Schenk
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich in der gebotenen Kürze wie folgt und würde dann bei den juristischen Hintergründen jeweils den Paragrafen nennen und auf die Erläuterung, was der Paragraf beinhaltet, mal verzichten. Aufgrund des Sachzusammenhangs werde ich die Fragen im Übrigen zusammenhängend beantworten. Die Landesregierung hat die Wahlen der Stadtratsund Gemeinderatsmitglieder, der Kreistagsmitglieder und der Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden auf den 26. Mai terminiert. Die Amtszeit der neu gewählten Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder beginnt damit nach § 13 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes am ersten Tag des auf den Wahltag folgenden nächsten Monats. Das ist in unserem Fall der 1. Juni 2024. Die Termine für die Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister, Bürgermeisterinnen und Landräte werden nicht von der Landesregierung, sondern von den jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden festgesetzt. Mein Haus hat aber mit einem Rundschreiben vom Oktober 2023 die Rechtsaufsichtsbehörden gebeten, auch bei diesen Kommunalwahlen wegen der Synergieeffekte einen einheitlichen Wahltag festzulegen. Gleichwohl wurde darauf hingewiesen, dass vor der Festsetzung des konkreten Wahltermins eine Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Landkreis erfolgen soll. Ich verweise auf die Anfrage des Abgeordneten Bühl, wo wir das gerade schon mal exerziert haben, weil es eben örtliche Besonderheiten geben kann, die das notwendig machen. Die Amtszeiten dieser neu gewählten Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Landräte beginnen am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeiten der vorhergehenden Bürgermeister oder Landräte. Diese enden bei den zuletzt im April 2018 gewählten OB, Landräten und Bürgermeistern am 30. Juni 2024, sodass die Amtszeit der neu gewählten kommunalen Wahlbeamten nach Annahme der Wahl frühestens am 1. Juli 2024 beginnen kann. In diesem Zusammenhang wurde von Abgeordnetem Walk in der Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage angesprochen, ob es Amtsantrittshindernisse für die Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder gibt. In § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. in § 102 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung ist das geregelt. Ich verzichte jetzt auf die Darstellung des Inhalts dieser beiden gerade genannten Paragrafen. Man kann zusammenfassend nämlich sagen: Ein Amtsantrittshindernis nach den vorgenannten Bestimmungen, also diesen beiden Paragrafen, liegt nur dann vor, wenn die aus dem Amt ausscheidenden Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte gleichzeitig Gemeinderatsmitglieder bzw. Kreistagsmitglieder sind. Das kommt natürlich nur zum Tragen, wenn sich die Amtszeiten der neu gewählten Mandatsträger mit den Amtszeiten der aus dem Amt scheidenden Kommunalwahlbeamten quasi überlappen, also sich überschneiden. Neben der Überschneidung der Amtszeiten ist es für das Amtsantrittshindernis erforderlich, dass die gewählten kommunalen Mandatsträger das Amt auch angenommen haben. Das heißt, sie müssen gegenüber dem Wahlleiter wirksam die Annahme der Wahl erklärt haben. Wann gilt jetzt die Wahl als angenommen? Die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person nicht innerhalb der vorgenannten Wochenfrist die Wahl durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter ablehnt. Bis zu einer wirksamen Erklärung der Annahme der Wahl als Gemeinderatsmitglied oder als Kreistagsmitglied besteht also die Gefahr einer Ämterhäufung bei ein und derselben Person nicht, also zumindest praktisch nicht, weil sie die Wahl noch nicht angenommen hat. Wie bei den letzten Gemeinderats- und Kreistagswahlen im Jahr 2019 werden aufgrund der in § 29 Thüringer Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Frist bis zum Beginn der Amtszeit am 1. Juni 2024 möglicherweise noch nicht alle Gewählten schriftlich die Annahme ihrer Wahl erklärt haben, sodass die Amtsantrittshindernisse in dieser Zeit noch nicht zum Tragen kommen können. Das Vorliegen des Amtsantrittshindernisses hängt also entscheidend davon ab, zu welchem Zeitpunkt die jeweils gewählte Person die Annahmeerklärung wirksam abgibt bzw. die vorgenannte Fiktion des § 29 greift. Kommunalwahlrechtliche Fristen zur endgültigen Festlegung der Wahlergebnisse durch den zuständigen Wahlausschuss und der sich daran anschließenden Benachrichtigung der Gewählten sind weder im Thüringer Kommunalwahlrecht noch in der Kommunalwahlordnung vorgesehen. Die Terminsetzung obliegt jeweils dem zuständigen unabhängigen Wahlorgan. Ich komme jetzt noch mal zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der hauptamtliche Bürgermeister oder Landrat das Amt des Gemeinderates, Stadtrates oder Kreisrates annehmen kann, wenn die von mir vorhin genannten Amtsantrittshindernisse zum Tragen kommen. Ich möchte da auf die Ausnahmeregelung in § 23 Abs. 4 Satz 2 bzw. schon von mir genannten § 102 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung verweisen. Danach kann das von der Unvereinbarkeit betroffene gewählte Gemeinderatsmitglied oder Kreistagsmitglied, das dieses Amtsantrittshindernis vermeiden will, da er quasi noch in dem anderen Dienstverhältnis steht, sich beurlauben lassen. Diese gesetzlichen Regelungen gelten unabhängig davon, ob eine Stadt oder ein Landkreis einen hauptamtlichen Beigeordneten hat. Auch die Festsetzung des Wahltermins durch die Landesregierung ändert an diesen gesetzlichen Bestimmungen nichts. Mit den vorgenannten Ausnahmeregelungen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Unvereinbarkeit in den vorgenannten Fällen gesehen und eine Möglichkeit geschaffen, das Amt als Gemeinderatsmitglied oder Kreistagsmitglied dennoch anzunehmen, ohne gänzlich aus dem bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis als hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat ausscheiden zu müssen. Die Beurlaubung aus diesem Dienstoder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge für hauptamtliche OB, Bürgermeister und Landräte richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes. Sie finden die Details in § 67 Abs. 1. Die Voraussetzungen dürften bei der Wahl einer Kommunalvertretung in der Regel erfüllt sein. Daneben ist im jeweiligen Einzelfall natürlich vor Ort zu entscheiden, ob dienstliche Gründe der Gewährung des beantragten Sonderurlaubs ohne Bezüge durch den jeweiligen Bürgermeister hauptamtlich oder Landrat entgegenstehen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
