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Astrid Rothe-Beinlich

GRÜNE 07.12.2023 Sitzungen 7/123

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist ja nicht immer so, dass der, der am lautesten schreit, unbedingt recht hat. Natürlich diskutieren wir hier eine durchaus spannende Frage. Ich will sie aber grundsätzlicher angehen. Grundsätzlich, das ist ja auch so im Gesetzentwurf der CDU festgehalten, ist es sicherlich denkbar, dem Verfassungsgerichtshof weitere Zuständigkeiten einfachgesetzlich zuzuschreiben – in Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung steht das. Aber ein Blick in sämtliche anderen Gesetzlichkeiten der anderen Länder dazu zeigt, dass das in der Praxis nicht der Fall ist. Wir würden damit in gewisser Weise einen Exoten schaffen in diesem Verfassungsgerichtshof und wir müssen uns natürlich die Frage stellen: Welche Wirkung hat eine Vorabauslegung durch den Verfassungsgerichtshof? Ist das eine Bindungswirkung? Ist das eine Bindungswirkung in eigenen, zukünftigen Entscheidungen? Wie ist es mit der Befangenheit, wenn es zu einer Überprüfung beispielsweise durch den Verfassungsgerichtshof kommen sollte? Ich sage ganz deutlich, es ist die Aufgabe der Legislative, bestimmte Gesetze zu formulieren – bestimmte Gesetze, sie müssen bestimmt sein. Was hier vorgesehen ist, ist eine Vermischung von Judikative und Legislative und damit auch eine Einflussnahme auf politische Vorgänge, und ich betone, das widerspricht unserer Vorstellung verfassungsrechtlich normierter Gewaltenteilung. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN) Und dann müssen wir bei so was auch noch exakt sein. Aus unserer Sicht ist dieser Gesetzentwurf absolut mit heißer Nadel gestrickt. Schauen wir mal in den Bereich der Antragsberechtigung. Da schreiben Sie, dass sie äquivalent zu abstrakter Normenkontrolle sein soll – so weit, so verständlich –, und dann erwähnen Sie aber auch noch die Organstreitverfahren. Kontradiktorische Verfahren, wie wir sie kennen, da stehen zwei Parteien, da geht es um Verletzung von Rechten durch die Gegenseite. Warum – das müssen Sie mir erklären – sollte im Bereich der Klärung des Normgehalts einzelner Verfassungsnormen die Antragsberechtigung in irgendeiner Form parallel zum Organstreitverfahren laufen? Mir erschließt sich das nicht annähernd. Insgesamt ist in Fragen strittiger Normen, auch Verfassungsnormen, sofern derartige Konstellationen bestehen, der parlamentarische Gesetzgeber dringend aufgerufen, eine Klarstellung herbeizurufen. Ich will damit sagen: Wir müssen uns hier im Landtag dazu verhalten, nicht das Verfassungsgericht. Das ist nicht in Ordnung, so etwas einfach rüberzuschieben, wenn eine Klärung auf politischer Ebene, so sie notwendig scheint, nicht gelingt. Die gerichtliche Überprüfbarkeit bleibt bestehen und muss auch bestehen bleiben. Das ist ja Sinn und Zweck. Genau dafür wollen wir diesen Verfassungsgerichtshof mit seiner Unabhängigkeit, das will ich ganz deutlich sagen, die hiermit vorab beschnitten wird. Deshalb braucht es auch keinen judikativen – ich verwende noch mal den Begriff – Exoten, bei dem die Auswirkungen auf den politischen Prozess nicht annähernd abschätzbar sind. Deswegen können wir dieses Anliegen in der Form so auch nur zurückweisen. Danke schön. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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