Schenk
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kemmerich, vorgetragen von Abgeordnetem Montag, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamte aller Fachrichtungen zum Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst der jeweiligen Fachrichtungen zuzulassen und ein entsprechendes Aufstiegsverfahren durchzuführen, ist bereits durch die Festlegungen in den §§ 38 bis 43 des Thüringer Laufbahngesetzes gewährleistet. Entsprechende Verfahren wurden und werden unter Berücksichtigung der konkreten dienstlichen Bedürfnisse durchgeführt. Die Entscheidung, ob und welche Aufstiegsverfahren durchgeführt werden, obliegt den jeweiligen Dienststellen. Speziell für den Ausbildungsaufstieg können etwa landeseigene Ausbildungsstätten wie etwa die Verwaltungsfachhochschule genutzt werden. Zu Frage 2: Grundsätzlich wird zu der Thematik keine Statistik geführt, sodass es auch nicht möglich war, in der Kürze der Zeit die erbetenen Angaben zu ermitteln. Jedoch wurde im Rahmen einer interministeriellen Arbeitsgruppe, die sich gegenwärtig mit den Fragen der Modernisierung des Dienstrechts beschäftigt, im Jahr 2023 eine zahlenmäßige Abfrage zu Aufstiegsverfahren durchgeführt, die den Zeitraum von 2020 bis 2023 umfasste. Diese wird der Beantwortung der Fragen zugrunde gelegt. Sie hatte für den Bereich der Landesverwaltung ergeben, dass von den Aufstiegsmöglichkeiten im Vergleich zu Einstellungen nur in einem vergleichsweise geringen Umfang Gebrauch gemacht wurde und sich die Aufstiegsverfahren, das heißt Ausbildungs- und Praxisaufstiege, im Wesentlichen auf die Fachrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, des Steuerverwaltungsdienstes und den nichttechnischen Verwaltungsbereich beschränken; der kommunale Bereich war nicht in diese Abfrage einbezogen. Ausgehend von den Rückmeldungen wurden in dem vorgenannten Zeitraum insgesamt 171 Aufstiegsverfahren durchgeführt. 154 Aufstiege erfolgten vom mittleren in den gehobenen und 17 vom gehobenen in den höheren Dienst. Davon entfielen 143 Aufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, 6 Aufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst, 2 Aufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, 13 Aufstiegsverfahren vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst und 1 Aufstiegsverfahren vom gehobenen in den höheren Steuerverwaltungsdienst. Ausbildungsaufstiege vom gehobenen in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst fanden in dem Zeitraum nicht statt. Die verbleibenden Aufstiege verteilten sich auf andere Fachrichtungen. Zu Frage 3: Hinsichtlich der erläuternden Ausführungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Insgesamt haben nach den Rückmeldungen aus der durchgeführten Abfrage 32 Beamtinnen und Beamte einen Praxisaufstieg absolviert, davon 7 Beamtinnen und Beamte vom mittleren in den gehobenen Dienst und 25 Beamtinnen und Beamte vom gehobenen in den höheren Dienst. Diese Aufstiegsverfahren verteilen sich wie folgt: 5 Praxisaufstiege vom mittleren in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst, 2 Praxisaufstiege vom mittleren in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, 7 Praxisaufstiege vom gehobenen in den höheren Steuerverwaltungsdienst, 3 Praxisaufstiege vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst und 13 Praxisaufstiege vom gehobenen in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Wenn Sie mitgerechnet haben, fällt Ihnen auf, dass noch zwei fehlen. Die verbliebenen zwei fanden in anderen Fachrichtungen statt. Zu Frage 4: Die Landesregierung nutzt vielfältige Möglichkeiten der Aus- und Fortbildung, damit die Beschäftigten nicht nur die fachlichen, sondern auch die mit der Digitalisierung im Zusammenhang stehenden Anforderungen bewältigen können. Die Frage des Bürokratieabbaus muss ganzheitlich betrachtet werden. Sie beginnt bei europarechtlichen Vorschriften, zudem sind die Länder oft durch entsprechende bundesrechtliche Vorgaben gebunden. Gleichwohl wird landesrechtlich angestrebt, den Aufwand so gering wie möglich zu halten. Insofern ist dieses Thema nicht vordergründig eine Frage der Personalentwicklung, sondern der Rechtssetzung bei den jeweils zuständigen Stellen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
