Denstädt
Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (ThürlKTGerStG)
Vielen Dank. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Interessierte am Livestream und auf der Tribüne, das geplante Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften soll für den Bereich der Justiz das Gegenstück zum Thüringer E-Government-Gesetz bilden, weil dieses natürlich nur für Verwaltungsbehörden gilt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt die unterschiedlichen Belange und Interessen von Justiz und Verwaltung und regelt dabei nicht nur, unter welchen Voraussetzungen die Daten der Justiz bei Stellen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere beim Thüringer Landesrechenzentrum, und auch bei privaten Dienstleistern gehalten und durch diese verarbeitet werden dürfen. Mit diesem Gesetz werden insbesondere auch wesentliche Einflussmöglichkeiten der Richterschaft im Bereich des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnik geregelt, und damit wird der richterlichen Unabhängigkeit Rechnung getragen. Die hier zu regelnde Materie bewegt sich insgesamt im Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und der im Bereich der Justiz praktizierten Ministerialverwaltung. Dazu haben wir ausreichend Ausführungen gehört. Angesichts dieser Gewaltenverschränkung zwischen Exekutive und Judikative und im Lichte haushaltsrechtlicher Vorgaben gestaltet sich dieses Vorhaben als sehr komplex. So trägt einerseits die oder der Beauftragte des Haushalts für das Ressort die Haushaltsverantwortung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, weshalb der Justizverwaltung durchaus Entscheidungsbefugnisse verbleiben müssen, zumal gerade keine vollumfängliche Selbstverwaltung der Gerichte gefordert oder praktiziert wird. Solche Entscheidungsbefugnisse sind ferner zum Zweck der Verfolgung von Länderverbundlösungen sowie Zentralisierungs- und Vereinheitlichungsbestrebungen und damit zur Schonung der begrenzten Ressourcen erforderlich. Andererseits sind es die jeweiligen Gerichte und Staatsanwaltschaften, die über die notwendigen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen, welche technischen Anforderungen an eine sachgerechte und effiziente Aufgabenerledigung durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften zu stellen sind. Da ist dem Inhaber der rechtsprechenden Gewalt ein maßgeblicher Einfluss auf die Entscheidungen über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik einzuräumen. Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich ganz herzlich bei den Ausschussmitgliedern dafür bedanken, dass sie mit der nunmehr vorliegenden Beschlussempfehlung diese komplexe Herausforderung einer Lösung zugeführt haben, welche die Interessen nach richterlicher Einflussnahme einerseits und der Wahrung von Entscheidungsbefugnissen der Justizverwaltung andererseits unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einem praxistauglichen Ausgleich bringt. Darüber hinaus schafft das Gesetz gewissermaßen im Vorgriff auf die anstehenden Neustrukturierungen des Thüringer Landesrechenzentrums rechtzeitig die gesetzliche Grundlage für gegebenenfalls erforderliche Änderungen der IT-Infrastruktur der Justiz und führt damit zu Planungssicherheit. Der Gesetzentwurf formuliert schließlich die erforderlichen Rahmenbedingungen, um die Digitalisierung der Thüringer Justiz konsequent weiter voranzutreiben, und stärkt hierbei die Einflussmöglichkeiten der Richterschaft maßgeblich. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
