Iris Martin-Gehl
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, als ich den vorliegenden Gesetzentwurf zum ersten Mal las, hatte ich so etwas wie ein Déjà-vu. Denn ich erinnere mich sehr gut an die Rede, die der Präsident des Verfassungsgerichtshofs auf einer Festveranstaltung „30 Jahre Thüringer Verfassung“ auf der Wartburg gehalten hat – diese Rede ist ja jetzt schon mehrfach erwähnt worden. In dieser Rede mahnte Herr von der Weiden an, dass vor der nächsten Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten eine vorherige Klärung der kontrovers diskutierten Abstimmungsmodalitäten des dritten Wahlgangs erfolgen sollte, wenn nicht durch Änderung des Verfassungstextes, dann – und ich zitiere – „durch die einfachgesetzliche Einführung der Möglichkeit einer verbindlichen vorherigen Klärung durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage des bestehenden Verfassungstextes.“ Genau das ist wenige Wochen nach dieser Rede erstaunlicherweise nun Gegenstand eines Gesetzentwurfs der CDU.
(Zwischenruf Abg. Schard, CDU: Gar nicht
erstaunlich!) Ich muss gestehen, dass mich die Vorgeschichte dieses Gesetzentwurfs befremdet. Es ist jedenfalls ein ungewöhnlicher Vorgang, dass der Präsident des Verfassungsgerichts für eine verfassungsrechtliche Regelung, die seit Verabschiedung der Thüringer Verfassung besteht, jetzt zeitnah vor der nächsten Landtagswahl und der damit verbundenen nächsten Ministerpräsidentenwahl dringenden Änderungsbedarf sieht und diesen auch immer wieder anspricht. Entsprechende öffentliche Äußerungen verbunden mit eindringlichen Appellen an die Landtagsabgeordneten gab es ja auch schon früher, etwa anlässlich eines Forums beim Tag der offenen Tür im Thüringer Landtag. Ich muss sagen, dass ich mich als Abgeordnete von solchen wiederholten Aussagen in meiner Entscheidungsfreiheit bedrängt fühle,
(Beifall DIE LINKE)
vor allem auch deshalb, weil unterstellt wird, man ginge nicht verantwortungsvoll mit der Verfassung um, wenn Verfassungsänderungen abgelehnt würden, die manche, anders als ich, für notwendig und sinnvoll ansehen. Ein solch unbehagliches Empfinden, denke ich, haben auch andere Abgeordnete hier in diesem Haus.
(Beifall DIE LINKE)
Ich frage mich schon seit einiger Zeit, weshalb sich der Präsident des Verfassungsgerichtshofs derart intensiv um die Regelungen zur Ministerpräsidentenwahl sorgt und immer wieder entsprechende Diskussionen anstößt. Bei früheren Landtagswahlen hat die Regelung zur Ministerpräsidentenwahl nach Artikel 70 Abs. 3 dem Thüringer Verfassungsgerichtshof kein solches Kopfzerbrechen bereitet, wie das jetzt offensichtlich der Fall ist. Weshalb sich der Präsident des Verfassungsgerichtshofs anders als seine Vorgänger jetzt so schwer damit tut, eine „nachträgliche Kontrollentscheidung“ zu treffen, so sie denn überhaupt erforderlich werden sollte, das erschließt sich keinesfalls.
