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Andreas Schubert

02.02.2024 Sitzungen 7/128

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Anfrage des Abgeordneten Schubert wie folgt: Zu Frage 1: Wir verstehen die Frage so, dass Sie wissen möchten, in welchem Umfang der Freistaat Thüringen Garantien nach dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm gewährt hat. Der Freistaat Thüringen hat im Jahr 2014 eine Garantie in Höhe von 184.000 Euro übernommen, in den Jahren 2015 bis 23 wurden keine Garantien übernommen. Zu Frage 2: Bei der Frage, welche Unternehmen im Rahmen dieser Richtlinie als förderfähige Unternehmen angesehen werden, geht es nicht um die Rechtsform dieser Unternehmen, sondern entsprechend Ziffer 2 der Richtlinie darum, ob das Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der freien Berufe tätig ist. Insofern sind Genossenschaften, die der gewerblichen Wirtschaft zuzurechnen sind, nach dem Mitarbeiterfinanzierungsprogramm förderfähig. Zu Frage 3: Eine Genossenschaft erfüllt nicht die Anforderungen an die Arbeitnehmergesellschaft – also nicht verwechseln, jetzt geht es nicht um die Rechtsform des Unternehmens, sondern um die der Interessenvertretung, das heißt, den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss der förderfähigen Arbeitnehmer. Eine solche Arbeitnehmergesellschaft ist nach der Richtlinie in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu führen. Die Begründung liegt darin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Organisation der Arbeitnehmergesellschaft vollkommen ausreichend ist und die Anforderungen an diese Gesellschaftsform, also keine Eintragung in ein Register usw., sehr gering ausfallen. Unterschiedliche Rechtsformen verkomplizieren das ohnehin aufwendige Verfahren hinsichtlich der Verwaltung der Mitarbeiterfinanzierungsgesellschaft. Diese unterschiedlichen Rechtsformen bringen aber keinen Vorteil im Hinblick auf die zu fördernden Beteiligungen an dem Unternehmen. Zu Frage 4: Dem Garantieausschuss gehören gemäß Ziffer 7.4 der Richtlinie ein Vertreter aus den Bereichen der Kammern oder der Geschäftsbanken sowie je ein Vertreter des für Wirtschaft und des für Finanzen zuständigen Ministeriums an. Der Vertreter aus dem Bereich der Kammern oder der Geschäftsbanken wird aus dem Bewilligungsausschuss der Bürgschaftsbank Thüringen GmbH, die mit der Durchführung dieses Förderprogramms beauftragt ist, ausgewählt. Die Besetzung des Bewilligungsausschusses der Bürgschaftsbank Thüringen GmbH wird grundsätzlich immer für drei Jahre festgelegt. Bei den namentlich nicht benannten Vertretern der Ministerien handelt es sich grundsätzlich um die Referatsleiter der jeweilig für Garantien zuständigen Referate bzw. deren Vertreter.

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