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Prof. Dr. Schönig

08.12.2023 Sitzungen 7/124

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Merz beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Zweite Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen in den Abschnitten 1.1 Handlungsbezogene Raumkategorien, 2.2 Zentrale Orte und überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen, 2.3 Mittelzentrale Funktionsräume und 5.2 Energie liegt noch nicht vor. Insofern kann kein Änderungsvergleich vorgenommen werden. Nach derzeitigen Planungen ist die Kabinettsbefassung für den 9. Januar 2024 vorgesehen. Zu Frage 2 verweise ich auf die Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Neubauvorhaben im Netz der Bundesstraßen werden seitens des Bundes im Hinblick auf verschiedene Bewertungskriterien einer umfassenden Betrachtung zugeführt. Neben der Kosten-Nutzen-Analyse, der Beurteilung der Umwelt und naturschutzfachlichen Wirkungen und den Untersuchungen zur städtebaulichen Bedeutung ist die Ermittlung von projektspezifischen, raumordnerischen Nutzen maßgebender Baustein für eine Gesamtbewertung von Bundesvorhaben. Im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung wird untersucht, in welcher Art und welchem Umfang ein straßenseitiges Infrastrukturvorhaben sich positiv auf Relationen mit defizitären Anbindungs- und Verbindungsqualitäten auswirkt. Ebenfalls wird die Verbesserung von Erreichbarkeitsdefiziten im ländlich geprägten Raum zur Bewertung herangezogen. Grundlage für die Bewertung sind die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung – kurz RIN – der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. In Abhängigkeit der Verbindung zentraler Orte gleicher Funktionen oder unterschiedlicher Funktionen werden sogenannte Austausch- oder Versorgungsbeziehungen für bestehende Nachbarschaftsbeziehungen definiert. Auf Basis dieser raumordnerischen Betrachtungen ergeben sich im Hinblick auf die bauliche Ausbildung von Strecken- und Knotenpunkten feste Anforderungen an Verkehrsnetze. Die Frage von Um-, Ausbau oder Neubau in Verkehrsnetzen ist somit unmittelbar oder unmittelbar an die zentralörtliche Funktion der zu verbindenden Orte geknüpft. Welche Auswirkungen nun die zentralörtliche Einstufung auf die Fortschreibung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen hat, kann derzeit nicht eingeschätzt werden, da seitens des Bundes eine Weiterentwicklung der Methodik beabsichtigt ist. Vielen Dank.

Protokoll ↗