Karawanskij
Thüringer Gesetz zur Reform des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks-, Landpachtverkehrs- und Siedlungsrechts
Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Gäste! Immobilienkonzern kauft Agrarbetrieb mit 2.500 Hektar landwirtschaftlicher Fläche – so oder so ähnlich lauteten Anfang März die Schlagzeilen. Es ging damals um die Quarterback Immobilien AG, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Wohnen, die in Brandenburg den Agrarbetrieb der Röderland GmbH erworben hat. Die Gesellschafter der Röderland GmbH haben sich darauf geeinigt, den Agrarbetrieb für 10 Millionen Euro an die Deutsche Wohnen zu verkaufen, anstatt für 2 Millionen weniger an einen interessierten Landwirt und seine Familie. Das ist nur ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit. Bei dem Geschäft handelt es sich um einen Anteilskauf, einen Share Deal. Bei einem Anteilskauf werden nicht einzelne landwirtschaftliche Grundstücke verkauft, sondern ein ganzer landwirtschaftlicher Betrieb wird samt Flächen veräußert. Die bekommt dann entsprechend gesellschaftsrechtlich der neue Eigentümer. Wer in Thüringen ein landwirtschaftliches Grundstück veräußert, unterliegt der staatlichen Grundstücksaufsicht. Das macht das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Ich frage jetzt einfach mal in die Runde: Wissen Sie, bei welcher Größe des Grundstücks die Genehmigungspflicht in Thüringen einsetzt? Bei einem Viertel Hektar. Also ab 0,25 Hektar – so niedrig, wie in keinem anderen Bundesland – beginnt die Genehmigungspflicht, aber ein Anteilskauf, bei dem 2.500 Hektar übertragen werden, läuft gänzlich ohne Genehmigung. Ohne eine staatliche Grundstückskontrolle gehen 2.500 Hektar sozusagen durch die Lappen, wobei bei der Genehmigung ein Zehntausendstel, also 0,25 Hektar, der Kontrolle unterliegt. Das hat Reformbedarf. Dafür muss man auch kein Sozialist oder keine Sozialistin sein, um das zu erkennen. Im Koalitionsvertrag haben sich Die Linke, SPD und Grüne darauf verständigt, ein Agrarstrukturgesetz zu erarbeiten. Ich freue mich, dass wir Ihnen heute den Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Reform des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks-, Landpachtverkehrs- und Siedlungsrechts vorlegen können. Ich bin ein bisschen stolz darauf, dass wir es doch nach jahrelangen Vorarbeiten geschafft haben, heute hier den Entwurf des Agrarstrukturgesetzes in Thüringen präsentieren zu können. Wir sind damit in Thüringen auch gewisse Vorreiter in einer bundesweiten gesellschaftlichen Debatte zur Novelle der Agrarstrukturgesetzgebung. Wir haben uns in der Vergangenheit mit der Analyse des landwirtschaftlichen Bodenmarkts beschäftigt. Deswegen möchte ich heute vor allen Dingen über die Neuregelungen, von denen wir überzeugt sind, dass sie die Agrarstruktur in Thüringen nachhaltig verbessern werden, informieren. Bei diesen vorgeschlagenen Maßnahmen haben wir uns vor allen Dingen davon leiten lassen, dass die Landwirtinnen und Landwirte und ihre landwirtschaftlichen Betriebe im Mittelpunkt stehen. Uns geht es darum, die gewachsene Agrarstruktur in Thüringen zu schützen und zu bewahren. Dafür müssen wir auf die Entwicklungen vor allen Dingen der jüngsten Zeit auch die richtigen Antworten finden. Genau zu diesen Entwicklungen gehört die Zunahme von Anteilskäufen in der Landwirtschaft. Deswegen schlagen wir im Gesetzentwurf eine Regulierung von Anteilskäufen vor, und das bedeutet, dass beim Erwerb eines Anteils von 90 Prozent einer Gesellschaft mit landwirtschaftlichem Grundbesitz in Thüringen künftig eine Genehmigung erfolgen soll, wie wir es auch bei einem Grundstückskaufvertrag haben. Warum bei dieser Regelung 90 Prozent? Die Regelung entspricht dem Tatbestand bei der Grunderwerbsteuer. Daran haben wir uns orientiert. Anteilskäufe von 90 Prozent unterliegen nämlich wie ein Grundstückskauf der Grunderwerbsteuer. Und wenn ein Geschäft der Grunderwerbsteuer unterliegt, dann sind wir auch der Meinung, dass dafür die Kontrolle des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs auch gelten muss. Der Erwerb eines Anteils von mindestens 50 Prozent an einem landwirtschaftlichen Betrieb soll angezeigt werden müssen. Da geht es uns nicht darum, jede Veränderung des Gesellschafterbestands zu erfassen, es geht auch nicht darum, die Beteiligung beispielsweise finanzstarker Partner an landwirtschaftlichen Unternehmen zu verhindern, sondern ausschlaggebend ist, dass der beherrschende Einfluss, der durch einen Anteilserwerb dann auf den Agrarbetrieb, also auf den landwirtschaftlichen Betrieb, ausgeübt werden kann durch landwirtschaftsfremde Investoren, die also damit überhaupt nichts zu tun haben, verhindert wird.
(Zwischenruf Abg. Montag, Gruppe der FDP:
Das geht Sie doch gar nichts an!) Wie bisher sollen Grundstücksveräußerungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, der staatlichen Genehmigung unterliegen. Wir haben hier eine Vereinfachung und eine Entbürokratisierung vorgeschlagen. Wir haben gesagt, okay, Mindestgröße bei der Genehmigungspflicht soll nicht mehr bei 0,25 Hektar liegen, sondern das ist auf 1 Hektar anzuheben. Aber wir haben in der Verbände-Anhörung von den landwirtschaftlichen Verbänden gehört – und die haben darauf gedrängt –, die Mindestgröße bei 0,25 Hektar beizubehalten. Deswegen haben wir uns zum Kompromiss entschlossen, haben eine Regelung vorgeschlagen, die befristet bis Ende 2028 gilt, um das Verfahren, auch das Für und Wider, ganz in Ruhe abzuwägen. Wir wollen die Übertragung von Grundstücken innerhalb der Familie erleichtern. Auch die Kommunen sollen mehr Planungssicherheit erhalten und landwirtschaftliche Grundstücke beginnend mit der Bauplanung genehmigungsfrei erwerben bzw. veräußern können. Auch gemeinwohlorientierten Landwirtschaftsbetrieben wollen wir im Rahmen des europäischen Unionsrechts Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen ermöglichen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein großes Problem für unsere einheimische thüringische Landwirtschaft ist vor allen Dingen die Entwicklung der Boden- und Pachtpreise. Landwirtschaftliche Flächen stehen unter Druck konkurrierender Flächennutzung, sei es jetzt mit Gewerbe oder Wohnansiedlungen oder auch die zunehmende Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen für die Energiegewinnung bzw. auch für die Energieverteilung. Dazu schlagen wir eine verschärfte Preismissbrauchskontrolle im Grundstücks- und Landpachtrecht vor. Nach geltendem Recht gilt bisher, dass eine Preismissbrauchskontrolle stattfindet, wenn ein Kaufoder ein Pachtpreis 50 Prozent der üblichen Preise ausmacht bzw. 50 Prozent der üblichen Preise übersteigt. Diese Grenze wollen wir auf 20 Prozent in den Gebieten, wo es bislang auch schon hohe Preissteigerungen gab, absenken. Im Übrigen stehen wir damit überhaupt nicht alleine da, sondern diese Regelung findet bereits in Baden-Württemberg seit über 15 Jahren Anwendung und wird auch erfolgreich praktiziert. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein unverzichtbares Instrument der Agrarstrukturpolitik ist das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht für Landwirtinnen und Landwirte im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr. Das Vorkaufsrecht wollen wir auch vor allen Dingen grundsätzlich beibehalten und damit mit dem vorstrukturellen Vorkaufsrecht vereinheitlichen. Also wenn die Genehmigung zu einem Grundstückskauf nicht erteilt werden kann, wird Landwirtinnen und Landwirten das Vorkaufsrecht für das zum Verkauf stehende Grundstück eingeräumt. Jetzt stellt sich natürlich so die Debatte, wer eigentlich dafür zuständig ist. Und wenn wir dann noch mal in die Geschichte zurückschauen, wer eigentlich tatsächlich hier Regelungen vollziehen kann, wer tatsächlich hier auch Regelungen vornehmen kann, so müssen wir sagen, dass seit 2006, seitdem die Föderalismusreform vollzogen worden ist, die Länder die Gesetzgebungskompetenz zur Regulierung des landwirtschaftlichen Grundverkehrs haben. Seit vielen Jahren bemühen sich auch die Bundesländer, die äußerst komplexe Thematik aufzuarbeiten. Uns ist es jetzt gelungen, einen Gesetzentwurf auf die Beine zu stellen. Im Anhörungsprozess wurden natürlich aber auch Bedenken deutlich, verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf erhoben, und das nehmen wir auch ernst. Es geht nicht darum, hier diese Bedenken vom Tisch zu wischen, sondern wir haben sie sehr intensiv geprüft. Auch die verfassungsrechtlichen Fragen werden natürlich noch weiterhin Bestandteil der parlamentarischen Beratungen hier im Haus sein, aber ich bin davon überzeugt, dass der Gesetzentwurf der verfassungsrechtlichen Kritik standhält. Die vorgebrachte Kritik zielt letztendlich darauf, das Gesetz in der vorliegenden Form zu verhindern, und sie beruht auch auf der Haltung, dass es besser wäre, das Gewohnte beizubehalten. Aber das, meine Damen und Herren, ist eine Fehleinschätzung. Denn alle, die die Agrarstruktur in Thüringen weiterentwickeln wollen und alle, die am Schutz der heimischen Landwirtschaft interessiert sind, Interesse haben, müssen sich jetzt auch an diesem Gesetzgebungsprozess heute mit der Einbringung dieses Gesetzes oder mit der Diskussion anfänglich im thüringischen Landtag konstruktiv beteiligen. Die Entscheidungen liegen natürlich jetzt im Hause des Parlaments. Aber ich kann nur eines dazu sagen, sehr trefflich formuliert, meine Damen und Herren: Ackerland gehört in Bauernhand.
(Beifall DIE LINKE)
Dafür ist dieser Gesetzentwurf der Aufschlag, und ich freue mich auf die parlamentarischen Beratungen und auch die gesellschaftliche Debatte. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
