Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zunächst die Antwort zu Frage 1: Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung der Deutschen Demokratischen Republik, dem sogenannten Staatshaftungsgesetz, welches fortgilt, haften die jeweiligen staatlichen oder kommunalen Organe für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden. Der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Sömmerda, wäre bei einem Anspruch nach Staatshaftungsgesetz der Anspruchsgegner. Das Landratsamt Sömmerda als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinde Schwerstedt teilte hierzu mit, dass Ansprüche der Gemeinde auf Erstattung der Kosten für die Neuwahl des Gemeinderates im Jahr 2021 gegen den Freistaat Thüringen nicht gesehen werden. Da die Gemeinde Schwerstedt bisher keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat, wurde bisher auch keine Notwendigkeit für eine diesbezügliche Prüfung gesehen. So viel zu Frage 1. Ich komme zur Antwort auf Frage 2: Ein Anspruch auf Schadenersatz aus Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes der Gemeinde Schwerstedt gegen die Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt würde voraussetzen, dass eine Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig eine ihr obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Die Amtspflicht müsste nicht nur, aber auch dem Schutz der Belange eines Dritten zu dienen bestimmt sein. Der daraus entstandene, kausal verursachte Schaden wäre von der staatlichen Stelle zu ersetzen, die dem handelnden Amtswalter die Aufgabe anvertraut hat, wenn es keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gäbe. Ob die Gemeinde Schwerstedt einen Schadenersatzanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz gegen die Verwaltungsgemeinschaft geltend machen könnte, kann von der Landesregierung nicht eingeschätzt werden. Nach Auskunft des Landratsamts Sömmerda ist weder die Gemeinde Schwerstedt noch die Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt bisher mit einer entsprechenden Prüfbitte an die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Sömmerda herangetreten. In komme zur Antwort auf Frage 3: Hier möchte ich auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verweisen. Weitergehende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
