Prof. Dr. Schönig
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete und sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hoffmann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Ja, das Schreiben mit dem Titel „Positionspapier der Regionalen Planungsgemeinschaft Südwestthüringen zu den im zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms festgelegten Flächenzielen für die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie“ ist am 8. März 2024 eingegangen. Eine Beantwortung ist noch nicht erfolgt. Zu Frage 2: Die Regionale Planungsgemeinschaft Südwestthüringen vertritt in diesem Schreiben häufig einseitige, unsachgemäße und nicht mit geltendem Bundesrecht im Einklang stehende Positionen. Während die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen in ihrem aktuellen Entwurf zum sachlichen Teil der Regionalplanung Windenergie 2,3 Prozent der Regionsfläche für Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen hat und die Regionale Planungsgemeinschaft Nordthüringen immerhin 1,21 Prozent, macht der Anteil für Südwestthüringen nur 0,35 Prozent aus. Während die Planungsgemeinschaft Ostthüringen zum Themenbereich „Windenergie“ einen in Kraft befindlichen Regionalplan aus dem Jahr 2020 vorweisen kann, die Regionale Planungsgemeinschaft Nordthüringen einen Planentwurf aus dem Jahr 2022 und die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen sogar aus dem Jahr 2023, verharrt die Regionale Planungsgemeinschaft Südwestthüringen auf einem Planentwurf aus dem Jahr 2018. Der Beitrag Südwestthüringens ist insofern nicht annähernd so groß wie derjenige der übrigen Regionalen Planungsgemeinschaften. Aus Sicht der Landesregierung sind die Herausforderungen zur Verwirklichung der mittels des Landesentwicklungsprogramms vorzugebenden Flächenvorgaben in allen Landesteilen grundsätzlich gleich hoch. Der Nachholbedarf ist allerdings offensichtlich in Südwestthüringen größer als in vielen übrigen Landesteilen. Abhilfe kann nur die Regionale Planungsgemeinschaft Südwestthüringen selbst schaffen. Sollte die Regionale Planungsgemeinschaft ihren angemessenen Beitrag zur Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie nicht leisten, dann entfällt die planerische Steuerung in allen Gebietskörperschaften Südwestthüringens. Die Regionale Planungsgemeinschaft Südwestthüringen fordert Solidarität und eine noch stärkere Berücksichtigung der landschaftsräumlichen Gegebenheiten zu ihren eigenen Gunsten ein. Eine Verringerung der Flächenvorgabe für Südwestthüringen würde die Flächenvorgaben für die anderen Planungsregionen erhöhen, insbesondere in Nordthüringen und Mittelthüringen. Bereits jetzt liegen die regionalen Teilflächenziele für Nordthüringen und Mittelthüringen über denen von Südwestthüringen. Weniger Vorranggebiete Windenergie in Südwestthüringen bzw. in waldreichen Landesteilen würde die Zahl der Vorranggebiete Windenergie im Offenland, überwiegend im Bereich des Thüringer Beckens, erhöhen. Die im zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms enthaltenen Flächenvorgaben berücksichtigen die landschaftsräumlichen Besonderheiten aller Landesteile gleichermaßen fachlich fundiert und sind transparent und nachvollziehbar dargestellt. Seit der vierten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 sind Landschaftsschutzgebiete für die Windenergienutzung geöffnet. Ein pauschales Festhalten an Landschaftsschutzgebieten als Tabubereiche durch die Regionale Planungsgemeinschaft Südwestthüringen ist insofern weder rechtmäßig noch sachgerecht. In Bezug auf die Ermittlungen der Windhöffigkeit verweist die Regionale Planungsgemeinschaft Südwestthüringen auf eigene für die Planungsregion Südwestthüringen vorliegende Berechnungen aus der Vergangenheit. Im zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms werden aktuellere, fachlich belastbare und bundesweit leicht zugängliche Windhöffigkeitsdaten aus dem Jahr 2022 verwendet. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz verpflichtet Thüringen, bis Ende 2032 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung bereitzustellen. Diese Flächenvorgabe für Windenergie kann weder durch andere Energieträger kompensiert noch durch sonstige Lasten vermieden werden. Es handelt sich um bindendes Bundesrecht. Alles in allem ist das Positionspapier nicht hilfreich, wenn es um die Vermeidung des Klimawandels und die Umsetzung der Energiewende geht. Die Regionale Planungsgemeinschaft Südwestthüringen sollte der Pflicht nachkommen, ihren Beitrag innerhalb Thüringens zu leisten. Zu Frage 3: Ja. Zu Frage 4: Eine potenzialbasierte Vorgehensweise ist sachgerecht, da sie die tatsächlichen landschaftsräumlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Mit dem zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen bilden weiterhin die regional unterschiedlichen Potenziale die Grundlage für die regionalen Teilflächenziele. Vielen Dank.
