Götze
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Die Antwort auf die Fragen 1 bis 3 möchte ich zusammengefasst wie folgt geben: Beginnend ab Montag, dem 8. Januar 2024, fanden im angefragten Kontext in Thüringen zahlreiche Versammlungen sowohl behördlich angezeigt als auch spontan statt. Die Thüringer Polizei erhebt keine Statistik im Zusammenhang mit Versammlungslagen im angefragten Kontext, sodass hierzu keine validen Aussagen getätigt werden können. Überdies liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über stattgefundene Versammlungen vor, welche nicht unter das Versammlungsrecht fallen. Überdies bestehen keine Erkenntnisse über mit behördlicher Verfügung aufgelöste Versammlungslagen. Insofern fand auch keine Dokumentation oder ein Verfahren zum Erlass eines Gebührenbescheids statt. Die Antwort auf Frage 4: Für die Teilnahme an den Demonstrationen werden weder nach dem Versammlungsgesetz noch nach anderen spezialgesetzlichen Regelungen Kosten erhoben. Demnach gibt es keine Kostenbescheide, welche unter der Maßgabe des Versammlungsrechts gegen Teilnehmer von Klimaprotesten oder auch anderen Protestbewegungen erlassen wurden. Für die Frage, ob und warum im Einzelnen Kosten erhoben werden, kommt es auf den jeweiligen Einzelfall und seine Umstände an. Wird zum Beispiel eine Versammlung von der vor Ort zuständigen Versammlungsbehörde nach § 15 Abs. 3 Versammlungsgesetz aufgelöst, ist mit der Auflösungsverfügung die Versammlung rechtlich beendet. Die nun ehemaligen Teilnehmer der Versammlung hätten dann die Pflicht, den Versammlungsort zu verlassen. Würden diese auch nach Aufforderung mittels Platzverweis dieser Pflicht nicht nachkommen, käme die Anwendung von Zwangsmitteln in Betracht. Bei den Klimaschutzprotesten wäre das Zwangsmittel etwa der unmittelbare Zwang oder bei den Landwirtschaftsprotesten beispielsweise eine Abschleppanordnung für Traktoren. Für diese Maßnahmen des Zwangs können nach der Thüringer Polizeiverwaltungskostenordnung Kosten erhoben werden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
