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Prof. Dr. Hoff

07.12.2023 Sitzungen 7/123

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Die Ministerin hat sich zu dem unmittelbaren Gesetzentwurf geäußert, den die Fraktion der CDU hier vorgelegt hat. Herr Schard hat in seiner Begründung des Gesetzentwurfs auf den Anlass, den die CDU zugrunde gelegt hat – das ist die Äußerung des Verfassungsgerichtspräsidenten zum Verfassungsjahrestag auf der Wartburg –, und darüber hinaus auf den Umstand, der nun seit geraumer Zeit immer wieder Gegenstand der Diskussion ist, hingewiesen und deutlich gemacht, dass es eine solche Regelung bräuchte. Frau Rothe-Beinlich ist darauf eingegangen, dass eine solche gesetzliche Regelung sozusagen im Wesentlichen für ein, maximal zwei Gegenstände hier geschaffen werden soll. Das ist eine vermeintlich unklare Regelung in Bezug auf die Wahl des Ministerpräsidenten. Ich glaube, dass es insbesondere auch für die Zuschauerinnen und Zuschauer auf der Tribüne noch mal wichtig ist, deutlich zu machen, dass wir uns bei dem in Rede stehenden Sachverhalt, über den wir hier sprechen, nämlich die Regelung in Artikel 70 Abs. 3 Satz 3 der Thüringer Verfassung, wie die entsprechenden Regelungen im dritten Wahlgang aussehen, vergegenwärtigen müssen, dass wir hier kein Thüringer Spezifikum haben, das quasi ein Solitär ist, der deshalb eine verfassungsrechtliche Überprüfung braucht. Ich will auch noch mal darauf hinweisen, dass wir bis zur Ministerpräsidentenwahl des Jahres 2014 eine verfassungsrechtlich völlig unumstrittene Situation hatten, dass nur zu dem Zeitpunkt, als der heutige Ministerpräsident Bodo Ramelow als Kandidat angetreten ist, (Beifall DIE LINKE) seitens der CDU-Fraktion das erste Mal in der Verfassungsgeschichte des Freistaats Thüringen die Frage aufgeworfen wurde und im Prinzip schon die Nichtzulässigkeit insinuiert wurde, dass ein im dritten Wahlgang gewählter Kandidat auch mit mehr Nein- als Jastimmen gewählt werden könnte. Landesverfassungen, die bei der Regelung der Wahl des Regierungschefs nicht ausdrücklich, sondern allenfalls implizit von mehreren Bewerbern ausgehen, normieren kein ausdrückliches Erfordernis, dass dann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht, er mehr Jastimmen als Neinstimmen auf sich vereinigen muss. Deshalb entspricht die hier diskutierte Regelung von Artikel 70 Abs. 3 Satz 3 der Thüringer Verfassung Regelungen, die wir in einer Vielzahl von Landesverfassungen, übrigens auch im Grundgesetz, finden, nämlich dort in Artikel 63 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz, in dem geregelt ist, dass im dritten Wahlgang die meisten Stimmen für die Wahl des Kandidaten und das Amt des Bundeskanzlers ausreichend seien, so übrigens auch in Artikel 33 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung von Schleswig-Holstein. Die aktuelle Regelung der Thüringer Verfassung, wonach derjenige Kandidat als Ministerpräsident gewählt ist, der im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann, ermöglicht bereits im Moment des Wahlakts eine Minderheitsregierung und damit eine originäre bzw. formelle Minderheitsregierung, von der wir wissen, dass sie verfassungsrechtlich einer Mehrheitsregierung in keiner Weise nachsteht. Insofern haben wir auch eine Situation, dass es durchaus historische Vorbilder für den Fall gibt, der hier theoretisch für Thüringen nur angenommen wird, denn sowohl im Rahmen eines mehrstufigen Wahlverfahrens anlässlich der Ministerpräsidentenwahl in Schleswig-Holstein am 25. Juli 1951 unter Anwendung des mit Artikel 70 Abs. 3 Thüringer Landesverfassung und dem damals inhaltsgleichen Artikel 22, heute Artikel 33, der schleswig-holsteinischen Verfassung wurde Friedrich Wilhelm Lübke als einziger zur Wahl stehender Kandidat im dritten Wahlgang im Meiststimmverfahren mit 28 Jabei gleichzeitig festgestellten 37 Neinstimmen und 2 Enthaltungen in das Amt gewählt und hat es dann in dieser Funktion des Ministerpräsidenten, in die er unstrittig gewählt worden ist, später geschafft, den Bund der Heimatvertriebenen zu einer Koalition zu bewegen und damit zur Mehrheitssituation zu kommen. Gewählt wurde er in einer Minderheitsposition. Insofern ist die Diskussion, die wir hier führen, eine, die häufig vernachlässigt, dass es historische Vorbilder gibt, und die insinuiert, es sei eine verfassungsrechtlich unhaltbare Situation, wobei sie im Bundesgebiet den Mehrheitsfall der Landesverfassungen regelt. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Protokoll ↗