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Schenk

14.03.2024 Sitzungen 7/130

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Aufgrund des Sachzusammenhangs würde ich die Fragen 1 bis 4 zusammenhängend beantworten. Die Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters von Ilmenau endet am 31.10.2024. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes soll der Wahltermin für die Bürgermeisterwahl, der durch die Rechtsaufsichtsbehörde festgelegt wird, innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters liegen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde des Ilm-Kreises hat vor der Festlegung des Wahltermins richtigerweise die Stadt Ilmenau angehört. Im Rahmen dieses Schriftverkehrs wurde eine Verbindung der Oberbürgermeisterwahl entweder mit der Landtagswahl am 01.09.2024 innerhalb des Dreimonatszeitraums oder mit der allgemeinen Kommunalwahl bzw. Europawahl am 26. Mai bzw. 9. Juni erörtert. Die Stadt Ilmenau hat sich letztendlich für eine Verbindung der Oberbürgermeisterwahl mit der allgemeinen Kommunalwahl bzw. Europawahl am 26. Mai bzw. 9. Juni 2024 ausgesprochen und dies mit organisatorischen, personalwirtschaftlichen und finanziellen Aspekten begründet. So könnten durch die vorgeschlagene Variante die Vorbereitungen für einen separaten Wahlgang für die Stichwahl nach der Landtagswahl eingespart werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat daraufhin die Oberbürgermeisterwahl in Ilmenau mit Bescheid vom 30. Januar 2024 auf den von der Stadt Ilmenau bevorzugten Termin festgelegt. Die Entscheidung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht zu beanstanden. Zwar erfolgte die Festlegung des Wahltermins außerhalb des Regelzeitraums von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters, aus hiesiger Sicht hat die Rechtsaufsichtsbehörde das ihr insoweit zustehende Ermessen aber in formal- und materiellrechtlich rechtmäßiger Art und Weise zugunsten der Stadt ausgeübt. Erfragt wird außerdem eine Auflistung zur Festlegung von Wahlterminen, die in Abweichung von der von mir schon zitierten Sollregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2, also dieser Dreimonatsfrist, des Thüringer Kommunalwahlgesetzes getroffen wurden. Derartige Daten zur Festlegung von Wahlterminen werden statistisch nicht erfasst. Um die Frage beantworten zu können, müsste eine Vielzahl von Vorgängen in den Aufsichtsbehörden überprüft werden. Ich denke aber, ich kann den eigentlichen Hintergrund der Frage, also ob es in der Praxis schon zu Abweichungen von den grundsätzlichen Regelungen des Kommunalwahlrechts kommt, an einem naheliegenden Beispiel beleuchten. Die Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters von Ilmenau weicht nur deswegen von der Amtszeit der meisten anderen hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte ab, weil bei der Festsetzung des Wahltermins für die letzte Wahl des Oberbürgermeisters im Jahre 2018 ebenfalls von den grundsätzlichen Regelungen des Kommunalwahlrechts abgewichen wurde. Die Festsetzung des Wahltermins erfolgte auf einen Zeitpunkt, der Monate nach Ablauf der Amtszeit des seinerzeitigen Oberbürgermeisters lag. Man behalf sich dann damit – das wissen Sie –, dass der alte Amtsinhaber über seine offizielle Amtszeit hinaus als Beauftragter eingesetzt wurde. Hintergrund war, dass bei den Wahlen auch die Ortschaften mitwählen sollten, die im Zuge der Gebietsreformmaßnahmen von Ilmenau eingegliedert wurden. Die zuständige untere Rechtsaufsichtsbehörde hat damals wie heute den gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraum genutzt, um einen Wahltermin zu bestimmen, der den Interessen der Stadt Ilmenau gerecht wird. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗