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Weil

08.12.2023 Sitzungen 7/124

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Nach Kenntnis der Landesregierung existieren in Thüringen bislang einige wenige Trekkingplätze außerhalb des Waldes, die von NaturFreunde Deutschland/Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Thüringen e. V., betrieben werden. So haben die NaturFreundinnen Deutschland, Landesverband Thüringen, ein Vorhaben zu Einrichtung und zum Betrieb von Trekkingplätzen am Grünen Band initiiert. Ein erster Platz ist seit diesem Jahr im Raum Probstzella verfügbar. Die Stiftung „Naturschutz Thüringen“ hat 2023 einen entsprechenden Förderantrag der NaturFreundinnen Deutschland, Landesverband Thüringen mit dem Titel „Trekking in Thüringen – Aufbau eines Netzwerkes an Trekkingplätzen am Grünen Band und darüber hinaus“ mit Zustimmung des Stiftungsrats genehmigt. Am 17.11.2023 fand im Haus der NaturFreundinnen ein erstes Vernetzungstreffen zum Thema „Trekking in Thüringen“ statt. In dieser Veranstaltung wurde außerdem ein Erfahrungsbericht über die Geschichte, die Idee und das Konzept sowie die Umsetzung von „Trekking im Frankenwald“ gehalten. Ein vergleichbares Angebot im Frankenwald ruht nach Kenntnis der Landesregierung auf vier tragenden Säulen, die für den dortigen Betrieb unerlässlich sind, und zwar: 1. der Federführung durch eine Betreiberin bzw. einen Betreiber, in dem Fall den Frankenwaldverein e. V.; 2. ein Netz an ehrenamtlichen Betreuerinnen des jeweiligen Trekkingplatzes – Mitglieder des Frankenwaldvereins, die regelmäßige Kontrollen durchführen; 3. der Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gelegenheitsgemeinde, vor allem hinsichtlich der Verkehrssicherung sowie 4. der Zusammenarbeit mit den Bayerischen Staatsforsten als Inhaberin der Nutzungsrechte. Zu Frage 2: Das Zelten auf Waldflächen im Sinne des § 2 Thüringer Waldgesetz bedarf gemäß § 6 Abs. 6 Thüringer Waldgesetz der Zustimmung der jeweiligen Waldbesitzenden. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Hierzu zählt insbesondere die Beachtung spezifischer Vorgaben in Schutzgebieten. Zu Frage 3: § 60 Abs. 1 Nr. 10c der Thüringer Bauordnung betrifft die Errichtung von Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung. Die Errichtung von Trekkingplätzen an Wanderwegen wird durch diese Regelung nicht berührt. Trekkingplätze in einfacher Ausführung sind unter bestimmten Voraussetzungen bauplanungsrechtlich irrelevant und können bauordnungsrechtlich verfahrensfrei geschaffen werden. Das setzt voraus, dass es sich nicht um Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts handelt, wie zum Beispiel zeltplatzähnlich gebaute Plätze mit befestigter Oberfläche und Begrenzung, sondern um ein Stück unbehandelten Boden, auf dem jeweils für eine Nacht maximal drei Zelte aufgeschlagen werden können. Soweit die Plätze darüber hinaus über eine Feuerstelle sowie ein einfaches hölzernes Toilettenhäuschen verfügen, kann dies in planungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls unerheblich sein. Zwar handelt es sich hierbei jeweils um eine bauliche Anlage. Mangels bodenrechtlicher Relevanz unterfallen aber auch diese nicht dem Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch. Trekkingplätze mit Anlagen dieser Art stellen typischerweise keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar oder beeinträchtigen naturschutzrechtliche bzw. landschaftspflegerische Belange. Im Rahmen einer gegebenenfalls notwendigen waldrechtlichen Genehmigung würde dies auch geprüft. Für den Toilettenbetrieb muss zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen ein umweltfreundliches Betreiberinnenkonzept realisiert werden. Trekkingplätze der beschriebenen Art unterscheiden sich von Zeltplätzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Bauordnung dadurch, dass es keine befestigten Flächen und Anlagen gibt. Sie bedürfen daher in der beschriebenen einfachen Ausführung keiner Baugenehmigung. Weitergehende Vorhaben wie gebaute Plattformen etc. können zu einer Baugenehmigungspflicht führen. Es ist daher zu empfehlen, das konkrete Vorhaben mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Trekkingplattformen, Trekkingplätze, Komposttoiletten und dergleichen stellen jedoch sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 25 Abs. 4 Thüringer Waldgesetz dar, für die es einer forstbehördlichen Genehmigung bedarf. Die forstbehördliche Entscheidung ergeht aber im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde sowie der unteren Bauaufsichtsbehörde. Im Falle von im Staatswald liegenden Flächen ist ebenfalls die Zustimmung der zu beteiligenden Behörden notwendig. Ein förmlicher Bescheid ergeht in diesem Fall gemäß § 31 Abs. 6 Thüringer Waldgesetz nicht. Sollten angrenzende Waldbesitzende von der Entscheidung berührt werden, so wären diese gemäß § 28 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz im Zuge des Verfahrens anzuhören. Dies wäre nicht zuletzt im Hinblick auf die notwendige Gefahrenabwehr beim nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geboten. Für die gegebenenfalls begehrte Errichtung einer Feuerstelle bedarf es einer Genehmigung nach § 12 Thüringer Waldgesetz. Zu Frage 4: Eine Fördermöglichkeit diesbezüglicher Projekte im Bereich der aktuellen forstlichen Förderprogramme besteht nicht. Trekkingplätze als Rastplätze können aber aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ grundsätzlich gefördert werden, soweit die Nutzung unentgeltlich möglich ist. Die förderfähigen Ausgaben müssen dazu mindestens 50.000 Euro betragen. Trägerinnen der Maßnahme sollen vorzugsweise entweder eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband sein, welcher der Kommunalaufsicht untersteht. Trägerinnen können aber auch juristische Personen sein, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen, wenn die Steuerbegünstigung vom Finanzamt anerkannt ist. Vielen Dank.

Protokoll ↗