Laura Wahl
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes – Sicherung der raumordnerischen Steuerung des Windenergieausbaus
Werte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste auf der Tribüne, die CDU hat eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Dezember 2023 zum Anlass dafür genommen, hier im Landtag einen Antrag zur Änderung des Landesplanungsgesetzes in Bezug auf den Ausbau der Windenergie zu stellen. Mit kaum einem Thema haben wir uns in dieser Legislaturperiode intensiver beschäftigt als mit dem Windenergieausbau und mit kaum einem Thema auch kontroverser. Beim ersten Blick über die vorliegende Gesetzesänderung könnte man nun den Eindruck gewinnen, ein strittiger Umgang sei dieses Mal gar nicht notwendig. Denn in der Begründung zu dem Gesetz wird angegeben, mit der Gesetzesänderung solle ein ungesteuerter Ausbau der Windenergie vermieden werden. Die Vermeidung eines solchen rechtlichen Zustands ist allgemeiner Konsens. Beim zweiten Blick über den Antrag stellen sich dann allerdings doch einige Fragen; Fragen in Bezug darauf, ob diese Gesetzesänderung überhaupt notwendig ist, in Bezug darauf, ob es für die Gesetzesänderung überhaupt eine landesrechtliche Kompetenz gibt, und in Bezug darauf, ob und welche negativen Auswirkungen mit dieser Gesetzesänderung verbunden sein könnten. Für uns als Bündnisgrüne ist dieses Gesetz erst dann zustimmungsfähig, wenn diese offenen Fragen in den Fachausschüssen unter Hinzuziehung von Sachverständigen in einer Anhörung beraten wurden und wenn wir im Zuge dessen die Gewissheit haben, dass die Gesetzesänderung nicht mit energiewende- und somit klimaschutzschädlichen Implikationen verbunden ist. Im Folgenden möchte ich auf einige der offenen Fragen kurz eingehen, zunächst darauf, ob es einer Änderung des Landesplanungsgesetzes überhaupt bedarf. Laut Begründungstext war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Auslöser für die Einbringung des Gesetzes. Dies ist schon etwas verwunderlich, denn der 1. Sachliche Teilplan „Windenergie“ des Regionalplans Mittelthüringen wurde bereits mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Weimar im Dezember 2022 für rechtsunwirksam erklärt. Die Auswirkungen dieses Urteils sind also schon seit über einem Jahr bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun lediglich entschieden, eine Revision gegen dieses Urteil nicht zuzulassen. Dadurch wurde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nun auch rechtskräftig. Wenn also das Problem eines möglichen ungesteuerten Zubaus so dringlich gewesen wäre, dann hätte man schon vor einem Jahr Gegenmaßnahmen einleiten müssen. Tatsächlich wurde eine solche Gegenmaßnahme ja auch schon ergriffen, denn mittlerweile hat die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen am 12. Dezember 2023 den Entwurf zum 2. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ beschlossen. Die Bundesregierung hat in den letzten beiden Jahren durch tiefgreifende Gesetzesinitiativen eine Beschleunigung beim Ausbau der Windenergie auf den Weg gebracht. Damit verbunden ist auch eine Änderung der Planungsmethodik und die Festlegung von Übergangsregelungen zur Erreichung der Flächenziele aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz. Eine dieser Übergangsregelungen findet sich in § 245e Abs. 4 Baugesetzbuch. Demnach können Planentwürfe eine positive Vorwirkung entfalten. Es stellt sich also die Frage, ob sich eine solche Vorwirkung auch aus dem von der Regionalen Planungsgemeinschaft beschlossenen Entwurf ergibt. Die in diesem Planentwurf enthaltenen Vorranggebiete hätten dann die gleiche Wirkung, als wäre der Regionalplan bereits in Kraft getreten. Sollte dies so sein, dann würde es einer Änderung des Landesplanungsgesetzes nicht bedürfen. Aber unabhängig davon, ob die genannte Rechtsnorm nun einschlägig ist oder nicht, zur Vermeidung eines ungesteuerten Ausbaus scheint es auch effektivere Wege als eine Änderung des Landesplanungsgesetzes zu geben. In Nordrhein-Westfalen gibt es beispielsweise seit September letzten Jahres einen Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit. Und in diesen Erlass wurden auch die Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen beim Windenergieausbau aufgenommen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung würden wir in Thüringen allerdings den umgekehrten Weg gehen. Es würde ein verfahrensrechtliches Instrument im Landesplanungsgesetz verankert, über das die neu geschaffenen Beschleunigungsmöglichkeiten des Bundes ausgehebelt werden könnten. Zu nennen sind hier insbesondere die Erleichterung beim Repowering oder die kommunale Öffnungsklausel. Diese beiden Verbesserungen haben wir als Bündnisgrüne auf Landesebene in den vergangenen Jahren immer wieder eingefordert. Es muss aus unserer Sicht also geklärt werden, inwieweit sich die vorliegende Gesetzesänderung negativ auf das Repowering oder auf die kommunalen Steuerungsmöglichkeiten auswirken könnte. Klärungsbedürftig ist auch die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Erinnert sei hier nur an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum pauschalen Windkraftverbot im Thüringer Waldgesetz. Die Nichtigkeit des Gesetzes wurde von dem Gericht unter anderem damit begründet, dass der Bund das Bodenrecht abschließend im Baugesetzbuch geregelt hat und den Ländern somit keine Gesetzgebungskompetenz zukommt. Es spricht einiges dafür, auch die vorliegende Gesetzesänderung dem Bodenrecht zuzuordnen. Wir halten es deshalb für notwendig zu überprüfen, ob die vorgeschlagene Regelung überhaupt mit dem höherrangigen Recht vereinbar ist. Wir brauchen für den dringend notwendigen Ausbau der Windenergie einen rechtssicheren Rahmen. Es ist fraglich, ob diese Rechtssicherheit durch den vorliegenden Antrag hergestellt werden kann. Deshalb bitten wir darum, den Antrag zur weiteren Beratung und zur Klärung dieser offenen Fragen an den Ausschuss für Infrastruktur federführend und mitberatend an den Umweltausschuss zu überweisen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
