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Torsten Czuppon

AfD 01.02.2024 Sitzungen 7/127

Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Frau Präsidentin, liebe Damen und Herren, werte Thüringer, es ist schon interessant, dass dieser Tagesordnungspunkt vorgezogen wurde, zeigt es doch, wie wichtig die Änderungen im Brand- und Katastrophenschutzgesetz sind, hier aber eben nur zwei kleine notwendige Änderungen und noch nicht die von Herrn Minister Maier seit Langem angekündigte große Gesetzesnovelle. Im letzten Innenund Kommunalausschuss – hat Herr Urban schon gesagt – haben wir erfahren, dass diese umfangreiche Novelle jetzt fertig ist, dass sie wohl noch das Kabinett passieren muss und dann aber unter Verkürzung des Beteiligungsverfahrens noch in dieser Legislatur durchgepeitscht werden soll. Gründlichkeit vor Schnelligkeit, höre ich immer, aber das kann dann hier demnach nicht der Fall sein. Jetzt im Einzelnen zu den zwei Punkten. Es wurde schon gesagt, es geht einmal um die zentralen Rettungsleitstellen, nicht zuletzt haben die Fraktionen aus den Worten „Zentrale Leitstellen“ mit Änderungsantrag vom Donnerstag die Worte „alarmauslösende Stellen“ gemacht. Damit ist aber das Problem nicht vom Tisch, sondern nur in eine neue Worthülse verpackt. Meine Fraktion will den Willen der Landkreise und kreisfreien Städte ernst nehmen, die kein Interesse an den von Rot-Rot-Grün favorisierten Zentralen Leitstellen haben. Sicherlich befinden wir uns hier in einem Spannungsfeld zwischen kommunaler Selbstverwaltung – ich will mal die Begriffe „Freiheit“ und „Selbstbestimmung“ nennen – und der Zuständigkeit des Landes, was also Einheitlichkeit und Kompatibilität stärken würde. Für beide Seiten gibt es sicherlich gute Argumente, aber nach unserem Dafürhalten wird jetzt ein halbherziger Schritt gegangen, der eben nur die Beschaffung der digitalen Alarmierungstechnik in die Hand der Länder legt, aber die Funkstandorte müssen zum Beispiel noch von den Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet werden, die Pager von den Gemeinden angeschafft werden, also viele Verantwortlichkeiten. Man könnte ja mal darüber nachdenken, warum nicht alles aus einer Hand, das würde sicherlich einiges vereinfachen. Jetzt noch einige Anmerkungen zur Feuerwehrrente: Die Feuerwehrrente im zweiten Teil Ihres Gesetzentwurfs berücksichtigt hier in § 14a Satz 5 nun den Ruf aus der Praxis, denn den freiwilligen Feuerwehren laufen vor Erreichen der 15-jährigen Anwartschaft die Leute davon. Warum? Weil die Auszahlung des angesparten Rentenkapitals günstiger ist als diese monatliche Auszahlung. Wenn man das einmal angefasst hätte, hätte man dann sicherlich auch noch einige andere Sachen ändern können. Von uns nur noch mal ein paar kleine Anregungen dazu. Auf den Internetseiten des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Kommunalen Versorgungsverbands mit ihren bunten Schönrechnungen findet sich eben außer viel Farbe nicht viel zu diesen Ausführungen. Aus den Antworten der Landesregierung in Drucksachen 7/9334 und 7/9346 aus Kleinen Anfragen unserer Fraktion und der CDU-Fraktion geht hervor, dass die Feuerwehrrente der Einkommensteuer unterfällt. So ist davon auszugehen, dass dann ein erheblicher Anteil der in ihrer Höhe geringen Feuerwehrrente den ehrenamtlichen Angehörigen von Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr über die Rentenbesteuerung wieder genommen wird. Hierzu kommt, dass nach § 5 des Sozialgesetzbuches V Rentenbezüge einer Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, was eine weitere Minderung der Rente bedeutet. Das muss den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auch mal gesagt werden. Die Landesregierung ist angehalten, über den Deutschen Bundesrat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zu erwirken, wonach die ihrer Höhe nach geringen Renten oder alternativen Einmalzahlungen für kommunale Feuerwehrehrenämtler von der Einkommensteuerpflicht und damit auch von der Krankenversicherungspflicht nach SGB V freizustellen sind, (Beifall AfD) denn nur so kann eine nachhaltige Förderung des so wichtigen Ehrenamts von Angehörigen der Einsatzabteilung freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, wie im Rahmen des § 14a Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz vorgesehen, als rechtlicher Anspruch erreicht werden. Unter Zurückstellung eigener Bedenken werden wir – anders als im Innen- und Kommunalausschuss – diesem Gesetzentwurf zustimmen. Vielen Dank. (Beifall AfD)

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