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Karawanskij

07.12.2023 Sitzungen 7/123

Erster Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen hier: Beteiligung des Landtags gemäß § 4 Abs. 3 des Thüringer Landesplanungsgesetzes

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Den Erste Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms hatten wir in Thüringen am 22. November 2022 im Kabinett beschlossen und dann entsprechend auch der Öffentlichkeit, den Behörden und auch dem Landtag übergeben. Es gab dann eine Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Frist bis zum 17. März. Es gingen bis zu dieser Frist 502 Stellungnahmen ein. Wenn Sie heute die Stellungnahme beschließen, dann wäre das die 503. Stellungnahme. Und, um das noch mal in Erinnerung zu rufen, der Landesgesetzgeber, also Sie selbst, haben im Jahr 2007 mit der Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes eingeführt, dass der Landtag mit einbezogen werden kann. Er hat die Gelegenheit zur Stellungnahme, aber abgeben muss er eine Stellungnahme nicht. Wenn die Stellungnahmen dann nicht fristgerecht eingehen, können die dann auch unberücksichtigt bleiben – § 3 Abs. 5. Aber wir haben natürlich jetzt die Situation, dass mittlerweile der Zweite Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms schon fortgeschritten ist und wir dennoch denken, dass wir die Stellungnahme des Landtags, so sie heute beschlossen wird, auch mit einarbeiten bzw. einbeziehen können. Ich will jetzt gar nicht vorgreifen, wir müssen das auch entsprechend prüfen, wie wir das immer mit den Stellungnahmen tun, aber vielleicht ein paar Punkte aus der hier vorliegenden Stellungnahme, die Sie hier zur Diskussion stellen, herausgreifen. Der Thüringer Landtag hat mit seinen Eckpunkten des Leitbilds und den Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen und auch unter Berücksichtigung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichts aus dem Juni 2017 beschlossen, dass zentralörtliche Strukturen gestärkt und auch Gemeinden mit einer Mindesteinwohnergröße von 6.000 Einwohnern bezogen auf das Jahr 2035 gebildet werden sollen. Die neu gegliederten Gemeinden sollen ja so strukturiert sein, dass sie genau die Funktion von Zentralen Orten wahrnehmen können. Und die jeweilige Gesetzesbegründung dieser leitbildgerechten Gemeindeneugliederung der vergangenen Jahre enthält ja genau diese Feststellung. Damit sollen die neu gegliederten Gemeinden Harztor, Am Ettersberg, Grammetal, Nessetal, Georgenthal, Drei Gleichen, Amt Wachsenburg, Unterwellenborn, Föritztal und Nobitz künftig im Landesentwicklungsprogramm als Grundzentren aufgenommen werden. Das dient natürlich auch der Stärkung des ländlichen Raums, der Sicherstellung der Daseinsvorsorge und der Gewährung gleichwertiger Lebensverhältnisse. In der Beschlussempfehlung schlägt der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten vor, die Aufnahme dieser Grundzentren und damit auch die Stärkung der ländlichen Räume abzulehnen. Und ohne das jetzt einer fachlichen Prüfung unterzogen zu haben oder auch vorgreifen zu können, ich kann mir, ehrlich gesagt, schwer vorstellen, dass man genau diesem Ziel, dass wir ländliche Räume stärken wollen, entsprechen kann. Und zur Windenergie, dass dann auch entsprechend mit der Stellungnahme die Flächenausbauziele oder die Flächenziele für den Windenergieausbau abgelehnt werden, Folgendes: Der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien ist ja schon vorgegeben durch eine ganze Reihe von bundesgesetzlichen Regelungen, die wir auch entsprechend umsetzen müssen. Wir haben das Windenergieflächenbedarfsgesetz und bis Ende 2032 müssen 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung bereitgestellt werden. Es geht jetzt gar nicht darum, ob man das jetzt umsetzen möchte. Das ist bindendes Bundesrecht, was hier umgesetzt werden kann. Das, was wir als Länder tatsächlich zu entscheiden haben, ist, wie die vorgegebenen Flächenbeitragswerte erreicht werden. Die Flächenvorgabe für Windenergie kann aber nicht durch andere Energieträger kompensiert werden. Das haben Sie als FDP-Fraktion im Übrigen im Deutschen Bundestag auch so mitbeschlossen. Mit dem Entwurf des Landesentwicklungsprogramms setzen wir bindendes Bundesrecht um, auch transparent um, dass jede Planungsregion genau jenen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leistet, der auch dann ihrer räumlichen Eignung und Leistungsfähigkeit entspricht. Und nur, wenn Land und Regionale Planungsgemeinschaften die Bundesvorgaben umsetzen, bleibt die planerische Steuerung der Windenergie und damit die Konzentration von Windenergieanlagen an geeigneten Standorten auch erhalten. Der Ausschuss für Infrastruktur und Landwirtschaft lehnt in seiner Beschlussempfehlung genau die Einführung eigener Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden für die Ausweisung von Flächen für Windenergie ab. Genau diese Möglichkeit ist aber vom Bundesgesetzgeber schon geschaffen worden im Juli dieses Jahres mit der Änderung des Baugesetzbuchs, welche dann am 14. Januar kommenden Jahres, also 2024, in Kraft tritt und damit auch bundesweit gilt. Bei der Ausweisung, um noch mal auf die gemeindliche Wirkungsmöglichkeit zu sprechen zu kommen, handelt es sich ja um eine wirkungsvolle Handlungsmöglichkeit, um die Erweiterung der gemeindlichen Planungsspielräume entsprechend umsetzen zu können. Eine Planungspflicht wiederum der Gemeinden besteht nicht. Die Gemeinden können das selber ausweisen, sie können das selber beplanen, aber sie müssen es nicht. Damit wird den Regionalen Planungsgemeinschaften auch weiterhin die Hauptverantwortung für die Planung der Windenergiegebiete übertragen und die regionalplanerische Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie dürfte auch weiterhin den Regelfall darstellen, während die gemeindliche Möglichkeit dann eher eine Ergänzung darstellt. Insofern muss man hier tatsächlich die Gewichtung auch so betrachten und nicht den Teufel an die Wand malen. Der Ausschuss für Infrastruktur und Forsten spricht sich im Stellungnahme-Entwurf gegen die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald aus, auch auf Kalamitätsflächen. Ihr Anliegen, also die Nichteinbeziehung von Waldflächen, entspricht nicht der geltenden Rechtslage und leider auch nicht dem Stand der Technik. Die Voraussetzung nämlich für die Eignung eines Standorts für den wirtschaftlichen Betrieb ist die ausreichende Windhöffigkeit, also ob da eine entsprechende Windgeschwindigkeit vorliegt. Und dies ist in Thüringen in der Regel in den Mittelgebirgslagen auch an exponierten Standorten am höchsten, die jedoch natürlich bewaldet sind. Viele Waldstandorte sind weit von Siedlungen entfernt, sodass auch diese negativen Auswirkungen möglicherweise von Windenergieanlagen, was auch die Bevölkerung betrifft, in wohnortnaher Bebauung vermieden werden können. Im Übrigen noch mal, weil es vorhin bzw. jetzt gerade in der Debatte falsch herangezogen wurde: Am 20. November hat das Bundesverfassungsgericht genau entsprechend entschieden, dass das pauschale Verbot der Nutzungsartenänderung von Wald zur Errichtung von Windkraftanlagen entsprechend des Thüringer Waldgesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich bedanke mich erst einmal dafür, dass Sie eine Stellungnahme entsprechend abgegeben haben und wir das hier auch zu dem Entwurf des Landesentwicklungsprogramms Thüringen mit beifügen können. Es war ja schon die Rede davon, dass wir entsprechend am zweiten Entwurf bzw. an dem fortführenden Entwurf arbeiten. Wir haben sehr viele Stellungnahmen erhalten. Anfang 2024 soll ein Zweiter Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms im Kabinett beschlossen werden. Im Anschluss erfolgt dann natürlich wieder eine zweite Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und des Landtags und da, denke ich, treffen wir uns hier wieder. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD)

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