thueringer-landtag.de ↗

Stengele

02.02.2024 Sitzungen 7/128

Fragestunde

Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das Thüringer Wassergesetz sieht keine Beteiligung der Öffentlichkeit vonseiten der staatlichen Behörden vor. Sofern mit Behörden auch die Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeint sind, ist hier § 48 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz einschlägig, der mit der Aufstellung bzw. Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts eine Veröffentlichung in geeigneter Weise vorschreibt. In der Regel erfolgt die Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts im ortsüblichen Amtsblatt. Außerdem liegt das Abwasserbeseitigungskonzept beim Aufgabenträger öffentlich aus. Immer öfter werden die Abwasserbeseitigungskonzepte auch digital auf den Internetseiten der Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Verfügung gestellt. Für die Bürgerinnen und Bürger, die infolge der Regelungen des § 47 Abs. 3 Thüringer Wassergesetz eine Kleinkläranlage errichten sollen, erfolgt zudem eine gesonderte schriftliche Information durch den zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen. Zu Frage 2: Aus Sicht der Landesregierung sind die gegenwärtigen Mitteilungsmöglichkeiten sachgerecht und zweckdienlich. Änderungsbedarf ist nicht erkennbar. Zu Frage 3: Soweit es die näheren Umstände der Petition anbelangt, ist deren Behandlung abzuwarten. Ansonsten verweise ich auf meine Antwort zu Frage 2. Zu Frage 4: Soweit es aktenkundige Fälle wie etwa Petitionen anbelangt, konnten im Rahmen dieser Mündlichen Anfrage keine weiteren Fälle ermittelt werden.

Protokoll ↗