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Götze

07.12.2023 Sitzungen 7/123

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage möchte ich für die Landesregierung wie folgt beantworten: Gestatten Sie mir, dass ich die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 4 zusammenfasse. Die Art und Weise, wie Kommunen bzw. ihre kommunalen Verkehrsbetriebe mit Anzeigen umgehen, die Tatbestände nach den §§ 248a und 265a Strafgesetzbuch betreffen, liegt vollständig im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Soweit die Verkehrsbetriebe privatrechtlich strukturiert sind, unterliegen diese Betriebe nicht der Rechtsaufsicht nach der Thüringer Kommunalordnung. Für kommunale Initiativen, wie sie für die Stadt Wiesbaden in der Frage angesprochen wurden, bestehen auch keine rechtsaufsichtlichen Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Nicht alle Fälle des Fahrens ohne gültigen Fahrschein werden zur Anzeige gebracht. In der Polizeilichen Kriminalstatistik sind für die Jahre 2018 bis 2022 die landesweit angezeigten Fälle der Beförderungserschleichung zu entnehmen, die jedoch nicht nach Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften oder verbundfreien Gebieten aufgeschlüsselt sind. Es handelt sich danach um 5.663, 4.439, 4.665, 4.345 sowie 3.616 Fälle. Die Erfassung für das Jahr 2023 ist noch nicht abgeschlossen. Abgesehen davon liegen der Landesregierung aus den genannten Gründen keine Erkenntnisse vor, die sich auf die konkret erfragten Sachverhalte beziehen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗