Prof. Dr. Schönig
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kalich, Nachnutzung des Geländes der Polizeiinspektion in Schleiz, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das derzeitige Gelände der Polizeiinspektion Saale-Orla-Kreis mit Sitz in Schleiz besteht aus drei Grundstücken mit einer Gesamtgröße von 12.728 Quadratmetern. Dieses besteht aus den Grundstücken in der Gemarkung Schleiz, Flur 1, Flurstück 795/1 mit 7.232 Quadratmetern mit der Lage Am Schloß 3, Flurstück 795/2 mit 1.010 Quadratmetern mit der Lage Am Schloß, und Flurstück 795/4 mit 4.486 Quadratmetern mit der Lage Alter Berg 7. Zu Frage 2: Zunächst wird das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales rechtzeitig vor der Fertigstellung des Neubaus für die Polizeiinspektion Saale-Orla in Schleiz prüfen, ob es eine Nachnutzung aus dem Geschäftsbereich geben wird. Falls die polizeiliche Nutzung aufgegeben werden soll, ist eine weitere Verwendung der Liegenschaft für Landeszwecke bzw. Landeseinrichtungen zu prüfen. Die Prüfung des Landesbedarfs obliegt grundsätzlich dem Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr im Benehmen mit dem Thüringer Finanzministerium. Die hierzu erforderliche Beteiligung der Ressorts kann in Abstimmung mit dem Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr durch das bislang nutzende Ressort initiiert werden. Der Zeitpunkt einer Nachnutzung ist abhängig von der Aufgabe der bestehenden polizeilichen Nutzung. Falls kein anderweitiger Landesbedarf an dieser Liegenschaft bestehen sollte, ist die Liegenschaft gemäß der Landeshaushaltsordnung zu verwerten. Für die Veräußerung ist das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr im Auftrag des Thüringer Finanzministeriums zuständig. Zu Frage 3: Eine Nutzung durch unterschiedliche Nutzer ist in Abhängigkeit von einem möglichen Landesbedarf grundsätzlich denkbar. Da noch keine Prüfung zur Nachnutzung erfolgte, kann hierzu noch keine konkrete Antwort gegeben werden. Und zu Frage 4: Grundsätzlich stehen der belegenden Kommune, in diesem Fall der Stadt Schleiz, die im Baugesetzbuch geregelten bauplanungsrechtlichen Vorkaufsrechte zu, soweit deren jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Rechte können sich auf Grundstücksteile beschränken, wenn das jeweilige Planungsrecht dies entsprechend vorgibt und die verbleibende Restfläche weiterhin wirtschaftlich genutzt oder in anderer Weise angemessen verwertet werden kann. Eine diesbezügliche bauplanungsrechtliche Prüfung der betreffenden Landesliegenschaft wurde bisher nicht vorgenommen. Dingliche Vorkaufsrechte sind im betreffenden Grundbuch von Schleiz, Blatt 411, nicht eingetragen. Ein lediglich schuldrechtlich vereinbartes Vorkaufsrecht ist nicht bekannt. Privatrechtliche Vorkaufsrechte können in der Regel nur für Grundstücke als Ganzes ausgeübt werden. Vielen Dank.
(Zwischenruf Abg. Kalich, DIE LINKE: Keine
Nachfragen!)
