Prof. Dr. Schönig
Thüringer Bauordnung BO) (Thür
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren, nach der letzten umfassenden Novelle der Thüringer Bauordnung im Jahr 2014 ist mit dem vorliegenden Entwurf der Thüringer Bauordnung wieder eine Neufassung des Gesetzes geplant. Diese sieht nach den verschiedenen punktuellen Änderungen in den letzten zehn Jahren eine umfassendere Fortschreibung und Neugliederung sowie eine Vielzahl von Anpassungen vor. Die Bauordnung 2024 stellt in verschiedener Hinsicht die Weichen für eine nachhaltige Entwicklung Thüringens in den nächsten Jahren. Ich möchte aus dem Gesetzentwurf einige Aspekte herausstellen, die aufzeigen, wie wir die Zukunft gestalten wollen im Bereich des Bauens. In einer digitalen Welt ist es längst Standard, Verwaltungsleistungen online zu beantragen. Diesem Anspruch sollte auch die Bauverwaltung gerecht werden. Bislang standen einem digitalen Antrag rechtliche Hürden entgegen, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beseitigt werden. Schriftform und Unterrichtserfordernisse werden bis auf ganz wenige begründete Ausnahmen abgeschafft. Damit ist es künftig rechtssicher möglich, Bauanträge digital zu beantragen. Die Thüringer Bauordnung soll aber auch einen Beitrag leisten, Treibhausemissionen zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund wurden die materiellen Anforderungen fortentwickelt. Für denjenigen, der ein Haus baut, bedeutet dies, dass er auch in ein Reihenhaus eine deutlich größere PV-Anlage installieren kann, da die Abstände zu Brandwänden verringert wurden. Er kann eine geräuscharme Wärmepumpe an der Grundstücksgrenze errichten und muss für diese keine Abstandsflächen einhalten. Er kann bei einem rechtmäßig errichteten Bestandsgebäude bis zu 40 cm Wärmedämmung aufbringen, was nach bisherigem Recht abstandsflächenrechtlich unzulässig war. Auch werden in großem Stil Verfahrensregelungen angepasst, um die Realisierung von Solarparks in Bebauungsplangebieten bzw. an Autobahnen oder übergeordneten Schienenwegen zu erleichtern oder den Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich durch einen Wegfall von Abstandsflächen zu ermöglichen. Ein wichtiges Thema ist auch die Beschleunigung des Mobilfunkausbaus, der durch Regelungen zur Verfahrensfreiheit erleichtert wird. Masten mit bis zu 15 Metern im Innenbereich und 20 Metern im Außenbereich sind künftig verfahrensfrei, ebenso für längstens zwei Jahre aufgestellte ortsveränderliche Antennen, die – einschließlich Masten – 10 Meter hoch sind. Durch die Ausnahme auch hoher Antennen von über 30 Metern von der Sonderbaueinstufung entfallen auch dort Prüfpflichten für bautechnische Nachweise mit der Folge einer Verfahrensbeschleunigung. Sehr geehrte Damen und Herren, kommen wir nun zu den Maßnahmen, die eine Mobilitätswende ermöglichen. Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte dürfen in Zukunft die Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze sowie der Fahrradabstellplätze selbst per Satzung regeln. Dies ermöglicht es, gemeindliche Mobilitätskonzepte zu berücksichtigen und gegebenenfalls weniger Kfz-Stellplätze zu fordern. Andererseits müssen künftig auch geeignete Abstellplätze für Fahrräder geschaffen werden, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Diese Regelung wird flankiert durch die Forderung, leicht erreichbare Abstellräume für Fahrräder für Wohnungen vorzusehen. Uns ist bewusst, dass die Bauordnung auch Möglichkeiten bietet, die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Gebäudebestand rechtlich zu erleichtern. Der Gesetzentwurf ermöglicht im Rahmen der Genehmigungsfreistellung die Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken. Durch einen Verzicht auf damit bisher einhergehende Anpassungserfordernisse an das gesamte Gebäude können nutzbare Wohnflächen mit überschaubarem Aufwand nun geschaffen werden. Dies kann insbesondere in den großen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Beitrag zur Wohnraumversorgung leisten. Es kann aber auch neuen, attraktiven Wohnraum schaffen in Ortskernen, in kleineren Städten, zu deren Aufwertung beitragen und damit helfen, weitere Flächenversiegelungen durch Neubau am Stadtrand zu vermindern. Dass bei diesen Dachgeschossnutzungen die Barrierefreiheit nur eingeschränkt realisierbar ist, liegt auf der Hand. Nicht jede Wohnung im Altbau kann barrierefrei werden. Aber auch für die demografisch dringlich gebotene Mehrung des Angebots an barrierefreiem Wohnraum bietet die neue Bauordnung verschiedene Verbesserungen. So wurde die barrierefreie Zugänglichkeit in Wohnungen auf den Freisitz erweitert und es wurden barrierefrei zugängliche Abstellräume für Mobilitätsmittel eingeführt. Die anderen Forderungen der Barrierefreiheit gelten außerdem künftig auch für Einrichtungen des Erziehungswesens. Dass an dieser Stelle nicht alle Erwartungen erfüllt werden konnten, liegt nicht zuletzt daran, dass unter Berücksichtigung aller Aspekte, die in die Bauordnung einfließen, das Bauen bezahlbar bleiben muss. Daher wurde beim letzten Treffen der Landesbauminister auch vereinbart, kostensteigernde Standards zu vermeiden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, abschließend möchte ich noch auf die dringend rechtliche Verpflichtung verweisen, die einen zeitnahen Beschluss des vorgelegten Gesetzentwurfs fordert. Unter anderem die Umsetzung europäischen Rechts erfordert Änderungen der Thüringer Bauordnung. Nach Auffassung der Europäischen Kommission verstößt die in fast allen Ländern inhaltsgleiche Regelung zur Bauvorlageberechtigung gegen die sogenannte Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie. Zur Beendigung dieses bereits laufenden Vertragsverletzungsverfahrens wurde mit der Kommission ein geänderter Text abgesprochen, der in die Landesbauordnung integriert werden muss. Dies ist im Gesetzentwurf geschehen. Weiterhin müssen zur Umsetzung der Richtlinie 2018/2001 (EU) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen verschiedene Verfahrenserleichterungen für die entsprechenden Anlagen vorgesehen werden. Auch hier haben wir die notwendigen Regelungen getroffen. Entsprechend der Forderung der am Bau Beteiligten und der Verabredung im bundesweiten „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ übernimmt die neue Thüringer Bauordnung die seit der letzten Novellierung beschlossenen Änderungen der Musterbauordnung und gewährleistet damit, dass sich Planer, Bauherren oder Baubetriebe auf weitgehend gleiche materielle Regelungen in allen Bundesländern verlassen können. Sehr geehrte Abgeordnete, ich bin überzeugt, dass die geplanten Änderungen der Thüringer Bauordnung einen Beitrag leisten können, das Bauen in Thüringen attraktiver und leichter zu machen. Ich freue mich nun auf den Austausch in anstehenden Ausschussberatungen. Für Rückfragen zum Hintergrund einzelner Regelungen steht Ihnen mein Haus gern zur Verfügung. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN)
