Stefan Möller
Gesetz über die Gewährleistung von Wohnraum in Thüringen (Thüringer Wohnungsgewährleistungsgesetz – ThürWoGeG)
Herr Liebscher, Sie sagen, Ihr Gesetzentwurf sieht keinen Zwang vor. Dann erklären Sie mir bitte, wie folgender Satz in § 3 Abs. 2 zu verstehen ist: „Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nichtgenehmigungsfähige wohnzweckfremde Wohnraumnutzung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.“
(Zwischenruf Abg. König-Preuss, Abg.
Dr. Lukin, Abg. Beier, DIE LINKE: Kann!) Was ist das anderes als Zwang?
(Unruhe DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN)
