Denstädt
Geldkarte statt Bargeld – Erbringung der Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes durch guthabenbasierte Bezahlkarten statt Bargeldauszahlungen
Am Ende meiner Ausführungen. Dazu ist aus meiner Sicht Folgendes zu sagen: Die Leistungsgewährung nach Verteilung aus den kommunalen Gebietskörperschaften liegt in der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese führen die Aufgaben der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im übertragenen Wirkungskreis aus. Sie, also die Kommunen, entscheiden nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorgabe im Asylbewerberleistungsgesetz über die Art der Leistungserbringung. Länderspezifische Regelungen zur Art und Weise der Leistungsgewährung gibt es in Thüringen nicht. In der Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Oktober 2023 haben die Länder den Beschluss gefasst, die Bundesregierung aufzufordern, in enger Abstimmung mit den Ländern zeitnah die Voraussetzungen zur Einführung einer bundesweit einheitlichen Bezahlkarte zu schaffen und dabei die Umsetzbarkeit in den Kommunen sicherzustellen.
