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Prof. Dr. Hoff

07.12.2023 Sitzungen 7/123

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Abgeordneter, ich darf die Vorbemerkung machen, dass wir uns die sehr leichtfertige Verwendung des Begriffs des Versorgungspostens als Landesregierung nicht zu eigen machen. Der ehemalige Regierungssprecher war vor seiner Tätigkeit innerhalb der Staatskanzlei als Beschäftigter in der Eingruppierung analog zur Besoldungsgruppe B3 als Referatsleiter und als Referatsgruppenleiter tätig. Vorher war er in der gleichen Eingruppierung im Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie tätig. Bei der nun wahrgenommenen Aufgabe handelt es sich um eine statusgleiche Versetzung, für die weder eine neue Stelle geschaffen oder die Eingruppierung oder der Arbeitsvertrag geändert wurde. Zu den Fragen 1 und 2, die ich zusammen beantworte: Nicht auszuschreiben ist eine Stelle, wenn durch Versetzung ein Verwendungswechsel unter Beibehaltung der bestehenden Vergütung vorgenommen wird. Dies war beim Dienstposten der stellvertretenden Leitung der Abteilung 4 im TMBJS der Fall. Der an das TMBJS versetzte Bedienstete verfügt aufgrund seiner formalen Bildungsqualifikation und seiner bisherigen beruflichen und politischen Vita einschließlich langjähriger Verwaltungserfahrung sowohl im TMASGFF als auch innerhalb der Staatskanzlei über alle notwendigen Qualifikationen für die Leitung des Fachreferats und die Wahrnehmung der stellvertretenden Abteilungsleitung. Zu Ihrer Frage 3: Mit der Versetzung des Bediensteten in das TMBJS wurde eine Persönlichkeit gewonnen, die die Leitung des Referats „Jugendpolitik“ in der Abteilung 4 und die stellvertretende Leitung der Abteilung übernehmen kann. Ein Bediensteter des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, der derzeit geeignet wäre, diesen Dienstposten in der gleichen Weise wahrzunehmen, ist nach diesseitiger Einschätzung nicht vorhanden. Und zu Frage 4: Der bestehende unbefristete Arbeitsvertrag ist weder verändert noch angepasst worden. Da unterliegt der Annahme in der Vorbemerkung Ihrer Fragestellung auch ein Fehler, weil der Arbeitsvertrag mit dem Land in der Regel so unspezifisch ist, sodass es einer Änderung eines Arbeitsvertrags bei einer statusgleichen Versetzung nicht bedarf.

Protokoll ↗