Diana Lehmann
Fragestunde
Für die Landesregierung antwortet das Thüringer Finanzministerium. Frau Ministerin Taubert, bitte. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage in Drucksache 7/9586 beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Zur Erhöhung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 Thüringer Erschwerniszulagenverordnung beabsichtigt die Landesregierung eine Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung. Mit der Änderung soll insbesondere die Zulage nach § 4 Nr. 1 Erschwerniszulagenverordnung, die unter anderem für den Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gezahlt wird, von derzeit 3,80 Euro auf 5 Euro pro Stunde erhöht werden. Ebenso soll die Zulage nach § 4 Nr. 3 Thüringer Erschwerniszulagenverordnung für Dienst in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr früh von aktuell 1,76 Euro auf 5 Euro pro Stunde erhöht werden. Gegenwärtig wird durch die Landesregierung geprüft, ob darüber hinaus die Zulage nach § 4 Nr. 2 Thüringer Erschwerniszulagenverordnung für Dienst an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr von aktuell 1,05 Euro auf 2,50 Euro pro Stunde erhöht wird. Entsprechend der Forderung des Thüringer Landtags in der Drucksache 7/9326 prüft die Landesregierung außerdem die Abschaffung der Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst nach § 14 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung im Gegenzug zur Erhöhung der Zulage nach § 4. Sobald die Prüfungen abgeschlossen sind, wird der Entwurf der Änderungsverordnung in die Ressortabstimmung und Verbändeanhörung gehen. Mit diesen künftigen Zulagenbeträgen wird Thüringen als einziges Land für Sonn- und Feiertagsdienst als auch für Dienst in der Nacht 5 Euro pro Stunde zahlen. Dies ist in keinem anderen Bundesland aktuell der Fall. Zu Frage 2: Hinsichtlich des Zeitpunkts der Erhöhung der Zulagenbeträge nach § 4 Abs. 1 Thüringer Erschwerniszulagenverordnung liegen unterschiedliche Forderungen des Landtags vor. So fordert der Landtag in der Drucksache 7/9326 eine Erhöhung der Zulagenbeträge nach § 4 Abs. 1 Thüringer Erschwerniszulagenverordnung zum 1. Januar 2024 und in der Drucksache 7/9328 eine Erhöhung bis spätestens 30. Juni 2024. Somit lag kein eindeutiger Auftrag des Landtags für eine Erhöhung zum 1. Januar 2024 vor. Außerdem erfolgt, wie bereits in meiner Antwort zu Frage 1 erwähnt, derzeit noch eine Prüfung zum Wegfall der Zulage nach § 14 Thüringer Erschwerniszulagenverordnung. Zu Frage 3 und Frage 4: Die Antwort zu den Fragen 3 und 4 fasse ich zusammen. Ja, die Landesregierung beabsichtigt, die Zulagenbeträge wie mit dem Landtagsbeschluss in der Drucksache 7/9328 gefordert bis spätestens zum 30. Juni 2024 zu erhöhen.
