Christian Tischner
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrter Herr Werneburg, als Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulen! Mit der im Jahr 2020 erfolgten Änderung des Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft haben wir als CDU-Landtagsfraktion die große Hoffnung verbunden, dass die freien Schulen in Thüringen nicht zum Dauerbittsteller und zum Dauerspielball der Landespolitik werden.
(Unruhe DIE LINKE)
Mit einer Dynamisierung der Kostensätze, die insbesondere von der CDU-Fraktion damals eingefordert und durchgesetzt wurde,
(Zwischenruf Abg. Wolf, DIE LINKE: Wir ha-
ben es errechnet!) war die Hoffnung verbunden, den freien Schulträgern wenigstens mittelfristig Finanz- und Planungssicherheit zu geben. Außerdem hat der Landtag sich im Gesetz darauf verständigt, in einem externen Gutachten die tatsächlichen Schülerkostensätze zu ermitteln. Aber schon mit den durch die Landesregierung vorgenommenen Haushaltsansätzen für das Jahr 2022 wurde deutlich, dass dieser parlamentarische Kompromiss durch die Landesregierung nicht mitgetragen wurde. Vielmehr hat das Ministerium begonnen, eine jahrzehntelang geltende Rechtspraxis anders auszulegen und teilweise aufzukündigen. Das vorliegende Gesetz, das am 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, zielt darauf ab, die Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft zu verbessern und damit eine gleichberechtigte und faire Bildungslandschaft in Thüringen zu gewährleisten und die Elternbeiträge nicht ins Uferlose zu erhöhen. Nachdem im letzten Plenum mehrfach versucht wurde, das Gesetz im zuständigen Ausschuss zu beraten, aber dies insbesondere an Linken und SPD gescheitert ist, wurde im Rahmen der Gespräche zum Haushalt nun der Weg für das Gesetzgebungsverfahren endlich eröffnet. Durch die vorgeschlagene Änderung in § 18 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft soll klargestellt werden, dass neben den direkten Aufwendungen auch sämtliche durch die Schulträgerverwaltung entstehende Kosten inklusive Gemein- und Overheadkosten sowie Abschreibungskosten – übrigens, Frau Kollegin Marx, es gibt Landkreise, also kommunale Schulträger, wo das so läuft – im Rahmen der staatlichen Finanzhilfe berücksichtigt werden können. Bis 2020 wurden diese Kosten durch das Ministerium vielfach als legitim anerkannt und die Praxis entsprach dem verfassungsgemäßen Anspruch und spiegelt den
(Zwischenruf Holter, Minister für Bildung, Ju-
gend und Sport: Eben nicht!) Respekt vor der Arbeit und dem finanziellen Aufwand der freien Schulträger wider. Im Sommer 2022 änderte jedoch, Herr Minister, Ihr Ministerium seine Rechtsauffassung, wodurch die Anerkennung dieser Kosten infrage gestellt wurde. Die neue Interpretation des Bildungsministeriums könnte bedeuten, dass das aktuelle Gesetz in Konflikt mit verfassungsrechtlichen Vorgaben steht. Nach Aussagen des Ministeriums gegenüber den freien Schulträgern ist eine Rückkehr zur alten Praxis nur durch eine Änderung des Gesetzes möglich, da Minister Holter sonst mit seiner Verwaltungspraxis gegen das geltende Recht verstoßen würde. Hier sehen wir die Notwendigkeit, durch eine Gesetzesänderung endlich Rechtsklarheit zu schaffen. Eigentlich, Herr Minister, wäre es aber Ihre Aufgabe gewesen. Die vorgeschlagene Lösung besteht darin, das Thüringer Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft so zu konkretisieren, dass die bisherige Praxis, die Abschreibungs- und Overheadkosten anerkennend, nun auch gesetzlich verankert wird. Für meine Fraktion ist klar, zum Schulaufwand gehören nicht nur die Lehrer, sondern eben auch die Kosten der Schulträger in einem angemessenen Maß. Diese Änderung soll sicherstellen, dass die gesetzliche Grundlage mit den Vorgaben der Verfassung dann auch im Einklang steht. Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist wichtig zu betonen, dass durch diese Gesetzesänderung keine Mehrkosten für das Land Thüringen entstehen. Die Höhe der staatlichen Finanzhilfe wird von den Schülerkosten bestimmt, nicht von der Verwendungsnachweisprüfung. Die Ist-Kosten der freien Träger übersteigen regelmäßig die Finanzhilfe, was zeigt, dass die Schulen in freier Trägerschaft bereits in hohem Maße an Eigenverantwortung und finanzieller Belastung diese auch tragen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorgeschlagene Gesetzentwurf ist ein Ausdruck unseres Engagements für eine faire und gleichberechtigte Bildungslandschaft in unserem Freistaat. Sie stellt sicher, dass Schulen in freier Trägerschaft die notwendige Unterstützung erhalten, um ihren wertvollen Beitrag für unser Bildungssystem auch leisten zu können. Ich bitte Sie deshalb, den Gesetzentwurf an den zuständigen Ausschuss für eine zügige Beratung zu überweisen. Zudem haben wir einen Entschließungsantrag vorgelegt, den wir, Frau Präsidentin, heute auch gleich abstimmen möchten, weil dieser gerade für die Übergangszeit der Beratungen im Bildungsausschuss eine wichtige Orientierung bieten soll. Darin wird die Landesregierung unter Punkt II aufgefordert, ich möchte es noch mal vortragen: „Der Landtag fordert die Landesregierung auf, […] für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des § 18 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft keine Bescheide über die Verwendungsnachweise ab dem Jahr 2021 [zu] erlassen […], soweit in diesen sogenannte Overheadkosten in Ansatz gebracht wurden“. Zweitens bittet der Landtag die Landesregierung in diesem Entschließungsantrag, der hoffentlich gleich seine Zustimmung finden wird, „in Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation der Angemessenheit der Finanzhilfe gemäß § 18 Abs. 6 […] unter Beteiligung des Thüringer Rechnungshofes ein Vollkostengutachten zu den staatlichen Schülerkosten von Land und Kommunen unverzüglich [auszuschreiben] und [zu beauftragen] und die Ergebnisse dem Thüringer Landtag bis spätestens zum 30. August 2024 [vorzulegen].“ Vielen Dank.
(Beifall CDU)
