Dr. Vogel
Fragestunde
Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage von Herrn Abgeordneten Kowalleck möchte ich wie folgt beantworten: Eingangs möchte ich darauf verweisen, dass die Landesregierung bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/5033 des Abgeordneten Kowalleck zu ähnlichen Fragestellungen Stellung bezogen hat. Zu Frage 1: Mit der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung, die sogenannte Mantelverordnung, sind bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Grundlagen zur Verwertung und Verwendung bestimmter mineralischer Abfälle geschaffen worden. Neu geregelt ist unter anderem, dass die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung im Hinblick auf die Analyseverfahren bei der Beprobung und bei der Verwendung anderer Materialien wie zum Beispiel Beton oder Ziegel für erforderliche bau- oder betriebstechnische Zwecke dem aktuellen Wissensstand angepasst wurde. Die wesentliche Veränderung für die Unternehmen der Bauund Entsorgungsbranche ergibt sich aus der Vorgabe, dass andere Materialien als Boden, zum Beispiel Ziegel oder Beton, unterhalb der durchwurzelbaren Schicht nur noch bis zu 5 Prozent des jährlichen Verfüllvolumens für notwendige technische Zwecke verwendet werden dürfen. Neben dem Schutz des Bodens verfolgt der Verordnungsgeber damit auch das Ziel, die Materialien wie etwa Bauschutt durch verstärktes Recycling wieder in den Stoffkreislauf zurückzuführen. Dieses Ziel unterstützt die Landesregierung ausdrücklich. Zu Frage 2: Die Landesregierung hat nicht gezögert. Die Verkündigung der Novelle der BundesBodenschutzverordnung erfolgte nach einem langjährigen umfassenden Rechtsetzungsverfahren einschließlich einer intensiven Einbeziehung der Verbände bereits am 16. Juli 2021. Am 1. August 2023 trat sie bundesweit in Kraft. Die betroffenen Unternehmen hatten damit zwei Jahre Zeit, sich auf die veränderten Rahmenbedingungen für den Einbau etwa von Bauschutt einzustellen. Sowohl die betroffenen Verbände als auch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz haben die Rechtsänderungen im Vorfeld mit den betroffenen Unternehmen intensiv erörtert. Soweit die Frage auf die Länderöffnungsklausel abzielt, die ein Abweichen von den Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ermöglicht, ist festzustellen, dass Thüringen wie 14 andere Bundesländer auch davon keinen Gebrauch gemacht hat. Die Landesregierung hat dies im Bundesratsverfahren ausdrücklich betont. Der Grund dafür ist, dass unterschiedliche Anforderungen etwa an den Einbau von Bauschutt zu einer unerwünschten Verschiebung von Abfallströmen in Deutschland führen würde. Die Länderöffnungsklausel wurde nur auf ausdrücklichen Wunsch des Freistaats Bayern aufgenommen. Zu Frage 3: Die Voraussetzungen für eine Anwendung der in § 28 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vorgesehenen Übergangsfrist müssen in jedem Einzelfall geprüft werden. Sie liegen in Thüringen aufgrund der Ausgestaltung der werkrechtlichen Betriebspläne überwiegend nicht vor. Zu Frage 4: Wie in verschiedentlichen aktuellen Veröffentlichungen in den Medien nachzulesen ist, kann grundsätzlich von positiven Auswirkungen auf die Kreislaufwirtschaft ausgegangen werden. Die Rohstoffnachfrage auf dem Baustoffsektor ist bekanntermaßen sehr hoch, weshalb keine größeren Veränderungen in Bezug auf Deponierungskapazitäten zu erwarten sind. Diese Fragestellung wurde bereits ausführlich und kontrovers im Gesetzgebungsverfahren erörtert. Um unsere Situation im Freistaat Thüringen genauer zu analysieren, werden derzeit außerdem im Auftrag des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die vorhandenen Deponiekapazitäten untersucht und der absehbare Deponiebedarf ermittelt. Deren Ergebnisse werden Ende des II. Quartals 2024 erwartet, in den Entwurf des neuen Wirtschaftsplans integriert und mit diesem Entwurf in die öffentliche Anhörung gegeben. Vielen Dank.
