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Schenk

15.03.2024 Sitzungen 7/131

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zippel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Erlauben Sie mir eine kleine Vorrede: Hintergrund der Anfrage ist offenbar die Billigung des Entwurfs eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften – kurz: Cannabisgesetz – am 23. Februar dieses Jahres durch den Deutschen Bundestag. Dieses Mantelgesetz enthält mit dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis – Konsumcannabisgesetz – und dem Gesetz zur Verordnung von Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zwei neue Stammgesetze und daneben Folgeänderungen mit einer Vielzahl bestehender Rechtsvorschriften. Es sieht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene vor. Das heißt, Cannabis und nicht synthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingestuft. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, vor diesem Hintergrund beantworte ich jetzt die Fragen des Abgeordneten Zippel wie folgt: Zu Frage 1: Die Vollstreckungsbehörden werden alle Strafakten mit Bezug zum Betäubungsmittelgesetz händisch daraufhin auswerten müssen, ob die betroffenen Sachverhalte nach der neuen Rechtslage straflos werden. Durch Thüringer Staatsanwaltschaften konnten mittels elektronischer Vorprüfung bisher ca. 4.500 Verfahren, bei denen der im Gesetzentwurf vorgesehene Straferlass relevant sein könnte, identifiziert werden. Diese Zahl beinhaltet neben zu vollstreckenden Freiheitsentziehungen insbesondere auch Verfahren, in denen Strafen zur Bewährung ausgesetzt oder Geldstrafen ausgesprochen wurden, und wird voraussichtlich im Verlauf der weiteren Prüfungen noch steigen. Zunächst müssen alle Akten der betreffenden Verfahren dahin gehend überprüft werden, ob der jeweilige Sachverhalt von der neuen gesetzlichen Regelung erfasst ist. Insbesondere kann auf elektronischem Weg nicht ermittelt werden, welches Betäubungsmittel die Verurteilung betrifft. Aus Sicht der staatsanwaltschaftlichen Praxis wird bereits die technische Auslese und anschließende Lektüre der Papierakten zur Prüfung der Frage, ob Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind, pro Verfahren durchschnittlich 30 Minuten dauern. Das gilt insbesondere bei nachträglicher Auflösung von Gesamtstrafen unter Einbindung des zuständigen Gerichts, falls zum Beispiel der Straferlass nur eine oder einen Teil einer zur Gesamtstrafe zusammengeführten Strafe betrifft. Der dargestellte durchschnittliche Minimalaufwand – jetzt hier in meinem Fall – von 30 Minuten für jedes der Verfahren ergibt auf der Basis einer 40Stunden-Woche ohne Berücksichtigung von Urlaub eine Arbeitszeit von über 56 Wochen für eine Person oder umgerechnet eine Arbeitszeit von etwa fünf Wochen für elf Personen, die sich ausschließlich mit solchen Prüfungen befassen. Die eventuell erforderlichen Folgemaßnahmen sind hiervon noch nicht erfasst. Soweit die Bundesregierung eine Zahl von etwa 7.500 Verurteilten für das gesamte Bundesgebiet nannte, betraf dies nur die inhaftierten Personen und damit eine Teilmenge der von mir jetzt dargestellten Verurteilten, für die eben dann ein Straferlass nach den Regelungen, über die wir hier gerade gesprochen haben, in Betracht kommt. Der übrige staatsanwaltschaftliche/gerichtliche Aufwand, der Aufwand von Justizvollzug sowie der polizeiliche Aufwand sind jetzt prognostisch noch schwer zu beziffern. Zu Frage 2: Das Gesetz befindet sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren. Nach endgültigem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene weitere ressortübergreifende Abstimmungen notwendig werden. Die in der Frage erwähnten Kriterien werden also erst künftig festgelegt und deswegen kann ich die natürlich auch jetzt hier noch nicht nennen. Ich komme zu Fragen 3 und 4, die ich gern gemeinsam beantworten würde: Zum prognostizierten Erfüllungsaufwand durch die Bundesregierung verweise ich auf die Vorbemerkung zum Gesetzentwurf in der Bundestagsdrucksache 20/8704. Da sich das Gesetz aber gegenwärtig noch im Verfahren befindet, ist seitens der Landesregierung derzeit keine Prognose über Kosten und auch nicht über Personalbedarfe möglich. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗