Sascha Bilay
Fragestunde
Vielen Dank, Herr Präsident. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht – nachgefragt zu möglichen Ermittlungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten Bereits zur letzten Landtagssitzung habe ich gefragt, in wie vielen Fällen gegen Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte der Thüringer Polizei oder gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Geheimnisverrats ermittelt wurde (siehe Protokoll der letzten Sitzung). Ausgangspunkt ist dabei die Vermutung, dass bestimmte Ermittlungen gegen Polizistinnen und Polizisten aufgrund von Medienberichterstattungen begonnen wurden. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch Journalistinnen und Journalisten in den Fokus der Ermittlungen geraten, was mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit bedenklich wäre. In der Landtagssitzung am 15. September 2023 wurden 32 Verfahren genannt, jedoch konnte durch die Landesregierung noch nicht abschließend geklärt werden, ob und inwieweit auch Journalistinnen und Journalisten Gegenstand von Ermittlungen geworden sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Angaben kann die Landesregierung über die Verteilung der genannten 32 Ermittlungsverfahren ausgehend von der Ermittlungsführung auf die Behörden im nachgeordneten Bereich machen – bitte nach Dienststelle und Anzahl –? 2. Inwieweit waren bei den von der Landesregierung genannten 32 Ermittlungsverfahren konkrete Medienberichterstattungen der Auslöser für die Aufnahme von Ermittlungsverfahren, wobei der Anfangsverdacht einer Straftat wie begründet wird? 3. In wie vielen der genannten 32 Fälle von Ermittlungsverfahren sind Journalistinnen und Journalisten als Verdächtige von Straftaten oder als mögliche Zeuginnen und Zeugen Teil der Ermittlungsverfahren? 4. Wie bewertet die Landesregierung die möglichen nachgefragten Ermittlungsverfahren, bei denen unter Umständen auch Journalistinnen und Journalisten Gegenstand von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats sind, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit – bitte begründen –?
