thueringer-landtag.de ↗

Götze

03.11.2023 Sitzungen 7/121

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich wie folgt bzw. möchte zur letzten Frage, die am 13. bzw. 15. September in Drucksache 7/8690 gestellt wurde, nachberichten. Zu Frage 1: Die Sachbearbeitung der aktuell noch in Bearbeitung befindlichen Ermittlungsverfahren erfolgt ausschließlich bei der Landespolizeidirektion, Sachbereich Interne Ermittlungen. Eingebunden sind hierbei alle Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen. Antwort zu Frage 2: Bei den meisten der oben genannten 32 Ermittlungsverfahren handelt es sich um noch laufende Verfahren, zu denen unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung von weiteren Angaben abgesehen wird. Ich kann im Sinne der Fragestellung mitteilen, dass vier Ermittlungsverfahren aufgrund von Presseanfragen, drei Ermittlungsverfahren aufgrund von Presseartikeln und zwei Ermittlungsverfahren aufgrund direkter Anfragen von Journalistinnen bzw. Journalisten bei Polizeibeamtinnen bzw. Polizeibeamten eingeleitet wurden. In jedem Fall erfolgte nach Begründung eines möglichen Anfangsverdachts die unmittelbare Vorlage der Akten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zwecks Bestätigung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Der entsprechende Anfangsverdacht begründete sich jeweils aufgrund der jeweilig gezielten Anfragen der Journalistinnen bzw. Journalisten nach bestimmten, nicht allgemein bekannten Sachverhalten bzw. der entsprechenden Berichterstattung über solche Sachverhalte. Antwort zu Frage 3: In keinem der 32 Ermittlungsverfahren werden Journalistinnen oder Journalisten aktuell als Beschuldigte geführt. In den zu Frage 2 aufgeführten neun Ermittlungsverfahren werden die Journalistinnen und Journalisten als Zeugen in den polizeilichen Systemen geführt. Mit Stand 30. Oktober 2023 erfolgten zu diesen Ermittlungsverfahren aber noch keine aktiven strafprozessualen Maßnahmen wie zum Beispiel Zeugenvernehmungen im Zusammenhang mit den Journalistinnen und Journalisten. Antwort zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 3 bereits dargelegt, sind Journalistinnen und Journalisten nicht Gegenstand der benannten 32 Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b Strafgesetzbuch. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗