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Stefan Möller

AfD 02.02.2024 Sitzungen 7/128

Gesetz über die Gewährleistung von Wohnraum in Thüringen (Thüringer Wohnungsgewährleistungsgesetz – ThürWoGeG)

Herr Liebscher, Sie sagen, Ihr Gesetzentwurf sieht keinen Zwang vor. Dann erklären Sie mir bitte, wie folgender Satz in § 3 Abs. 2 zu verstehen ist: „Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nichtgenehmigungsfähige wohnzweckfremde Wohnraumnutzung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.“ (Zwischenruf Abg. König-Preuss, Abg. Dr. Lukin, Abg. Beier, DIE LINKE: Kann!) Was ist das anderes als Zwang? (Unruhe DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

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