch jede Untere Denkmalfachbehörde eine dem Antragsteller zugewandte Kommunikation pflegt.

Protokoll ↗