Feierabend
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Gäste hier direkt im Landtag live und auch sehr geehrte Gäste im Livestream, zur ersten Beratung liegt Ihnen heute das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes vor, eine sogenannte kleine Krankenhausnovelle. Die dritte Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung vom 6. Dezember 2022 zum Thema „grundlegende Reform der Krankenhausvergütung“ hat seit ihrer Veröffentlichung reges Interesse bundesweit gefunden. Während sich nahezu alle Beteiligten über die Notwendigkeit einer derartigen Reform einig sind, gibt es abweichende Einschätzungen zur konkreten Ausgestaltung. Nach einem intensiven gemeinsamen Arbeitsprozess haben Bund und Länder am 10. Juli letzten Jahres ein Eckpunktepapier vereinbart, in dem in Umsetzung der dritten Empfehlung der Regierungskommission die Einführung einer Vorhaltevergütung basierend auf bundeseinheitlich definierten Leistungsgruppen konsentiert ist. Die Länder als Inhaber der Planungshoheit im Bereich der stationären Krankenhausversorger müssen den Kliniken, damit sie diese neue Vergütungsart erhalten können, künftig Leistungsgruppen zuweisen. Mit Einführung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards in der neuen Kategorie „Leistungsgruppen“ ist es auch sinnvoll, die Systematik der Krankenhausplanung von der jetzigen Orientierung an Fachabteilungen nach den Facharztgruppen der Weiterbildungsordnung für Ärzte auf die Planungen nach Leistungsgruppen umzustellen. Hierfür bedarf es einer Anpassung unseres Thüringer Krankenhausgesetzes. Derzeit sieht das Gesetz zwingend die Zuweisung von Versorgungsaufgaben nach Fachrichtungen der Weiterbildungsordnung der Ärzte vor. Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz ist eine Minimalanpassung, eine kleine Krankenhausgesetznovelle, vorgesehen, um die erforderliche Flexibilität im Rahmen der Krankenhausplanung zu ermöglichen. So wird in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Krankenhausgesetzes eine Formulierung gewählt, die den Freistaat auch künftig dazu verpflichtet, im Krankenhausplan und in diesen umsetzenden Feststellungsbescheiden Versorgungsaufgaben festzulegen. Dabei wird die Planungsbehörde nach Abstimmung im Krankenhausplanungsausschuss jedoch in Zukunft frei sein, die sachgerechte Planungssystematik zu wählen. Die schon bislang sehr großzügig gefasste Aufzählung möglicher Konkretisierungsformen der Versorgungsaufgaben wird durch den im Eckpunktepapier zwischen Bund und Ländern geeinten Begriff der Leistungsgruppen im vorliegenden Gesetzentwurf ergänzt. Auf Basis von Leistungsgruppen soll künftig nach Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes des Bundes die Vorhaltevergütung ausgezahlt werden. Auch wenn ein Referentenentwurf des Bundesgesetzes leider immer noch nicht vorliegt, die Einführung von Leistungsgruppen wird auf jeden Fall Bestandteil der Reform sein. Daher wird dieser Terminus neu in die Aufzählung der möglichen Vorgaben von Versorgungsaufgaben aufgenommen. Mit der Freigabe der Wahl der Planungssystematik kann der Transformationsprozess vom heutigen System mit der Ausweisung von Fachrichtungen im Krankenhausplan und einer im Wesentlichen auf Fallpauschalen basierenden Vergütung hin zu einer auf Leistungsgruppen ausgerichteten Planung mit einem Vergütungsmix aus Pflegebudgets, Vorhaltekosten, Residual-DRG in sicherem landesrechtlichen Rahmen angegangen werden. Auf diese Weise kann zudem für den Bereich der psychiatrischen Disziplin weiter nach Fachrichtungen geplant werden. Die Krankenhausfinanzierungsreform des Bundes erstreckt sich lediglich auf den Bereich der somatischen Krankenhausdisziplin. Leistungsgruppen für die Fächer Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik sowie Psychiatrie und Psychosomatik und Psychotherapie werden derzeit nicht erarbeitet. Dies entspricht der Achten Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Versorgung vom 29. September 2023. Zumindest mittelfristig werden wir daher im Thüringer Krankenhausgesetz für die psychiatrischen Disziplinen weiter die Möglichkeit benötigen, eine fachrichtungsbezogene Planungssystematik zu wählen. Schließlich können auch die aktuellen Feststellungsbescheide zum 7. Thüringer Krankenhausplan weiter einer gesetzlich zulässigen Planungssystematik folgen. Die in der Novelle gewählte offene Aufzählung ermöglicht zudem, dass sektorenübergreifende Versorger, sogenannte Level-1i-Krankenhäuser, im Thüringer Krankenhausplan ausgewiesen werden können. Sie sollen nach derzeitigem Kenntnisstand weder Fachrichtungen noch Leistungsgruppen zugewiesen bekommen. Im Anhörungsverfahren der Landesregierung wurden die stimmberechtigten Mitglieder des Krankenhausplanungsausschusses nach § 5 Thüringer Krankenhausgesetz beteiligt. Die Landesärztekammer Thüringen und die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen haben in einer gemeinsamen Stellungnahme uneingeschränkt die vorgesehene Gesetzesanpassung befürwortet. Sie haben ergänzend angeregt, bereits im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs zusätzliche Rechtsgrundlagen für ein Angebot sektorenverbindender Grundversorgung im ländlichen Raum zu schaffen. Im Ergebnis der Verbändeanhörung hat die Landesregierung keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Zum einen sichert schon die von uns gewählte Formulierung im Änderungsgesetz, dass sektorenübergreifende Anbieter, wie auch immer sie im neuen Bundesreformgesetz letztlich heißen mögen, im Thüringer Krankenhausplan ausgewiesen werden können. Zum anderen ist die Etablierung von Modellprojekten jetzt auch schon im bestehenden Rechtsrahmen möglich. Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Krankenhausplanungsausschusses nach § 5 Krankenhausgesetz haben dem vorliegenden Entwurf vollumfänglich zugestimmt. Auch wenn der Reformprozess auf Bundesebene derzeit ins Stocken geraten ist, gehe ich davon aus, dass im Laufe dieses Jahres – Herr Minister Lauterbach hat angekündigt, im April – im Bundeskabinett das Krankenhausverbesserungsgesetz verabschiedet werden kann. Es sind noch viele Fragen offen. So wird mit dem Gesetz der Grundstein für eine auf Leistungsgruppen basierende Umstellung des Finanzierungssystems und die Einführung einer Vorhaltevergütung geschaffen. Es ist wichtig, dass wir in Thüringen diese Aspekte im Rahmen der Krankenhausplanung berücksichtigen können. Ich freue mich auf eine zügige Beratung im Fachausschuss sowie auf eine weitere parlamentarische Debatte, denn wir brauchen diese kleine Krankenhausnovelle in Thüringen. Danke schön für die Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
