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Denstädt

07.12.2023 Sitzungen 7/123

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Herren und Damen Abgeordnete, sehr geehrte Gäste auf den Rängen und am Livestream, der Gesetzentwurf greift einen Vorschlag des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs auf – das haben wir jetzt schon mehrfach gehört –, den er im Rahmen des 30-jährigen Verfassungsjubiläums vorgestellt hat, und zwar ein Vorabentscheidungsverfahren des Verfassungsgerichtshofs. Ein solches Verfahren, welches eine Rechtsfrage abstrakt und losgelöst von einer konkreten Maßnahme oder einer zu überprüfenden Rechtsnorm klären will, ist ein Exot – und auch das haben wir schon gehört von Frau Astrid Rothe-Beinlich –, aber nicht systemwidrig. Dazu zwei Beispiele: Nach Artikel 140 Abs. 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ist der dortige Staatsgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung. Auch dem Bundesverfassungsgericht konnten nach § 97 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der bis zum 24. Juli 1956 geltenden Fassung bestimmte verfassungsrechtliche Fragen sogar zur Begutachtung vorgelegt werden. Wir reden hier also nicht über etwas gänzlich Neues. Nach Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen können dem Verfassungsgerichtshof durch Gesetz weitere Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen werden. Auch das haben wir bereits gehört. Für den Vorschlag der CDU-Fraktion dürfte deshalb meiner Auffassung nach keine Änderung der Verfassung erforderlich sein. Dennoch sollte der vorgelegte Vorschlag wohlerwogen und breit diskutiert werden. Die Abgeordneten der Koalitionsfraktionen haben bereits auf einige zu diskutierende Fragen, insbesondere hinsichtlich der Frage der möglichen Selbstbindung des Hofs, hingewiesen. Ich möchte mich jetzt jedoch aus Zeitgründen auf einen Aspekt des Gesetzentwurfs beschränken. Insbesondere die vorgeschlagene Antragsbefugnis, welche sich an der des Organstreitverfahrens und der abstrakten Normenkontrolle orientieren soll, überzeugt nach der in der Kürze der Zeit möglichen überschlägigen Prüfung nicht. Die Antragsberechtigung im Organstreitverfahren besteht zum einen für Verfassungsorgane, aber auch für andere Beteiligte, wenn sie oder das Organ, dem sie angehören, in ihren durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt oder gefährdet sind. Es geht also um die Verletzung subjektiver Rechte. Demgegenüber fordert der Entwurf ein objektives Klarstellungsinteresse für ein Vorabklärungsverfahren, bei dem die Verletzung subjektiver Rechte weder ausreichend noch erforderlich ist. Das passt nicht zusammen und auch nicht zum Ausnahmecharakter eines Vorabklärungsverfahrens. Es erfordert hohe Hürden für ein solches Verfahren hinsichtlich des Anwendungsbereichs und auch hinsichtlich der Antragsbefugnis. Sehr geehrte Damen und Herren, schon dieser Aspekt des Entwurfs macht deutlich, welche durchaus schwerwiegenden rechtssystematischen Fragen zum Gesetzentwurf zu bedenken sind. Für die Landesregierung biete ich an, diese Diskussion, sollte der Entwurf in den Justizausschuss überwiesen werden, mit meiner Expertise für die Landesregierung zu begleiten. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗