Prof. Dr. Speitkamp
Fragestunde
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Ich schicke voraus, dass ich auch die Abkürzung CAS benutze. Mir wurde gesagt, man darf auch „Cas“ sagen, aber das klingt jetzt noch schlimmer als C-A-S. Zu Frage 1: Eine beratende Abstimmung in Fragen des Softwaregebrauchs von Schulen zwischen dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und den sachaufwandstragenden Schulträgern hat sich bewährt. Bereits Anfang 2022 erarbeitete eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des TMBJS und der kommunalen Spitzenverbände die Kurzempfehlung CAS-App für Lehrkräfte. Das Ziel der Kurzempfehlung ist, allen Beteiligten das Verfahren zur Bereitstellung von Computeralgebra-Systemen auf digitalen Endgeräten für Lehrkräfte übersichtlich darzustellen. Da steht die einfache und schnelle Bereitstellung von Informationen zum Verfahren im Vordergrund. Zudem wird eine Übersicht über die an Thüringer Schulen gebräuchliche CAS gegeben. Die Vorteile von OpenSource-Software werden an dieser Stelle deutlich hervorgehoben. Die Entscheidung für ein spezielles CAS wird an den Schulen vor Ort getroffen. Ein entsprechendes Verfahren wird in der Antwort zu Frage 3 gleich skizziert. Vom TMBJS wird keine Statistik geführt, welche Thüringer Schule sich für welche Art von CAS-Lösung entschieden hat. Zu Frage 2: Die Arbeit mit CAS im Fachunterricht ist in den Thüringer Lehrplänen für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife für das Fach Mathematik ab der Klassenstufe 9 verbindlich vorgegeben. Für Mathematiklehrkräfte ist die Ausstattung mit entsprechendem CAS für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Mathematikunterrichts, insbesondere in der gymnasialen Oberstufe, zwingend erforderlich. Die Bereitstellung von CAS als kostenfreie Softwareapplikation für digitale Endgeräte für Lehrkräfte wird als geeignet angesehen. Für die Verwendung der CAS im Prüfungszusammenhang wird auf die Hinweise und Schwerpunkte zu den zentralen schriftlichen Prüfungen in Thüringen verwiesen. Diese prüfungsrelevanten Hinweise werden jeweils zu Beginn eines Schuljahres vom TMBJS an die Schulen versandt und auf der Homepage des TMBJS veröffentlicht. Für die BLF gelten für die Verwendung von CASHandhelds und CAS-Softwarelösungen folgende Hinweise – ich zitiere hier –: „Bei Verwendung eines CAS-Handhelds ist zu gewährleisten, dass die Teilnehmenden nicht auf nachträglich hinzugefügte Dateien oder Funktionen/Programme zurückgreifen können. Dies gilt ebenso bei der Verwendung einer Softwarelösung an einem PC oder Notebook.“ Für die Abiturprüfung wird ausgeführt – wiederum ein Zitat –: „Hilfsmittel [...] ein Computeralgebrasystem, welches im Unterricht verwendet wurde (ohne im Nachhinein zusätzliche ergänzte Dateien oder Funktionen/Programme)“. Klarstellend ist das Urteil vom 15. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts Gera zur Kostenerstattung erworbener CASRechner für Schülerinnen und Schüler. Weder aus Artikel 24 Abs. 3 der Thüringer Verfassung noch aus der Lernmittelfreiheit nach § 44 des Thüringer Schulgesetzes folgt ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen CAS-fähigen Taschenrechner. Darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, die den Erwerb von CAS-Rechnern für Schülerinnen und Schüler regeln. Zu Frage 3: An der Schule hat die Schulkonferenz auf Empfehlung der Fachschaft Mathematik-Naturwissenschaft im Hinblick auf die speziellen Erfordernisse im Fachunterricht ein CAS auszuwählen. Der zuständige Schulträger ist nach § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes rechtzeitig über die Tagesordnung der Sitzung der Schulkonferenz zu informieren und kann durch Beauftragte an der entsprechenden Beratung teilnehmen. Das durch die Schulkonferenz ausgewählte Produkt ist das favorisierte CAS für den Mathematikunterricht an der Schule und berücksichtigt insbesondere die jeweiligen pädagogischen und didaktischen Voraussetzungen. Zu Frage 4: Soweit die Lehrkräfte den Bedarf an einer Bereitstellung einer CAS anzeigen, ist zunächst zu prüfen, ob ein entsprechendes CAS in Form einer Softwareapplikation oder eines Handheldgeräts für die leihweise Zurverfügungstellung bereitsteht. Falls dies nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit, dass die Schulleitung beim Schulträger die entsprechende Softwareapplikation bzw. die Lizenz des CAS für die vorhandenen digitalen Endgeräte für Lehrkräfte aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 beantragt. Der Schulträger stellt nach Möglichkeit das in der Schule favorisierte CAS zur Verfügung, vorzugsweise als kostenfreie Softwareapplikation für die über den DigitalPakt Schule beschafften digitalen Endgeräte für Lehrkräfte. Über die für die Schülerinnen und Schüler zu nutzenden CAS-Lösungen entscheidet die Schulkonferenz nach dem in der Antwort zur vorangegangenen Frage beschriebenen Verfahren. Die im TMBJS zuständigen Fachreferate, Abteilung 2 und 3, haben die aktuelle Entwicklung zum Thema im Auge und prüfen fortlaufend mögliche Empfehlungen. Als aktuelles Beispiel sei auf die Veröffentlichung „Individualisierung von Lernprozessen durch den Einsatz digitaler Endgeräte“ verwiesen. Auf Seite 8 dieser Veröffentlichung werden unter anderem die Vorteile der CAS-Applikation gegenüber dem CAS Handheld erwähnt. Danke schön.
