Prof. Dr. Hoff
Fragestunde
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Schard erlaube ich mir folgende Vorbemerkung: Der ehemalige Regierungssprecher nahm die Aufgaben vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2023 wahr. Vorher war er zunächst als Sprecher im Sozialministerium. Die in der Mündlichen Anfrage aufgeworfenen Fragen umfassen seine berufliche Tätigkeit vor der Übernahme der Aufgaben des Regierungssprechers und zu einem Zeitpunkt, als in keiner Weise absehbar war, dass der ehemalige Regierungssprecher einmal die spätere Funktion des Regierungssprechers übernehmen würde. In der Beantwortung der Fragen ist die Landesregierung gehalten, das Recht des ehemaligen Regierungssprechers aus Schutz seiner personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 67 Abs. 3 der Thüringer Verfassung zu schützen oder zumindest zu wahren und da insbesondere nach § 85 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz Auskünfte über dessen Personalaktendaten nur mit dessen Einwilligung zu erteilen, es sei denn, dass die Abwehr eine erhebliche Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Hinzu kommt, dass, soweit die Fragen auf den exekutiven Kernbereich zielen, von einer Beantwortung abgesehen wird. Die Landesregierung hat im vergangenen Jahr mit den Maßgaben zur Ausgestaltung der Leitungsbereiche der Staatskanzlei und der Ressorts die Festlegung getroffen, dass Stellenbesetzungen, die der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Thüringer Laufbahngesetz unterfallen, künftig nur noch befristet vorgenommen werden. Damit wurde unter anderem den Empfehlungen des Thüringer Rechnungshofs, aber auch bereits in der Vergangenheit ausgesprochenen, aber nicht verpflichtenden Empfehlungen des Thüringer Finanzministeriums Rechnung getragen. Im Lichte dieser Vorbemerkungen beantworte ich die Fragen wie folgt: Zu Frage 1: Die Einstellung des ehemaligen Regierungssprechers der TMASGFF erfolgte im Jahr 2017 im Rahmen eines Auswahlverfahrens und unter der entsprechenden Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Laufbahngesetz. Die sinngemäße Anwendung der Vorschrift für Tarifbeschäftigte folgt der ständigen, langjährigen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Verwaltungspraxis, vergleiche hier: Bundesverwaltungsgericht vom 14. Januar 2010. Zu Frage 2: Die Frage zielt auf den exekutiven Kernbereich. Gleichwohl will ich mitteilen, dass das Finanzministerium im Rahmen der Ressortabstimmungen nach § 7 Abs. 3 ThürGGO mitgeteilt hat, dass gegen die Personalmaßnahme aus tarif- und haushaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Zu Frage 3: Zwischen dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das TMASGFF, und dem Beschäftigten wurde ein als außertariflicher Arbeitsvertrag bezeichneter Vertrag mit einem außertariflichen Entgelt geschlossen. Zu Frage 4: Wie in der Antwort auf die Mündliche Anfrage in Drucksache 7/9115 bereits ausgeführt wurde, ist für eine besoldungsgleiche Versetzung, die in der Alltagspraxis der Ressorts gang und gäbe ist, eine Ressortabstimmung nicht erforderlich. Vielen Dank.
