Herz
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schard, CDU, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Freistaats Thüringen weist für das Jahr 2018 insgesamt 13.140 Rauschgiftdelikte aus. Davon sind 7.339 Fälle Cannabisdelikte, was einen Anteil von 55,9 Prozent an den gesamten Rauschgiftdelikten ausmacht. Für das Jahr 2019 weist die Statistik insgesamt 11.655 Rauschgiftdelikte, davon 6.472 Cannabisdelikte, aus. Es ergibt sich ein Anteil von 55,5 Prozent von Cannabis an den gesamten Rauschgiftdelikten. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 12.735 Rauschgiftdelikte registriert. Auf Cannabis entfielen 6.806 Fälle, was einen Anteil von 53,4 Prozent an den gesamten Rauschgiftdelikten darstellt. Im Jahr 2021 wurden 12.762 Rauschgiftdelikte registriert. Davon betrafen 6.846 Fälle Cannabis. Dies ergibt einen Anteil von 53,6 Prozent am Gesamtaufkommen der Rauschgiftdelikte. Für das Jahr 2022 weist die Statistik 10.272 Rauschgiftdelikte aus. Mit einem Anteil von 58,2 Prozent entfallen auf Cannabis 5.974 Fälle. Da die Menge der sichergestellten Betäubungsmittel kein Bestandteil der statistischen Erfassung der Polizeilichen Kriminalstatistik ist, liegen dazu keine Daten vor. Zu Frage 2: Die bundeseinheitliche Geschäftsanfallstatistik der Staatsanwaltschaften enthält keine Differenzierung nach der Art der Betäubungsmittel. Daher liegen der Landesregierung insoweit keine statistischen Erkenntnisse vor. Zu Frage 3: Der Landesregierung liegen auch hier in diesem Fall keine statistischen Erkenntnisse vor. Zu Frage 4: Durch die Thüringer Staatsanwaltschaft konnten über eine elektronische Vorauslese bisher etwa 4.500 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, bei denen der im Gesetz vorgesehene Straferlass relevant sein könnte, identifiziert werden. Die Zahl beinhaltet neben zu vollstreckenden Freiheitsentziehungen insbesondere auch Verfahren, in denen Straftaten zur Bewährung ausgesetzt oder Geldstrafen ausgesprochen werden. Zunächst müssen alle Akten der betreffenden Verfahren dahin gehend überprüft werden, ob der jeweilige Sachverhalt von der neuen gesetzlichen Regelung erfasst ist. Insbesondere kann auf elektronischem Weg nicht ermittelt werden, welches Betäubungsmittel die Verurteilung betrifft. Erst nach Abschluss dieser Prüfung wird eine belastbare Aussage zu der Fragestellung möglich sein. Vielen Dank.
