Karawanskij
Thüringer Gesetz zur Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Landesregierung hat am 16. Januar den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ingenieu‑ re beschlossen. In Thüringen sind seit mehr als 28 Jahren Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – kurz ÖbVI – tätig. Sie sind vom Land beauftragt, mit hoheitlichen Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens beliehen und nehmen diese als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amts selbstständig wahr. Zu ihren Aufgaben gehören in erster Linie die Ausführung und Auswertung von Vermessungen an Grundstücksgrenzen sowie die Abmarkung von Grenzpunkten. Die entsprechenden Vermessungsergebnisse werden in das vom Land geführte Liegenschaftskataster übernommen und zumeist für Investitionsvorhaben benötigt, weshalb eine schnelle Aufgabenerledigung von Interesse ist. Neben dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation leisten die ÖbVI damit einen wichtigen Beitrag zur Eigentumssicherung, indem sie für eine geordnete Grundstücksstruktur mit klaren Eigentumsverhältnissen sorgen. Dies ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die notwendige Entwicklung unseres Landes. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass die ÖbVI aufgrund gesetzlicher Vorgaben für die überwiegende Zahl der Vermessungsanträge allein zuständig sind. Das Berufsrecht der ÖbVI fand zunächst in einer Berufsordnung aus dem Jahr 2005 durch das Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure statt und wurde dann abgelöst; diese Rechtsnorm gilt seither und wurde in den vergangenen Jahren mehrfach punktuell angepasst. Zum Vergleich: 2005 waren in Thüringen 80 ÖbVI tätig. Mittlerweile hat sich die Zahl auf 51 reduziert. Die aktuellen Prognosen gehen davon aus, dass sich dieser Trend fortsetzt und in zehn Jahren weniger als die Hälfte diese hoheitlichen Vermessungsleistungen anbieten werden. Es sind also die Weichen zu stellen, um dem Fachkräftemangel, den wir nicht nur an anderer Stelle haben, sondern eben auch bei den Vermessungsingenieurinnen und ‑ ingenieuren, entgegenzuwirken, damit die ÖbVI mit ihren Beschäftigten die Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsleistungen in der Fläche gewährleisten können. Einen wesentlichen Baustein bildet dabei die zukunftsorientierte Ausrichtung des Berufsbildes der ÖbVI. Zu diesem Zweck soll das derzeit geltende Berufsrecht durch ein modernes Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure abgelöst werden. Dafür sollen in diesem Gesetzentwurf wesentliche Akzente gesetzt werden. Zum einen sieht die Novelle die Anpassung der Bestellungsvoraussetzungen vor, damit künftig für den Beruf ÖbVI ausreichend Bewerberinnen und Bewerber auch mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stehen. Zum anderen ist beabsichtigt, die Altersgrenze für die Tätigkeit auf das 70. Lebensjahr anzuheben, damit wir von dem Erfahrungsschatz der Kolleginnen und Kollegen auch weiterhin profitieren können. Das ist dann auch entsprechend mit der Berufsvertretung der ÖbVI abgestimmt. Wir sind im Zuge der Verbändeanhörung über die Einführung eines Einstiegs, über die Fortbildung, allerdings nicht in Gänze, bei den fachlich angehörten Stellen auf Zustimmung gestoßen. Es liegt im Interesse unseres Landes, über breit aufgestellte Zulassungsmöglichkeiten zu verfügen. Deswegen halten wir an diesen Regelungen fest, damit wir auch den Nachwuchs sicherstellen können. Darüber hinaus sollen die Pflichten der ÖbVI dereguliert und gleichzeitig eine eigenverantwortliche Amtsausübung gestärkt werden. Wir möchten auch mehr Flexibilität bei der beruflichen Zusammenarbeit mit anderen ÖbVI, damit sie sich durch einen Fachkräfteaustausch gegenseitig unterstützen können. Bei der Bereitstellung hoheitlicher Vermessungsleistungen in der Fläche soll zudem die Möglichkeit bestehen, dass das Land einem ÖbVI vorrübergehend auch einen zweiten Amtsbezirk zuweisen kann. In diesem Sinne sollen auch Synergieeffekte in der Landesverwaltung erschlossen werden, indem die Trennung zwischen der Aufsichtsbehörde über die ÖbVI und der Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte entfällt und damit dann auch eine Zusammenführung im Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erfolgt. Meine Damen und Herren, mit der Novelle hat die Landesregierung ein modernes, ein zukunftsfähiges Berufsrecht für die ÖbVI vorgelegt. Ich bitte Sie um Unterstützung des Gesetzentwurfs und freue mich natürlich auch auf die Ausschussberatung. Dort können wir im Detail über die einzelnen Regelungen miteinander diskutieren. Im Sinne dessen, dass wir auch unsere hoheitlichen Aufgaben in Zukunft erfüllen können, bitte ich Sie entsprechend um wohlwollende Zustimmung.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN)
