Herz
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, in der praktischen Tätigkeit des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Thüringen haben sich im Laufe der Jahre einige Rechtsanwendungsprobleme ergeben. Daher ist eine Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte erforderlich, um die bestehenden Regelungen an die geänderten gesetzlichen und praktischen Rahmenbedingungen anzupassen. Rechtsanwendungsprobleme ergeben sich insbesondere dadurch, dass der Zeitpunkt zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen und der Beginn der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen auseinanderfallen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dieses Problem beseitigen, indem § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes festlegt, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk an den Tag der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen anknüpft. Damit werden versicherungsfreie Zeiten vermieden. Zudem besteht derzeit eine Rechtsunsicherheit, ob Umsätze aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im Versorgungswerk steuerfrei sind. Nach § 4 Nr. 26a des Umsatzsteuergesetzes sind die Umsätze aus der ehrenamtlichen Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts steuerfrei. Ob dies jedoch auf eine Tätigkeit im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen zutrifft, ist gegenwärtig nicht eindeutig. Um eine Rechtsklarheit in diesem Bereich herbeizuführen, soll in § 3 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung, des Vorstands oder eines Ausschusses des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Thüringen ausdrücklich geregelt werden. Hinzu kommt schließlich ein Drittes. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 wurde die Befugnis der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Insolvenzgerichte und anderer Vollstreckungsbehörden, Drittauskünfte zu erheben, erweitert. Diese neue Befugnis erfassen jedoch nicht die korrespondierenden Pflichten zur Datenübermittlung durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Durch die sogenannte „Doppeltür“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es sowohl für den Datenabruf durch die auskunftsersuchende Stelle als auch für die Datenübermittlung durch die auskunftserteilende Stelle einer Rechtsgrundlage. Mit § 13a des vorliegenden Gesetzentwurfs wird daher eine datenschutzrechtliche Befugnisnorm zur Datenübermittlung eingeführt. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, schon jetzt bitte ich Sie um die Unterstützung für dieses Gesetzgebungsverfahren und sehe der Diskussion im Plenum und im Ausschuss entgegen, denn auch wenn die hier von mir vorgestellten Regelungen alle sehr technisch klingen, sind sie doch einerseits notwendig, um insbesondere das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes umzusetzen. Andererseits vereinfacht die Angleichung des Beginns der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte an den Tag der Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen Juristinnen und Juristen den Einstieg oder den Übergang in einen rechtsberatenden Beruf. Damit geht eine Sicherheit einher, die Thüringen bieten muss, um angesichts der kommenden Altersabgänge für die Funktionsfähigkeit auch dieses Berufsstands in der Justiz einzutreten. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE)
