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Prof. Dr. Schönig

14.03.2024 Sitzungen 7/130

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Architektenund Ingenieurkammergesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren, das Kabinett hat am 5. März 2024 diesen Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Thüringer Architektenund Ingenieurkammergesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf liegt Ihnen in der Drucksache 7/9460 vor. Die Notwendigkeit dieses Änderungsgesetzes ergibt sich aus mehreren Gründen, die ich jetzt hier noch mal begründen möchte. Im Vordergrund steht zunächst die vollständige Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, vorrangig solcher der sogenannten EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Um diese durchzusetzen, hat die EU-Kommission im Dezember des Jahres 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Gegenstand dieses Vertragsverletzungsverfahrens sind berufsrechtliche Regelungen des Bundes und aller Länder. Betroffen ist also auch das aktuelle Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz. Die EU-Kommission fordert konkret, in den entsprechenden Gesetzen sowohl – erstens – Begriffsbestimmungen zu verorten, wie zum Beispiel Definitionen zu den Begriffen „Berufsqualifikation“ und „geschützte Berufsbezeichnung“, als auch – zweitens – ein bestimmtes Prüfkriterium zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit von Satzungsvorschriften der Kammern durch Verwendung des Wortes „insbesondere“ zu konkretisieren, um den nicht abschließenden Regelbeispielcharakter eines damit im Kontext stehenden Anforderungskatalogs zu verdeutlichen. Zu diesen Forderungen haben EU-Kommission, der Bund und die Länder ihre Standpunkte ausgetauscht. Im Ergebnis haben der Bund und die Länder entschieden, den Forderungen der EU-Kommission – allerdings ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht – nachzukommen und entsprechende Änderungen in ihren Gesetzen auf den Weg zu bringen. Zur zeitlichen Einordnung hat die EU-Kommission über das Bundeswirtschaftsministerium Ende Januar 2024 mitteilen lassen, dass die entsprechenden Änderungsgesetze bis spätestens zum 30. Juni 2024 in Kraft getreten sein sollten. Wir gehen davon aus, dass die EU-Kommission bei erfolglosem Verstreichen dieses Termins, der offensichtlich ein Fristende markieren soll, relativ zügig den nächsten Schritt einleiten, das heißt, Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erheben wird. Hier drohen dem Bund und den Ländern nicht unerhebliche finanzielle Sanktionen. Allein aus diesem Grund ist es so wichtig, dass der Thüringer Landtag dieses Gesetz noch vor der Sommerpause beschließt. Sehr geehrte Damen und Herren, das Ihnen im Entwurf vorliegende Änderungsgesetz hat seinen Grund aber nicht nur in diesen europarechtlichen Gegebenheiten. Vielmehr wollen wir damit auch die aus dem bisherigen Gesetzesvollzug gewonnenen Erkenntnisse umsetzen und das Berufskammerrecht weiter modernisieren. Lassen Sie mich dazu nur einige wenige Schwerpunkte nennen. Modernisierung bedeutet natürlich auch Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Mit Blick darauf sieht der Gesetzentwurf nunmehr für alle Antrags- und Anzeigeverfahren das vereinfachte Formerfordernis der schriftlichen oder elektronischen Antragstellung bzw. Anzeige vor. Ebenfalls zum Zweck der zügigen Verfahrensabwicklung regelt der Gesetzentwurf das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren für den Anwendungsbereich des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Für Personen mit ausländischer Berufsqualifikation sieht der Gesetzentwurf außerdem einen Rechtsanspruch auf isolierte Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit einer deutschen Referenzqualifikation vor, sodass diese leichter anerkannt werden können. Der Gesetzentwurf verfolgt auch das Ziel, die gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit für die gemeinschaftliche Berufsausübung der Berufsgruppen der Architekten, Stadtplaner und Ingenieure zu fördern. Deshalb soll freiberuflich tätigen Berufsangehörigen zukünftig eine größere Auswahl zulässiger Gesellschaftsformen zur Verfügung gestellt werden. Gern haben wir auch Vorschläge der Kammern aufgenommen. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Kammern zukünftig durch Satzungen neue Listen und Verzeichnisse einführen können, mit denen eine Art Qualitätssiegel in Anlehnung an andere Berufe, wie zum Beispiel Fachanwälte und Fachärzte, geschaffen wird. Auch dem Anliegen der Kammern, zukünftig die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung sowohl in Form der Briefwahl als auch in Form der elektronischen Wahl durchführen zu können und die Gremien der Kammern bei bestimmten Situationen auch in digitaler Form durchführen zu können, sind wir nachgekommen. Sehr geehrte Damen und Herren, nach alldem denke ich, dass wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den Bedürfnissen sowohl der Kammern als auch der in ihnen vertretenen Berufsstände mit ihren Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung, Ingenieurwesen Rechnung getragen und weitere Grundlagen für ein modernes Kammer- und Berufsrecht geschaffen haben. Ich freue mich auf die insofern anstehenden Ausschussberatungen. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Protokoll ↗